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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Probleme des Sorgerechts

Antrag auf Alleinsorge 

Tod des Sorgeberechtigten

Wenn die Mutter stirbt, kann der nicht sorgeberechtigte Vater einen Antrag auf Alleinsorge stellen. Waren die Eltern nicht miteinander verheiratet und gibt es keine Sorgeerklärung,  kann das Familiengericht beim Tod der Mutter dem Vater des Kindes die elterliche Sorge übertragen. Die Entscheidung muss dem Wohle des Kindes entsprechen, das persönliche Verhältnis zwischen Vater und Kind muss genau überprüft werden. Sorgeberechtigte Elternteile haben die Möglichkeit, eine testamentarische Verfügung zu erlassen, in der festgehalten wird, wo das Kind im Falle des Todes dieses Elternteils verbleiben soll. 

Die testamentarische Verfügung kann beim Jugendamt bzw. beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt werden. Falls das Kind  zu einem neuen Lebensgefährten eine  engere Beziehung als zum leiblichen Vater hat, kann es sinnvoll sein, ein Testament aufzusetzen, um das Sorgerecht zu beeinflussen.  Zwar ist das  keine zwingende Regelung, aber zumindest bestehen gewisse Chancen, dass das Familiengericht das zukünftige Kindeswohl unter Berücksichtigung einer solchen Erklärung bestimmt.

Entscheidend bei der Übertragung eines Sorgerechts unter diesen Umständen ist die Frage, welche Kontakte in der Vergangenheit für das Kind besonders gut und intensiv waren. Wir sind gerne bereit, eine solche Erklärung für Sie aufzusetzen und vor allem sämtliche wichtigen Umstände einer solchen Bestimmung darzulegen, um mit einiger Plausibilität - im Fall der Fälle - auf zukünftige Gerichtsentscheidungen Einfluss zu nehmen.

Amtsgericht Leverkusen Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder einander heiraten. Ansonsten hat die Mutter die elterliche Sorge. Ist ein Elternteil, dem die elterliche Sorge gemäß § 1671 oder § 1672 Abs. 1 allein zustand, gestorben, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Stand die elterliche Sorge der Mutter gemäß § 1626a Abs. 2 allein zu, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem Vater zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient (§ 1680 BGB).

Nach dem Tod der alleinsorgeberechtigten Mutter ist dem Vater nach der Rechtsauffassung des AG Torgau aus dem Jahre 2005 die elterliche Sorge nach dieser Regelung bereits dann zu übertragen, wenn eine günstige Relation von Kindesbedürfnissen und Lebensbedingungen im Sinne einer "Genug-Variante" vorliegen. Die beste aller denkbaren Alternativen braucht die Übertragung des Sorgerechts auf den Vater nicht zu sein. Sie könne sogar "suboptimal" sein, während andererseits die Sorgerechtsausübung bereits dann abgelehnt werden kann, wenn sie dem Kindeswohl nicht dient. Eine Gefährdung des Kindeswohls müsste damit nicht verbunden sein. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gibt ein auch in diesem Zusammenhang zu beachtendes Vorrecht des überlebenden Elternteils vor. 

§ 1680 BGB enthält dagegen nach dem Amtsgericht Leverkusen (siehe oben) in einer Entscheidung aus dem Jahre 2003  gerade keinen tendenziell automatischen Vorrang des überlebenden Elternteils. In jedem Fall ist wie bei allen anderen Sorgerechtsentscheidungen eine differenzierte Kindeswohlprüfung notwendig und danach die Regelung zu treffen, welche dem Kindeswohl am besten entspricht. Das kann die Anordnung einer Vormundschaft, ausgeübt durch Vater und Großvater, sein, sofern beide gleichermaßen geeignet sowie in der Lage sind, Sorge- und Erziehungsverantwortung wahrzunehmen, sofern sie dies in der Vergangenheit bereits im Interesse des Kindes durchgeführt haben, die Großeltern zur Unterstützung der Mutter, und nur eine Fortsetzung dieses Verantwortungsgefüges dem betroffenen Minderjährigen Stabilität und Orientierung nach dem Tod der Mutter vermittelt. Soweit für Kinder nicht verheirateter Eltern nach dem Tod der Mutter eine Sorgerechtsentscheidung getroffen werden muss, ist das Familiengericht international zuständig, in dessen Bezirk der verfahrensbeteiligte Minderjährige ausländischer Nationalität lebt (Art. 1, 13 Haager Minderjährigenschutzabkommen).

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücken, Scheinehe, Eheaufhebung

Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht.

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