Wir haben häufiger mit Fällen der Dienstunfähigkeit zu tun, in denen sich die Frage stellt, ob der Beamte nicht anderweitig eingesetzt werden kann. Die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist
rechtswidrig, wenn der Dienstherr seiner Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den betroffenen Beamten nicht hinreichend vor der letzten Behördenentscheidung nachgekommen ist. Dieser Fehler kann nicht während des gerichtlichen Verfahrens geheilt werden. Zahlreiche Vorschriften begründen die gesetzliche Pflicht des Dienstherrn, nach einer anderweitigen Verwendung
des Beamten zu suchen.
Der Begriff der Dienstunfähigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt. Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit eines Beamten kommt dem Dienstherrn kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu
Die Suchanfrage muss eine die noch vorhandene Leistungsfähigkeit des dienstunfähigen Beamten charakterisierende und sachliche Kurzbeschreibung enthalten, um den angefragten Behörden die Einschätzung zu erlauben, ob der Beamte für eine Verwendung in Betracht kommt zu suchen. Die Suche ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken.
Im Einzelfall kann sich allerdings insbesondere unter Fürsorgeaspekten auch eine räumliche Begrenzung der Suchpflicht ergeben. Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung muss sich auf Dienstposten erstrecken, die frei sind oder in einem absehbaren Zeitraum voraussichtlich neu zu besetzen sind. Die Suchanfrage muss eine die noch vorhandene Leistungsfähigkeit des dienstunfähigen Beamten charakterisierende und sachliche Kurzbeschreibung enthalten, um den angefragten Behörden die Einschätzung zu erlauben, ob der Beamte für eine Verwendung in Betracht kommt.
Ohne gesetzliche Suchpflicht könnte die Verwaltung über die Geltung des Grundsatzes „Weiterverwendung vor Versorgung“ nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit entscheiden und autonom festlegen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Kriterien sie sich um eine anderweitige Verwendung bemüht. Das wäre mit Wortlaut und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar.
Dagegen begründet die Suchpflicht keine Pflicht des Dienstherrn, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung zu ermöglichen. |