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Arbeitsrecht

Suspendierung des 

Arbeitsverhältnisses

 

Suspendierung Arbeitsverhältnis
Suspendierung nur aus wichtigem Grund

Ein Arbeitnehmer hat im Rahmen seines ungekündigten  Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung. Danach trifft den Arbeitgeber eine Beschäftigungspflicht. Die einseitige Suspendierung des Arbeitnehmers ist daher nur aus wichtigem Grund als vorläufig milderes Mittel zur Vermeidung einer sofortigen außerordentlichen Kündigung zulässig. 

Der Hinweis des Arbeitgebers auf die Nichterreichung der Vertriebsziele ist nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln nicht ausreichend, die für den Arbeitnehmer gravierende Maßnahme zu rechtfertigen. Auch die im Dienstvertrag enthaltene "umfassende Versetzungsklausel" konnte in diesem Fall nicht für die Freistellung des Mitarbeiters herangezogen werden (LAG Köln vom 20.03.2001 - 6 Ta 46/01).

Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie an (0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de). Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen und antworten kurzfristig.

Vgl. auch Arbeitsgericht Stuttgart: Kündigt der Arbeitgeber einen Mitarbeiter fristgerecht und stellt ihn von der Arbeit frei, so muss es für diese Freistellung einen besonderen Grund geben. Der Arbeitsvertrag sah eine Kündigungsfrist von zwölf Monaten vor und enthielt eine Regelung, dass der Arbeitgeber den Mitarbeiter im Falle einer Kündigung von der Arbeit freistellen kann. Der Arbeitgeber stellte den Vertriebsleiter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Arbeit frei. Das Arbeitsgericht entschied zu Gunsten des Arbeitsnehmers.  

Die Freistellungsklausel sei unwirksam. § 307 Absatz 1 BGB verbiet die unangemessene Benachteiligung einer Vertragspartei. Die Freistellungsklausel stellt aber eine unzulässige Benachteiligung des Arbeitnehmers dar. Eine Beschränkung des Weiterbeschäftigungsanspruchs bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber ein besonderes Interesse geltend machen kann. Dies ist in der Regel nur dann der Fall, wenn eine erhebliche Gefährdung der Ordnung des Unternehmens anzunehmen ist oder schwere Vertragsverletzungen des Arbeitnehmers drohen. Nur wenn dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann, ist eine fristlose Kündigung oder sofortige Suspendierung von der Arbeit möglich (Vgl. Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 18. März 2005 - 26 Ga 4/05). 

Freistellung von der Beschäftigungspflicht

Freistellung von der Arbeit - Beschäftigungspflicht

 

Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Hamburg, Aachen, Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf, Frankfurt und Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

Wir haben Kündigungsschutzklagen, Klagen auf Lohn und Gehalt, Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor allem in Mobbing-Fällen), Karenzentschädigungen, ordnungsgemäße Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein. 

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