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Arbeitsrecht
Suspendierung des
Arbeitsverhältnisses
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Suspendierung
nur aus wichtigem Grund
Ein Arbeitnehmer hat im Rahmen seines ungekündigten
Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung.
Danach trifft den Arbeitgeber eine Beschäftigungspflicht. Die einseitige
Suspendierung des Arbeitnehmers ist daher nur aus wichtigem Grund als vorläufig
milderes Mittel zur Vermeidung einer sofortigen außerordentlichen Kündigung
zulässig.
Der Hinweis des Arbeitgebers auf die Nichterreichung der
Vertriebsziele ist nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln
nicht ausreichend, die für den Arbeitnehmer gravierende Maßnahme zu
rechtfertigen. Auch die im Dienstvertrag enthaltene "umfassende
Versetzungsklausel" konnte in diesem Fall nicht für die Freistellung
des Mitarbeiters herangezogen werden (LAG Köln vom 20.03.2001 - 6 Ta
46/01). |
Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie an
(0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de).
Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen und antworten
kurzfristig. |
Vgl. auch Arbeitsgericht
Stuttgart: Kündigt der Arbeitgeber einen Mitarbeiter
fristgerecht und stellt ihn von der Arbeit frei, so muss es für diese
Freistellung einen besonderen Grund geben. Der
Arbeitsvertrag sah eine Kündigungsfrist von zwölf Monaten vor und
enthielt eine Regelung, dass der Arbeitgeber den Mitarbeiter im Falle
einer Kündigung von der Arbeit freistellen kann. Der Arbeitgeber stellte
den Vertriebsleiter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Arbeit
frei. Das Arbeitsgericht entschied zu Gunsten des Arbeitsnehmers.
Die Freistellungsklausel sei unwirksam. § 307 Absatz 1 BGB verbiet die
unangemessene Benachteiligung einer Vertragspartei. Die
Freistellungsklausel stellt aber eine unzulässige Benachteiligung des
Arbeitnehmers dar. Eine Beschränkung des Weiterbeschäftigungsanspruchs
bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses kommt nur in Betracht, wenn der
Arbeitgeber ein besonderes Interesse geltend machen kann. Dies ist in der
Regel nur dann der Fall, wenn eine erhebliche Gefährdung der Ordnung des
Unternehmens anzunehmen ist oder schwere Vertragsverletzungen des
Arbeitnehmers drohen. Nur wenn dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht
zugemutet werden kann, ist eine fristlose Kündigung oder
sofortige Suspendierung von der Arbeit möglich (Vgl. Arbeitsgericht
Stuttgart, Urteil vom 18. März 2005 - 26 Ga 4/05).
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Freistellung von der
Arbeit - Beschäftigungspflicht
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Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten
bzw. Landesarbeitsgerichten in Hamburg, Aachen, Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach,
Wuppertal, Düsseldorf, Frankfurt und Berlin sowie vor dem
Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir haben Kündigungsschutzklagen,
Klagen auf Lohn
und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr
Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.
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