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Sorgerecht
Wohl des Kindes
FamFG |
Sorgerecht:
Streit vermeiden - an die Kinder denken! Der Streit um das Sorgerecht, das Eltern im Fall der
Trennung oder Scheidung weiterhin gemeinsam zustehen soll, kann sich mitunter zu einer
äußerst misslichen Auseinandersetzung entwickeln. Im Blick auf das Wohl des Kindes
sollten sich Eltern aber immer zunächst fragen, ob der Streit, insbesondere der
prozessuale, im Interesse des Kindeswohls nicht vermeidbar ist. Das Wohl des
Kindes steht immer im Zentrum gerichtlicher Entscheidungen, wie es etwa
der vom Bundesgerichtshof gefasste Beschluss vom 11. September 2007 (AZ:
XII ZB 41/07 und XII ZB 42/07) demonstriert: Fundamentalistische
Baptisten insistierten, zwei ihrer Kinder nicht am Grundschulunterricht
teilnehmen zu lassen. Der BGH wendete sich gegen
Parallelgesellschaften und entschied, dass Pflegschaften für Kinder dem
Missbrauch des elterlichen Sorgerechts verhindern könnte.
Zur
Stärkung der Stellung leiblicher Väter ohne Trauschein >>
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Was
gilt nach dem FamFG?
Das Gericht soll nach dem FamFG
in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung,
den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes
betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der
Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es
weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und
-dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur
Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der
elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. Das Gericht soll
in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit der Mediation
oder der sonstigen außergerichtlichen Streitbeilegung hinweisen. Es kann
anordnen, dass die Eltern an einer Beratung teilnehmen. Die
Anordnung ist nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln
durchsetzbar. Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder
die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich
aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter
Vergleich). Das Gericht billigt die Umgangsregelung,
wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht. Kann in Kindschaftssachen, die
den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes
betreffen, eine einvernehmliche Regelung im Termin nicht erreicht
werden, hat das Gericht mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass
einer einstweiligen Anordnung zu erörtern. Wird die Teilnahme an einer
Beratung oder eine schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht
in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betreffen, den Umgang durch
einstweilige Anordnung regeln oder ausschließen. Das Gericht soll das
Kind vor dem Erlass einer einstweiligen Anordnung
persönlich anhören.
Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine
Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit
dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Der
Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im
gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat das Kind über
Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter
Weise zu informieren. Soweit nach den Umständen des Einzelfalls ein
Erfordernis besteht, kann das Gericht dem Verfahrensbeistand die zusätzliche
Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen
des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen
Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken.
Anhörung des Kindes
Das Gericht hat das Kind persönlich anzuhören, wenn es
das 14. Lebensjahr vollendet hat. Betrifft das Verfahren ausschließlich
das Vermögen des Kindes, kann von einer persönlichen Anhörung abgesehen
werden, wenn eine solche nach der Art der Angelegenheit nicht angezeigt
ist. Hat das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist es persönlich
anzuhören, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für
die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn eine persönliche Anhörung
aus sonstigen Gründen angezeigt ist. Das Kind soll über den Gegenstand,
Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in einer geeigneten und
seinem Alter entsprechenden Weise informiert werden, soweit nicht
Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten
sind. Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Vermittlungsverfahren
Macht ein Elternteil geltend, dass der andere Elternteil
die Durchführung einer gerichtlichen Entscheidung oder eines gerichtlich
gebilligten Vergleichs über den Umgang mit dem gemeinschaftlichen Kind
vereitelt oder erschwert, vermittelt das Gericht auf Antrag eines
Elternteils zwischen den Eltern. Das Gericht kann die Vermittlung
ablehnen, wenn bereits ein Vermittlungsverfahren
oder eine anschließende außergerichtliche Beratung erfolglos geblieben
ist. Wird weder eine einvernehmliche Regelung des Umgangs noch
Einvernehmen über eine nachfolgende Inanspruchnahme außergerichtlicher
Beratung erreicht oder erscheint mindestens ein Elternteil in dem
Vermittlungstermin nicht, stellt das Gericht durch nicht anfechtbaren
Beschluss fest, dass das Vermittlungsverfahren erfolglos geblieben ist. In
diesem Fall prüft das Gericht, ob Ordnungsmittel ergriffen, Änderungen
der Umgangsregelung vorgenommen oder Maßnahmen in Bezug auf die Sorge
ergriffen werden sollen. |
Das Familienverfahrengesetz
(FamFG) hat zum 01.09.2009
viele neue Regelungen zu familiengerichtlichen Verfahren mit sich
gebracht, die teilweise hier erläutert
sind. Das FGG (Gesetz
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
war bis zum 31.08.2009 gültig.
Achtung: Es gibt auch diverse
Verfahren, die Nichtjuristen nicht ohne weiteres als
familiengerichtliches Verfahren qualifizieren würden. Dazu
gehören unter anderem auch Betreuungs- und
Unterbringungsverfahren, Nachlass- und Teilungssachen, weitere
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Verfahren in
Freiheitsentziehungssachen. Verfahren in Betreuungssachen
sind nun in den §§ 271 ff. geregelt.
Mehr erfahren Sie hier
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Gemeinsames Sorgerecht für minderjährige Kinder
Eltern steht nach einer Trennung nicht zwangsläufig ein gemeinsames
Sorgerecht für ihre minderjährigen Kinder zu (Oberlandesgericht (OLG)
Saarbrücken - Az.: 9 UF 78/04). Zwar sieht das Gesetz im Regelfall ein
gemeinsames Sorgerecht vor. Das entbinde die Gerichte aber nicht von der
Pflicht, in jedem Einzelfall zu prüfen, was für das Wohl des Kindes am
besten sei. Das Gericht lehnte damit den Antrag einer geschiedenen Frau
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Sorgerechtsstreit ab.
Denn die Richter sahen für das Verfahren keine Erfolgsaussichten. Die
Frau hatte sich dagegen gewandt, dass das Familiengericht ihrem
geschiedenen Ehemann das alleinige Sorgerecht für die beiden minderjährigen
Kinder zugesprochen hatte. Sie verwies unter anderem darauf, dass der 14-jährige
Sohn lieber bei ihr wohnen würde. Das OLG sah die Entscheidung des
Familiengerichts jedoch als rechtmäßig an. Nicht der gesetzliche
Regelfall oder der Wunsch eines Kindes seien in erster Linie für die Übertragung
des Sorgerechts maßgeblich. Vielmehr kommt es auf das objektive Wohl der
Kinder an. Dazu hatte ein Sachverständiger im konkreten Fall
festgestellt, dass es dem Wohl der Kinder diene, wenn der Vater allein das
Sorgerecht habe. Dem sei das Familiengericht aus nachvollziehbaren Gründen
gefolgt.
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Die Grundregeln für die Ausgestaltung des Sorgerechts
wurden in einer älteren Pressemitteilung
vom 06.09.1999 des Oberlandesgerichtes Köln
so ausgeführt:
Seit Inkrafttreten der Kindschaftsreform am
01.07.1998 sieht das Gesetz vor, dass den Eltern das Sorgerecht für deren Kinder auch
dann weiterhin gemeinsam zusteht, wenn die Eltern dauernd getrennt leben, etwa im Falle
einer Trennung zwecks Scheidung und auch im Falle der Scheidung selbst. Dies hat zur
Folge, dass die Eltern trotz dauerhafter Trennung über alle wesentlichen Angelegenheiten
betreffend das Kind nur gemeinsam entscheiden können, so auch über die Frage, bei wem
das Kind leben soll.
Sind die erzieherischen Fähigkeiten beider
Elternteile gleichermaßen gut zu bewerten und sind sich die Eltern ansonsten in allen
wesentlichen Erziehungsfragen weitgehend einig, hingegen über die Frage, ob das Kind bei
dem Vater oder der Mutter leben soll, heillos zerstritten, bedarf es einer vollständigen
Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil nicht. Notwendig, aber auch ausreichend
ist in einem solchem Fall die gerichtliche Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
auf einen Elternteil, der danach dann diese Frage allein entscheiden kann. Mit dieser
Begründung hat das Oberlandesgericht Köln durch Beschluss vom
06.07.1999 - Az. 25 UF 236/98 - die Beschwerde einer Mutter gegen einen Beschluss des
Familiengerichts Leverkusen zurückgewiesen, durch den das Aufenthaltsbestimmungsrechts
auf dessen Antrag hin dem Vater übertragen worden war.
Maßgeblicher und vorrangiger Gesichtspunkt
für die Entscheidung, welchem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen
werden soll, ist dabei das Kindeswohl. Ist die berufliche und wirtschaftliche Situation
beider Elternteile in etwa gleich zu beurteilen und bietet auch keine der beiden
möglichen Wohnsituationen für das Kind besondere Vorteile, kommt bei somit
vergleichbaren Eignungsvoraussetzungen dem - bei Sorgerechtsentscheidungen stets zu
prüfenden - Kontinuitätsgrundsatz eine entscheidende Bedeutung zu. Denn für die
Entwicklung eines Kindes ist unter diesen Umständen die Lösung vorteilhafter, welche die
Einheitlichkeit und Gleichmäßigkeit der Erziehung sowie der äußeren Umstände wie etwa
gewohnte Umgebung und bekannte Bezugspersonen am wenigsten stört. Im entschiedenen Fall
war daher letztlich durchgreifender Gesichtspunkt, dass das noch nicht 3 Jahre alte
Kleinkind bislang im väterlichen Haushalt aufgewachsen war. altsbestimmungsrecht Online-Recht Dr. Palm Rechtsanwalt |
Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts setzt die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung eine
tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern
voraus, erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen und hat sich nach dem
Kindeswohl auszurichten (Bundesverfassungsgericht - Beschluss vom 18. Dezember 2003
1 BvR 1140/03). |
Religionsstreit
rechtfertigt nicht alleiniges Sorgerecht
Ein Streit zwischen geschiedenen
Eltern über die religiöse Erziehung des gemeinsamen Kindes rechtfertigt
noch nicht die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den Vater oder
die Mutter (Bundesgerichtshof - Beschluss vom 11. Mai 2005 - Aktenzeichen:
XII XB 33/04). Das Karlsruher Gericht gab einem pakistanischen Muslim
Recht. Weil er sich mit der katholischen Mutter seines Sohnes nicht über
die religiöse Erziehung einigen konnte, hatte das Oberlandesgericht
Bamberg der Mutter das Sorgerecht zugesprochen. Der BGH hob die
Entscheidung auf und verwies das Verfahren an das OLG zurück, da der
Streit auch mit einer teilweisen Übertragung des Sorgerechts gelöst
werden könne. Während die Mutter den inzwischen dreijährigen Sohn
taufen und im christlich-katholischen Glauben erziehen wollte, verlangte
der Vater, das Kind in einigen Jahren selbst entscheiden zu lassen. Das
bayerische OLG hatte es dagegen für nötig gehalten, dass das Kind rasch
eine feste Orientierung in Fragen von Ethik und Religion benötige, weil
dies zu seiner charakterlichen Entwicklung beitrage. Außerdem
wachse der Junge in einem christlich geprägten Umfeld auf. Dem folgte der
BGH nur bedingt. Zwar sei es eine wichtige Aufgabe der Eltern, ihren
Kindern ethische Wertvorstellungen zu vermitteln. "Dies kann, muss
aber nicht notwendig durch eine frühzeitige und feste Orientierung in
einem bestimmten Glauben oder an einer bestimmten Konfession erfolgen."
Der BGH schlug vor, nicht das gesamte Sorgerecht, sondern nur die
Entscheidung über die religiöse Erziehung auf einen Elternteil zu übertragen.
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Elterliches Sorgerecht kann bei
Schuleschwänzen entzogen werden
Das
elterliche Sorgerecht kann bei einem wiederholten Schuleschwänzen der
Kinder beschränkt oder sogar entzogen werden (Oberlandesgericht (OLG)
Koblenz - Az.: 13 WF 282/05). In
diesen Fällen kann im Interesse der Kinder zumindest das so genannte
Aufenthaltsbestimmungsrecht auf das Jugendamt übertragen werden Das
Gericht wies mit seinem Beschluss die Beschwerde eines Elternpaares gegen
eine Entscheidung des Familiengerichts Neuwied zurück. Deren Kinder
hatten wiederholt die Schule geschwänzt. Nach den Feststellungen des
Jugendamtes war dies auf Desinteresse der Eltern am Schulbesuch zurückzuführen.
Die Behörde beantragte daher beim Familiengericht Neuwied die Übertragung
der elterlichen Sorge. Das Gericht entsprach dem Antrag. Die dagegen
eingelegte Beschwerde der Eltern blieb ohne Erfolg. Die Richter betonten,
zwar sei der Entzug oder auch nur die Beschränkung der elterlichen Sorge
ein gravierender Eingriff. Maßstab müsse aber allein das Wohl der Kinder
sei.
Amtsgericht Neuwied
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Wichtige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 933/01)
zur Ausübung des Sorgerechts bei nichtehelichen Kindern:
Leitsätze
1. Das Kindeswohl verlangt, dass das Kind ab
seiner Geburt eine Person hat, die für das Kind rechtsverbindlich handeln kann.
Angesichts der Unterschiedlichkeit der Lebensverhältnisse, in die nichteheliche Kinder
hineingeboren werden, ist es verfassungsgemäß, das nichteheliche Kind bei seiner Geburt
sorgerechtlich grundsätzlich der Mutter zuzuordnen.
2. Die durch § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB den Eltern eines nichtehelichen Kindes eröffnete
Möglichkeit zur gemeinsamen Sorgetragung beruht auf einem Regelungskonzept für die
elterliche Sorge, das unter Kindeswohlgesichtspunkten den Konsens
der Eltern über die gemeinsame Sorgetragung zu deren Voraussetzung macht.
Es liegen derzeit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass damit dem Elternrecht des Vaters
eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG nicht ausreichend Rechnung getragen wird.
3. In Fällen, in denen die Eltern mit dem Kind zusammenleben und beide ihre
Kooperationsbereitschaft schon durch gemeinsame tatsächliche Sorge für das Kind zum
Ausdruck gebracht haben, durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die Eltern die
nunmehr bestehende gesetzliche Möglichkeit einer gemeinsamen Sorgetragung in der Regel
nutzen und ihre tatsächliche Sorge durch Sorgeerklärungen auch rechtlich absichern.
4. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu
prüfen, ob seine Annahme auch vor der Wirklichkeit Bestand hat. Stellt sich heraus, dass
dies regelmäßig nicht der Fall ist, wird er dafür sorgen müssen, dass Vätern
nichtehelicher Kinder, die mit der Mutter und dem Kind als Familie zusammenleben, ein
Zugang zur gemeinsamen Sorge eröffnet wird, der ihrem Elternrecht aus Art 6 Abs 2 GG
unter Berücksichtigung des Kindeswohls ausreichend Rechnung trägt.
5. Eltern, die mit ihrem nichtehelichen Kind zusammengelebt, sich aber noch vor
In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt haben, ist
die Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung einzuräumen, ob trotz entgegenstehendem
Willen eines Elternteils eine gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht
entgegensteht.
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Prozessuales
OLG
Thüringen (1 UF 354/03): Abänderungsgründe
i.S. des § 1696 Abs. 1 BGB müssen nach der Erstentscheidung
eingetreten oder bekannt geworden sein und die mit einer Änderung
verbundenen Nachteile deutlich überwiegen. Die Umstände, die für die
Erstregelung maßgebend gewesen waren, müssen sich erheblich geändert
haben oder aber wichtige Umstände nachträglich bekannt geworden oder neu
eingetreten sein. Ein triftiger, das Kindeswohl nachhaltig berührender Abänderungsgrund
kann vorliegen, wenn der sorgeberechtigte Elternteil sich als schlechthin
erziehungsungeeignet offenbart, indem er das Recht
des Kindes auf gewaltfreie Erziehung
wiederholt verletzt. Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung.
Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere
entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig (§ 1631 BGB).
Für ein Verfahren über die Änderung
der elterlichen Sorge für ein eheliches Kind richtet sich die
örtliche Zuständigkeit, nachdem eine Ehesache nicht mehr anhängig ist,
in erster Linie der Wohnsitz des Kindes. Dies gilt auch dann, wenn dem
antragstellenden Elternteil im Wege der vorläufigen Anordnung die
elterliche Sorge übertragen worden ist.
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Vereinigte
Staaten - internationale Zuständigkeit
Dasselbe Gericht hat übrigens entschieden:
Haben minderjährige Kinder geschiedener Eltern mit us-amerikanischer
Staatsbürgerschaft ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in den Vereinigten Staaten, so ist für einen
Sorgerechtsantrag der in Deutschland lebenden Mutter die internationale
Zuständigkeit deutscher Gerichte auch dann nicht gegeben, wenn sich die
Kinder zu einem Besuchskontakt bei der Mutter in Deutschland aufhalten,
und diese die Übersiedlung der Kinder an ihrem Wohnsitz anstrebt.
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