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Probleme
des Sorgerechts
Antrag auf
Alleinsorge
Tod des Sorgeberechtigten
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Wenn die Mutter stirbt, kann der
nicht sorgeberechtigte Vater einen Antrag auf Alleinsorge stellen. Waren die Eltern nicht
miteinander verheiratet und gibt es keine Sorgeerklärung, kann das Familiengericht
beim Tod der Mutter dem Vater des Kindes die elterliche Sorge übertragen. Die
Entscheidung muss dem Wohle des Kindes entsprechen, das persönliche Verhältnis zwischen
Vater und Kind muss genau überprüft werden. Sorgeberechtigte
Elternteile haben die Möglichkeit, eine testamentarische Verfügung zu erlassen, in der
festgehalten wird, wo das Kind im Falle des Todes dieses Elternteils verbleiben soll.
Die
testamentarische Verfügung kann beim Jugendamt bzw. beim zuständigen Amtsgericht
hinterlegt werden. Falls das Kind zu einem neuen Lebensgefährten
eine engere Beziehung als zum leiblichen Vater hat, kann es sinnvoll sein, ein
Testament aufzusetzen, um das Sorgerecht zu beeinflussen. Zwar ist das keine
zwingende Regelung, aber zumindest bestehen gewisse Chancen, dass das Familiengericht das
zukünftige Kindeswohl unter Berücksichtigung einer solchen Erklärung bestimmt.
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Entscheidend bei der Übertragung eines Sorgerechts unter
diesen Umständen ist die Frage, welche Kontakte in der Vergangenheit für das Kind
besonders gut und intensiv waren. Wir sind gerne bereit, eine solche Erklärung für Sie
aufzusetzen und vor allem sämtliche wichtigen Umstände einer solchen Bestimmung
darzulegen, um mit einiger Plausibilität - im Fall der Fälle - auf zukünftige
Gerichtsentscheidungen Einfluss zu nehmen.
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Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet,
so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie
erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen
(Sorgeerklärungen), oder
einander heiraten. Ansonsten hat die Mutter die elterliche Sorge.
Ist ein Elternteil, dem die elterliche Sorge gemäß § 1671 oder §
1672 Abs. 1 allein zustand, gestorben, so hat das Familiengericht die
elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu übertragen, wenn dies
dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Stand die elterliche Sorge der
Mutter gemäß § 1626a Abs. 2 allein zu, so hat das Familiengericht die
elterliche Sorge dem Vater zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes
dient (§ 1680 BGB). Nach dem Tod der alleinsorgeberechtigten Mutter ist dem Vater nach der
Rechtsauffassung des AG Torgau aus dem Jahre 2005 die elterliche Sorge
nach dieser Regelung bereits dann zu übertragen, wenn eine günstige Relation von Kindesbedürfnissen
und Lebensbedingungen im Sinne einer "Genug-Variante" vorliegen.
Die beste aller denkbaren Alternativen braucht die Übertragung des
Sorgerechts auf den Vater nicht zu sein. Sie könne sogar "suboptimal"
sein, während andererseits die Sorgerechtsausübung bereits dann
abgelehnt werden kann, wenn sie dem Kindeswohl nicht dient. Eine Gefährdung
des Kindeswohls müsste damit nicht verbunden sein. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gibt ein
auch in diesem Zusammenhang zu beachtendes Vorrecht des überlebenden
Elternteils vor.
§ 1680 BGB enthält dagegen nach dem Amtsgericht Leverkusen
(siehe oben) in einer Entscheidung aus dem Jahre 2003 gerade keinen
tendenziell automatischen Vorrang des überlebenden Elternteils. In jedem Fall ist wie
bei allen anderen Sorgerechtsentscheidungen eine differenzierte
Kindeswohlprüfung notwendig und danach die Regelung zu
treffen, welche dem Kindeswohl am besten entspricht. Das kann die
Anordnung einer Vormundschaft, ausgeübt durch Vater und Großvater, sein,
sofern beide gleichermaßen geeignet sowie in der Lage sind, Sorge- und
Erziehungsverantwortung wahrzunehmen, sofern sie dies in der Vergangenheit
bereits im Interesse des Kindes durchgeführt haben, die Großeltern zur
Unterstützung der Mutter, und nur eine Fortsetzung dieses
Verantwortungsgefüges dem betroffenen Minderjährigen Stabilität und
Orientierung nach dem Tod der Mutter vermittelt. Soweit für Kinder nicht
verheirateter Eltern nach dem Tod der Mutter eine Sorgerechtsentscheidung
getroffen werden muss, ist das Familiengericht international zuständig,
in dessen Bezirk der verfahrensbeteiligte Minderjährige ausländischer
Nationalität lebt (Art. 1, 13 Haager Minderjährigenschutzabkommen).
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Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe-
und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage.
Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer
emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die
wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir
vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf
den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
Trennung,
Lebenspartnerschaften,
Lebensgemeinschaften,
Härtefall,
Unterhalt
nebst Auskunftsanspruch,
Versorgungsausgleich,
Sorgerecht,
Umgangsregelungen,
Zugewinn,
Schulden,
Hausrat, Zuweisung
der Ehewohnung, Grundstücken,
Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen
(Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht.
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