Home
Übersicht
| |
Sorgerecht International
Zuständigkeit deutscher Gerichte
KSÜ |
|
Was ist eigentlich mit dem Sorgerecht in Fällen, in denen sich die Parteien in verschiedenen Ländern aufhalten? In einer globalen Welt treten diese Fälle immer häufiger auf und - unbeschadet der folgenden Anmerkungen - sind hier mitunter komplexe Rechtsfragen zu entscheiden,
welches Gericht in welchem Land zuständig ist und - unabhängig davon - welche inhaltliche Regelungen anzuwenden sind.
Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die bei Fällen mit Auslandsberührung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und zu beachten ist, kann aus Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 (Brüssel IIa-VO) resultieren. Grundsätzlich
sind nach Art. 8 Abs. 1 Brüssel IIa-VO die Gerichte des Staates für die Sorgerechtsregelung international zuständig, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das anzuwendende Recht bestimmt sich nach dem Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung,
Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19.10.1996 (KSÜ). |
Die Kollisionsnormen des KSÜ bestimmen nach der Rechtsprechung auch dann das maßgebende Recht, wenn sich die internationale Zuständigkeit aus der vorrangigen Brüssel IIa-VO ergibt. Gemäß Art. 53 Abs. 1 KSÜ ist das Abkommen auf gerichtliche Maßnahmen anzuwenden, die in einem
Staat getroffen werden, nachdem das Übereinkommen für diesen Staat in Kraft getreten ist. Für die Bundesrepublik Deutschland gilt das Abkommen seit dem 1.1.2011 in Kraft getreten. Soweit es um die zu treffende Sorgerechtsregelung geht, liegt eine Maßnahme im Sinne des
Art. 1 Abs. 1 lit. a, b, Art. 3 lit. a, b KSÜ vor. Nach Art. 15 Abs. 1 KSÜ gilt das sog. lex fori-Prinzip. Bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit wenden die Behörden der Vertragsstaaten ihr eigenes Recht an. Dabei ist unerheblich, ob das betroffene Kind Angehöriger eines Vertragsstaates oder eines Drittstaates
ist. Nach Art. 16 Abs. 1 KSÜ bestimmt sich die Zuweisung oder das Erlöschen der elterlichen Verantwortung kraft Gesetzes ohne Einschreiten eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes.
Nach Art. 16 Abs. 3 KSÜ besteht die elterliche Verantwortung nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes nach einem Wechsel dieses gewöhnlichen Aufenthaltes in einen anderen Staat fort. |
Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft
schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich,
Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der Ehewohnung, Grundstücken, Scheinehe, Eheaufhebung.
Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht.
Top
|
|