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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Ausländerrecht

Aufenthaltserlaubnis

Aufenthaltsgesetz

Das neue „Aufenthaltsgesetz (AufenthG)“ löst das bislang geltende Ausländergesetz ab und normiert umfassend Einreise und Aufenthalt von Ausländern ausgehend von ihrem Zweck statt wie bisher nach Aufenthaltstiteln. 

Im Blick auf die demographische Entwicklung in Deutschland sieht der Gesetzgeber einen erheblichen Bedarf an Zuwanderung ausländischer Arbeitskräfte. Denn nach Auffassung des Gesetzgebers ist der künftige Arbeitskräftebedarf weder durch verstärkte Anstrengungen im Bereich der Aus- und Weiterbildung noch durch eine intensivere Aktivierung des Potentials inländischer Arbeitskräfte zu decken.

 

 

Wir haben hier die einschlägigen Probleme in verschiedenen Rubriken unserer Seite abgehandelt. 

Niederlassungserlaubnis >>

Grundlagen - Aufenthaltstitel

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt nach dem Gesetz regelmäßig voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist, die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist. Es darf weiterhin kein Ausweisungsgrund vorliegen. Soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, darf der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen oder gefährden. Die Passpflicht muss erfüllt sein. Im Übrigen setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat. Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.

Achtung! Dadurch dass ein Aufenthaltszweck nicht im Gesetz genannt ist, folgt nicht automatisch, dass dieser Zweck nicht berücksichtigungsfähig ist. Zu berücksichtigen ist  § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG. Nach dieser Vorschrift kann in begründeten Fällen eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem (AufenthG-)Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Nach dem in § 7 AufenthG verankerten Trennungsprinzip ist der Ausländer grundsätzlich gehalten, seine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche aus den Rechtsgrundlagen abzuleiten, die der Gesetzgeber für die spezifischen vom Ausländer verfolgten Aufenthaltszwecke geschaffen hat. Im Blick auf die vorgenannte Norm kann eine  Aufenthaltserlaubnis auch unter Umständen einen Daueraufenthalt für die Bundesrepublik Deutschland, wenn man hier als Rentner  leben will. Zu dem Fall eines US-Amerikaners vgl. VG Stuttgart 2010.

Keine Aufenthaltserlaubnis für in Deutschland nicht integrierte Ausländer

Auch lange in Deutschland lebende Ausländer haben keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis, wenn sie nicht integriert sind, insbesondere wenn sie auf Dauer nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Sie können sich auch nicht darauf berufen, ihnen sei die Ausreise wegen fehlender Pässe tatsächlich unmöglich, wenn sie das Fehlen von Ausweispapieren verschuldet haben. Dies hat das Verwaltungsgericht Münster im Fall einer siebenköpfigen Roma-Familie aus dem Kosovo entschieden. Die Eltern leben seit 1992 in Deutschland, ihre Kinder sind teilweise hier geboren. Von 1992 bis 2001 bezogen sie als Asylbewerber Sozialleistungen in Höhe von rund 138.000 €. Sämtliche Asylverfahren blieben erfolglos. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - die Unmöglichkeit der Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen - seien nicht gegeben, entschied das Gericht. Ob die Kläger, wie behauptet, als Roma im Kosovo nicht menschenwürdig leben könnten, sei allein eine Frage des Asylverfahrens. Nach Ansicht der Richter greift die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis insbesondere nicht in das Privatleben der Familie ein. Sie seien nicht durch Integration in Deutschland faktisch zu Inländern geworden, denen ein Leben in der Heimat nicht mehr zugemutet werden könne. So sei die Familie schon auf Dauer nicht in der Lage, selbst ihren Lebensunterhalt zu sichern. Den 1.100 € netto, die der erst seit 2001 als ungelernte Arbeitskraft voll erwerbstätige Familienvater verdiene, stehe ein Bedarf an sozialrechtlicher Grundsicherung von etwa 3.500 € monatlich gegenüber. Die Mutter sei aus gesundheitlichen Gründen nicht erwerbsfähig. Auch die beiden ältesten Söhne, seit drei bzw. einem Jahr ohne Ausbildung und Arbeit, könnten in absehbarer Zeit nicht zum Lebensunterhalt beitragen.  Die Familie sei auch im Übrigen nicht integriert. Da die Eltern in der mündlichen Verhandlung selbst einfache Fragen des Gerichts auf Deutsch nicht beantworten konnten, gingen die Richter davon aus, in der Familie werde entgegen ihren Behauptungen die Heimatsprache gesprochen. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, dass die Kinder insoweit nur über unzureichende Kenntnisse verfügen sollten. Es gehöre außerdem zum Verantwortungsbereich der seit 1995 vollziehbar ausreisepflichtigen Eltern, dafür zu sorgen, dass die Kinder ihre Heimatsprache erlernten. Selbst wenn man aber von der faktischen Integration ausgehe, schließe die von den Klägern selbst verschuldete Passlosigkeit die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus. Sie hätten sich nach Abschluss des ersten Asylverfahrens 1995 nicht um Pässe bzw. Passersatzpapiere bemüht. Dem Ausländer obliege es aber, alles in seiner Kraft stehende und ihm zumutbare dazu beizutragen, etwaige Abschiebungshindernisse (wie das Fehlen von Ausweispapieren) zu überwinden (VG Münster - 5 K 2132/04). 

Nicht nur vorübergehendes Verlassen der Bundesrepublik Deutschland

Die Niederlassungserlaubnis kann erlöschen, wenn man die Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend oder für mehr als sechs Monate verlässt. Die Frage nach der Natur einer nicht vorübergehenden Ausreise berurteilt sich nicht allein nach dem inneren Willen des Ausländers. Alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls sind maßgeblich. Nach einer Entscheidung des VG Ansbach vom August 2013 ist der Grund für das Verlassen des Bundesgebiets seiner Natur nach nicht nur vorübergehend, wenn der Auslandsaufenthalt auf unabsehbare Zeit angelegt ist. Die Dauer der Abwesenheit spielt dabei eine wesentliche Rolle. Je länger sie wird und je deutlicher sie über einen bloßen Besuchs- und Erholungsaufenthalt im Ausland hinausgeht, desto mehr spricht dafür, dass der Auslandsaufenthalt nicht nur vorübergehender Natur ist.

Wir helfen Ihnen gerne weiter. Wir erteilen aber keine kostenlose Rechtsberatung! Anwälte sind berechtigt, für eine Rechtsberatung oder die Verfolgung Ihres Interesse vor Behörden und Gerichten einen Vorschuss zu verlangen. Auch die Einschätzung, ob Sie zu dieser an §§ 9, 19 AufenthG privilegierten Personengruppe gehören, ist eine kostenpflichtige Tätigkeit. Nach Eingang eines solchen im Einzelfall zu berechnenden Vorschusses werden wir Ihnen Ihre Chancen nach diesen neuen Vorschriften mitteilen. Bedenken Sie bitte aber auch, dass neue Gesetze eben zunächst auf keine bekannte Verwaltungspraxis stoßen und daher unsere Einschätzungen nicht sämtliche Entwicklungen der nächsten Zeit vorwegnehmen können. 
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