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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Sorgerecht

Wohl des Kindes

FamFG 

 

Sorgerecht: Streit vermeiden - an die Kinder denken!

Der Streit um das Sorgerecht, das Eltern im Fall der Trennung oder Scheidung weiterhin gemeinsam zustehen soll, kann sich mitunter zu einer äußerst misslichen Auseinandersetzung entwickeln. Im Blick auf das Wohl des Kindes sollten sich Eltern aber immer zunächst fragen, ob der Streit, insbesondere der prozessuale, im Interesse des Kindeswohls nicht vermeidbar ist. Das Wohl des Kindes steht immer im Zentrum gerichtlicher Entscheidungen, wie es etwa der vom Bundesgerichtshof gefasste Beschluss vom 11. September 2007 (AZ: XII ZB 41/07 und XII ZB 42/07) demonstriert: Fundamentalistische Baptisten insistierten, zwei ihrer Kinder nicht am Grundschulunterricht teilnehmen zu lassen.  Der BGH wendete sich gegen Parallelgesellschaften und entschied, dass Pflegschaften für Kinder dem Missbrauch des elterlichen Sorgerechts verhindern könnte.  

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Was gilt nach dem FamFG?

Das Gericht soll nach dem FamFG in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. Das Gericht soll in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit der Mediation oder der sonstigen außergerichtlichen Streitbeilegung hinweisen. Es kann anordnen, dass die Eltern an einer Beratung  teilnehmen. Die Anordnung ist nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar. Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich). Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht. Kann in Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, eine einvernehmliche Regelung im Termin  nicht erreicht werden, hat das Gericht mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern. Wird die Teilnahme an einer Beratung oder eine schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betreffen, den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln oder ausschließen. Das Gericht soll das Kind vor dem Erlass einer einstweiligen Anordnung persönlich anhören. Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. Soweit nach den Umständen des Einzelfalls ein Erfordernis besteht, kann das Gericht dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken.

Anhörung des Kindes

Das Gericht hat das Kind persönlich anzuhören, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat. Betrifft das Verfahren ausschließlich das Vermögen des Kindes, kann von einer persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn eine solche nach der Art der Angelegenheit nicht angezeigt ist. Hat das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist es persönlich anzuhören, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn eine persönliche Anhörung aus sonstigen Gründen angezeigt ist. Das Kind soll über den Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in einer geeigneten und seinem Alter entsprechenden Weise informiert werden, soweit nicht Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind. Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Vermittlungsverfahren 

Macht ein Elternteil geltend, dass der andere Elternteil die Durchführung einer gerichtlichen Entscheidung oder eines gerichtlich gebilligten Vergleichs über den Umgang mit dem gemeinschaftlichen Kind vereitelt oder erschwert, vermittelt das Gericht auf Antrag eines Elternteils zwischen den Eltern. Das Gericht kann die Vermittlung ablehnen, wenn bereits ein Vermittlungsverfahren oder eine anschließende außergerichtliche Beratung erfolglos geblieben ist. Wird weder eine einvernehmliche Regelung des Umgangs noch Einvernehmen über eine nachfolgende Inanspruchnahme außergerichtlicher Beratung erreicht oder erscheint mindestens ein Elternteil in dem Vermittlungstermin nicht, stellt das Gericht durch nicht anfechtbaren Beschluss fest, dass das Vermittlungsverfahren erfolglos geblieben ist. In diesem Fall prüft das Gericht, ob Ordnungsmittel ergriffen, Änderungen der Umgangsregelung vorgenommen oder Maßnahmen in Bezug auf die Sorge ergriffen werden sollen.

Das Familienverfahrengesetz (FamFG) hat zum 01.09.2009 viele neue Regelungen zu familiengerichtlichen Verfahren mit sich gebracht, die teilweise hier erläutert sind. Das FGG (Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) war bis zum 31.08.2009 gültig. 

Achtung: Es gibt auch diverse Verfahren, die Nichtjuristen nicht ohne weiteres als familiengerichtliches Verfahren qualifizieren würden. Dazu gehören unter anderem auch Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, Nachlass- und Teilungssachen, weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Verfahren in Freiheitsentziehungssachen.  Verfahren in Betreuungssachen sind nun in den §§ 271 ff. geregelt. 

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Gemeinsames Sorgerecht für minderjährige Kinder

Eltern steht nach einer Trennung nicht zwangsläufig ein gemeinsames Sorgerecht für ihre minderjährigen Kinder zu (Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken - Az.: 9 UF 78/04). Zwar sieht das Gesetz im Regelfall ein gemeinsames Sorgerecht vor. Das entbinde die Gerichte aber nicht von der Pflicht, in jedem Einzelfall zu prüfen, was für das Wohl des Kindes am besten sei. Das Gericht lehnte damit den Antrag einer geschiedenen Frau auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Sorgerechtsstreit ab. Denn die Richter sahen für das Verfahren keine Erfolgsaussichten. Die Frau hatte sich dagegen gewandt, dass das Familiengericht ihrem geschiedenen Ehemann das alleinige Sorgerecht für die beiden minderjährigen Kinder zugesprochen hatte. Sie verwies unter anderem darauf, dass der 14-jährige Sohn lieber bei ihr wohnen würde. Das OLG sah die Entscheidung des Familiengerichts jedoch als rechtmäßig an. Nicht der gesetzliche Regelfall oder der Wunsch eines Kindes seien in erster Linie für die Übertragung des Sorgerechts maßgeblich. Vielmehr kommt es auf das objektive Wohl der Kinder an. Dazu hatte ein Sachverständiger im konkreten Fall festgestellt, dass es dem Wohl der Kinder diene, wenn der Vater allein das Sorgerecht habe. Dem sei das Familiengericht aus nachvollziehbaren Gründen gefolgt.

Die Grundregeln für die Ausgestaltung des Sorgerechts wurden in einer älteren Pressemitteilung vom 06.09.1999 des Oberlandesgerichtes Köln  so ausgeführt:

Seit Inkrafttreten der Kindschaftsreform am 01.07.1998 sieht das Gesetz vor, dass den Eltern das Sorgerecht für deren Kinder auch dann weiterhin gemeinsam zusteht, wenn die Eltern dauernd getrennt leben, etwa im Falle einer Trennung zwecks Scheidung und auch im Falle der Scheidung selbst. Oberlandesgericht Köln OLG Rechtsanwalt Dies hat zur Folge, dass die Eltern trotz dauerhafter Trennung über alle wesentlichen Angelegenheiten betreffend das Kind nur gemeinsam entscheiden können, so auch über die Frage, bei wem das Kind leben soll.

Sind die erzieherischen Fähigkeiten beider Elternteile gleichermaßen gut zu bewerten und sind sich die Eltern ansonsten in allen wesentlichen Erziehungsfragen weitgehend einig, hingegen über die Frage, ob das Kind bei dem Vater oder der Mutter leben soll, heillos zerstritten, bedarf es einer vollständigen Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil nicht. Notwendig, aber auch ausreichend ist in einem solchem Fall die gerichtliche Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil, der danach dann diese Frage allein entscheiden kann. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Köln durch Beschluss vom 06.07.1999 - Az. 25 UF 236/98 - die Beschwerde einer Mutter gegen einen Beschluss des Familiengerichts Leverkusen zurückgewiesen, durch den das Aufenthaltsbestimmungsrechts auf dessen Antrag hin dem Vater übertragen worden war.

Maßgeblicher und vorrangiger Gesichtspunkt für die Entscheidung, welchem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen werden soll, ist dabei das Kindeswohl. Ist die berufliche und wirtschaftliche Situation beider Elternteile in etwa gleich zu beurteilen und bietet auch keine der beiden möglichen Wohnsituationen für das Kind besondere Vorteile, kommt bei somit vergleichbaren Eignungsvoraussetzungen dem - bei Sorgerechtsentscheidungen stets zu prüfenden - Kontinuitätsgrundsatz eine entscheidende Bedeutung zu. Denn für die Entwicklung eines Kindes ist unter diesen Umständen die Lösung vorteilhafter, welche die Einheitlichkeit und Gleichmäßigkeit der Erziehung sowie der äußeren Umstände wie etwa gewohnte Umgebung und bekannte Bezugspersonen am wenigsten stört. Im entschiedenen Fall war daher letztlich durchgreifender Gesichtspunkt, dass das noch nicht 3 Jahre alte Kleinkind bislang im väterlichen Haushalt aufgewachsen war. altsbestimmungsrecht Online-Recht Dr. Palm Rechtsanwalt

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus, erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen und hat sich nach dem Kindeswohl auszurichten (Bundesverfassungsgericht -  Beschluss vom 18. Dezember 2003 – 1 BvR 1140/03). 

Religionsstreit rechtfertigt nicht alleiniges Sorgerecht

Ein Streit zwischen geschiedenen Eltern über die religiöse Erziehung des gemeinsamen Kindes rechtfertigt noch nicht die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den Vater oder die Mutter (Bundesgerichtshof - Beschluss vom 11. Mai 2005 - Aktenzeichen: XII XB 33/04). Das Karlsruher Gericht gab einem pakistanischen Muslim Recht. Weil er sich mit der katholischen Mutter seines Sohnes nicht über die religiöse Erziehung einigen konnte, hatte das Oberlandesgericht Bamberg der Mutter das Sorgerecht zugesprochen. Der BGH hob die Entscheidung auf und verwies das Verfahren an das OLG zurück, da der Streit auch mit einer teilweisen Übertragung des Sorgerechts gelöst werden könne.  Während die Mutter den inzwischen dreijährigen Sohn taufen und im christlich-katholischen Glauben erziehen wollte, verlangte der Vater, das Kind in einigen Jahren selbst entscheiden zu lassen. Das bayerische OLG hatte es dagegen für nötig gehalten, dass das Kind rasch eine feste Orientierung in Fragen von Ethik und Religion benötige, weil dies zu seiner charakterlichen Entwicklung beitrage.  Außerdem wachse der Junge in einem christlich geprägten Umfeld auf. Dem folgte der BGH nur bedingt. Zwar sei es eine wichtige Aufgabe der Eltern, ihren Kindern ethische Wertvorstellungen zu vermitteln.  "Dies kann, muss aber nicht notwendig durch eine frühzeitige und feste Orientierung in einem bestimmten Glauben oder an einer bestimmten Konfession erfolgen." Der BGH schlug vor, nicht das gesamte Sorgerecht, sondern nur die Entscheidung über die religiöse Erziehung auf einen Elternteil zu übertragen.  

Amtsgericht NeuwiedElterliches Sorgerecht kann bei Schuleschwänzen entzogen werden  

Das elterliche Sorgerecht kann bei einem wiederholten Schuleschwänzen der Kinder beschränkt oder sogar entzogen werden (Oberlandesgericht (OLG) Koblenz - Az.: 13 WF 282/05).  In diesen Fällen kann im Interesse der Kinder zumindest das so genannte Aufenthaltsbestimmungsrecht auf das Jugendamt übertragen werden Das Gericht wies mit seinem Beschluss die Beschwerde eines Elternpaares gegen eine Entscheidung des Familiengerichts Neuwied zurück. Deren Kinder hatten wiederholt die Schule geschwänzt. Nach den Feststellungen des Jugendamtes war dies auf Desinteresse der Eltern am Schulbesuch zurückzuführen. Die Behörde beantragte daher beim Familiengericht Neuwied die Übertragung der elterlichen Sorge. Das Gericht entsprach dem Antrag. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Eltern blieb ohne Erfolg. Die Richter betonten, zwar sei der Entzug oder auch nur die Beschränkung der elterlichen Sorge ein gravierender Eingriff. Maßstab müsse aber allein das Wohl der Kinder sei.  

                                 

 Amtsgericht Neuwied

Wichtige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 933/01) zur Ausübung des Sorgerechts bei nichtehelichen Kindern:

Leitsätze

1. Das Kindeswohl verlangt, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person hat, die für das Kind rechtsverbindlich handeln kann. Angesichts der Unterschiedlichkeit der Lebensverhältnisse, in die nichteheliche Kinder hineingeboren werden, ist es verfassungsgemäß, das nichteheliche Kind bei seiner Geburt sorgerechtlich grundsätzlich der Mutter zuzuordnen.

2. Die durch § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB den Eltern eines nichtehelichen Kindes eröffnete Möglichkeit zur gemeinsamen Sorgetragung beruht auf einem Regelungskonzept für die elterliche Sorge, das unter Kindeswohlgesichtspunkten den Konsens der Eltern über die gemeinsame Sorgetragung zu deren Voraussetzung macht. Es liegen derzeit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass damit dem Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG nicht ausreichend Rechnung getragen wird.

3. In Fällen, in denen die Eltern mit dem Kind zusammenleben und beide ihre Kooperationsbereitschaft schon durch gemeinsame tatsächliche Sorge für das Kind zum Ausdruck gebracht haben, durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die Eltern die nunmehr bestehende gesetzliche Möglichkeit einer gemeinsamen Sorgetragung in der Regel nutzen und ihre tatsächliche Sorge durch Sorgeerklärungen auch rechtlich absichern.

4. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob seine Annahme auch vor der Wirklichkeit Bestand hat. Stellt sich heraus, dass dies regelmäßig nicht der Fall ist, wird er dafür sorgen müssen, dass Vätern nichtehelicher Kinder, die mit der Mutter und dem Kind als Familie zusammenleben, ein Zugang zur gemeinsamen Sorge eröffnet wird, der ihrem Elternrecht aus Art 6 Abs 2 GG unter Berücksichtigung des Kindeswohls ausreichend Rechnung trägt.

5. Eltern, die mit ihrem nichtehelichen Kind zusammengelebt, sich aber noch vor In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt haben, ist die Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung einzuräumen, ob trotz entgegenstehendem Willen eines Elternteils eine gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht entgegensteht.

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OLG Thüringen (1 UF 354/03): Abänderungsgründe i.S. des § 1696 Abs. 1 BGB müssen nach der Erstentscheidung eingetreten oder bekannt geworden sein und die mit einer Änderung verbundenen Nachteile deutlich überwiegen. Die Umstände, die für die Erstregelung maßgebend gewesen waren, müssen sich erheblich geändert haben oder aber wichtige Umstände nachträglich bekannt geworden oder neu eingetreten sein. Ein triftiger, das Kindeswohl nachhaltig berührender Abänderungsgrund kann vorliegen, wenn der sorgeberechtigte Elternteil sich als schlechthin erziehungsungeeignet offenbart, indem er das Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung wiederholt verletzt. Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig (§ 1631 BGB).

Für ein Verfahren über die Änderung der elterlichen Sorge für ein eheliches Kind richtet sich die örtliche Zuständigkeit, nachdem eine Ehesache nicht mehr anhängig ist, in erster Linie der Wohnsitz des Kindes. Dies gilt auch dann, wenn dem antragstellenden Elternteil im Wege der vorläufigen Anordnung die elterliche Sorge übertragen worden ist.

Vereinigte Staaten - internationale Zuständigkeit

Dasselbe Gericht hat übrigens entschieden: Haben minderjährige Kinder geschiedener Eltern mit us-amerikanischer Staatsbürgerschaft ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Vereinigten Staaten, so ist für einen Sorgerechtsantrag der in Deutschland lebenden Mutter die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte auch dann nicht gegeben, wenn sich die Kinder zu einem Besuchskontakt bei der Mutter in Deutschland aufhalten, und diese die Übersiedlung der Kinder an ihrem Wohnsitz anstrebt.

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