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Ausländerrecht
Aufenthaltserlaubnis
Aufenthaltsgesetz
Das neue „Aufenthaltsgesetz
(AufenthG)“ löst das bislang geltende Ausländergesetz ab
und normiert umfassend Einreise und Aufenthalt von Ausländern ausgehend
von ihrem Zweck statt wie bisher nach Aufenthaltstiteln.
Im Blick auf die
demographische Entwicklung in Deutschland sieht der Gesetzgeber einen
erheblichen Bedarf an Zuwanderung ausländischer Arbeitskräfte. Denn nach
Auffassung des Gesetzgebers ist der künftige Arbeitskräftebedarf weder
durch verstärkte Anstrengungen im Bereich der Aus- und Weiterbildung noch
durch eine intensivere Aktivierung des Potentials inländischer Arbeitskräfte
zu decken.
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Wir haben hier die einschlägigen Probleme in verschiedenen Rubriken
unserer Seite abgehandelt.
Niederlassungserlaubnis
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Grundlagen -
Aufenthaltstitel
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
setzt nach dem Gesetz regelmäßig voraus, dass der Lebensunterhalt
gesichert ist, die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen
anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers
geklärt ist. Es darf weiterhin kein Ausweisungsgrund vorliegen. Soweit
kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, darf der
Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der
Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen oder gefährden. Die
Passpflicht muss erfüllt sein. Im Übrigen setzt die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis
zum Daueraufenthalt-EG voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen
Visum eingereist ist und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben
bereits im Visumantrag gemacht hat. Hiervon kann abgesehen werden, wenn
die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es
auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das
Visumverfahren nachzuholen. Achtung! Dadurch dass ein Aufenthaltszweck nicht im Gesetz genannt ist, folgt nicht automatisch, dass dieser Zweck nicht berücksichtigungsfähig ist. Zu berücksichtigen ist § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG. Nach dieser Vorschrift kann in begründeten Fällen eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem (AufenthG-)Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Nach dem in § 7 AufenthG verankerten Trennungsprinzip ist der Ausländer
grundsätzlich gehalten, seine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche aus den Rechtsgrundlagen abzuleiten, die der Gesetzgeber für die spezifischen vom Ausländer verfolgten Aufenthaltszwecke geschaffen hat. Im Blick auf die vorgenannte Norm kann eine Aufenthaltserlaubnis
auch unter Umständen einen Daueraufenthalt für die Bundesrepublik Deutschland, wenn man hier als Rentner leben will. Zu dem Fall eines US-Amerikaners vgl. VG Stuttgart 2010.
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Keine Aufenthaltserlaubnis
für in Deutschland nicht integrierte Ausländer
Auch lange in Deutschland lebende Ausländer haben keinen Anspruch auf
eine Aufenthaltserlaubnis, wenn sie nicht integriert sind, insbesondere
wenn sie auf Dauer nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt aus
eigenen Mitteln zu bestreiten. Sie können sich auch nicht darauf berufen,
ihnen sei die Ausreise wegen fehlender Pässe tatsächlich unmöglich,
wenn sie das Fehlen von Ausweispapieren verschuldet haben. Dies hat das
Verwaltungsgericht Münster im Fall einer siebenköpfigen Roma-Familie aus
dem Kosovo entschieden. Die Eltern leben seit 1992 in Deutschland, ihre
Kinder sind teilweise hier geboren. Von 1992 bis 2001 bezogen sie als
Asylbewerber Sozialleistungen in Höhe von rund 138.000 €. Sämtliche
Asylverfahren blieben erfolglos. Die Voraussetzungen für die Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis - die Unmöglichkeit der Ausreise aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen - seien nicht gegeben, entschied
das Gericht. Ob die Kläger, wie behauptet, als Roma im Kosovo nicht
menschenwürdig leben könnten, sei allein eine Frage des Asylverfahrens.
Nach Ansicht der Richter greift die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis
insbesondere nicht in das Privatleben der Familie ein. Sie seien nicht
durch Integration in Deutschland faktisch zu Inländern geworden, denen
ein Leben in der Heimat nicht mehr zugemutet werden könne. So sei die
Familie schon auf Dauer nicht in der Lage, selbst ihren Lebensunterhalt zu
sichern. Den 1.100 € netto, die der erst seit 2001 als ungelernte
Arbeitskraft voll erwerbstätige Familienvater verdiene, stehe ein Bedarf
an sozialrechtlicher Grundsicherung von etwa 3.500 € monatlich gegenüber.
Die Mutter sei aus gesundheitlichen Gründen nicht erwerbsfähig. Auch die
beiden ältesten Söhne, seit drei bzw. einem Jahr ohne Ausbildung und
Arbeit, könnten in absehbarer Zeit nicht zum Lebensunterhalt beitragen.
Die Familie sei auch im Übrigen nicht integriert. Da die Eltern in
der mündlichen Verhandlung selbst einfache Fragen des Gerichts auf
Deutsch nicht beantworten konnten, gingen die Richter davon aus, in der
Familie werde entgegen ihren Behauptungen die Heimatsprache gesprochen. Es
sei deshalb nicht nachvollziehbar, dass die Kinder insoweit nur über
unzureichende Kenntnisse verfügen sollten. Es gehöre außerdem zum
Verantwortungsbereich der seit 1995 vollziehbar ausreisepflichtigen
Eltern, dafür zu sorgen, dass die Kinder ihre Heimatsprache erlernten.
Selbst wenn man aber von der faktischen Integration ausgehe, schließe die
von den Klägern selbst verschuldete Passlosigkeit die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis aus. Sie hätten sich nach Abschluss des ersten
Asylverfahrens 1995 nicht um Pässe bzw. Passersatzpapiere bemüht. Dem
Ausländer obliege es aber, alles in seiner Kraft stehende und ihm
zumutbare dazu beizutragen, etwaige Abschiebungshindernisse (wie das
Fehlen von Ausweispapieren) zu überwinden (VG Münster - 5 K 2132/04).
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Nicht
nur vorübergehendes Verlassen der Bundesrepublik Deutschland
Die
Niederlassungserlaubnis
kann erlöschen, wenn man die Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend oder für mehr als sechs Monate verlässt. Die
Frage nach der Natur einer nicht vorübergehenden Ausreise berurteilt sich nicht allein nach dem inneren Willen des Ausländers. Alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls sind maßgeblich. Nach einer Entscheidung des VG Ansbach vom August 2013 ist der Grund für das Verlassen des Bundesgebiets seiner Natur nach
nicht nur vorübergehend, wenn der Auslandsaufenthalt auf unabsehbare Zeit angelegt ist. Die
Dauer der Abwesenheit spielt dabei eine wesentliche Rolle. Je länger sie wird und je deutlicher sie über einen bloßen Besuchs- und Erholungsaufenthalt im Ausland hinausgeht, desto mehr spricht dafür, dass der Auslandsaufenthalt nicht nur vorübergehender Natur ist. |
Wir helfen Ihnen gerne weiter. Wir erteilen aber keine
kostenlose Rechtsberatung! Anwälte sind berechtigt, für eine
Rechtsberatung oder die Verfolgung Ihres Interesse vor Behörden und
Gerichten einen Vorschuss zu verlangen. Auch die Einschätzung, ob Sie zu
dieser an §§ 9, 19 AufenthG
privilegierten Personengruppe gehören, ist eine kostenpflichtige Tätigkeit.
Nach Eingang eines solchen im Einzelfall zu berechnenden Vorschusses
werden wir Ihnen Ihre Chancen nach diesen neuen Vorschriften mitteilen.
Bedenken Sie bitte aber auch, dass neue Gesetze eben zunächst auf keine
bekannte Verwaltungspraxis stoßen und daher unsere Einschätzungen nicht
sämtliche Entwicklungen der nächsten Zeit vorwegnehmen können. |
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