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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

 

Sorgerecht

Gemeinsamkeiten

Übertragung des alleinigen Sorgerechts

 

 

 

 

Wenn die Elternbeziehung massiv gestört ist, stellt sich immer die Frage, wie die Sorge für das gemeinsame Kind geregelt werden soll. Denn gerade hier prallen permanent verschiedene Konzepte aufeinander, wenn sie noch ohnehin zum Anlass für Stellvertreterkriege genommen werden. 

Leben die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern nicht nur vorübergehend getrennt, ist gemäß § 1671 Abs.2 S.2 BGB einem Elternteil auf seinen Antrag auch ohne Zustimmung des anderen Elternteils die elterliche Sorge allein zu übertragen, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht. Dabei ist es nach der Verfassung nicht geboten, der gemeinsamen Sorge gegenüber der alleinigen Sorge einen Vorrang einzuräumen. Eine solche Auffassung lässt sich auch nicht aus dem Wortlaut und dem Gesetzeszweck des § 1671 BGB ableiten. Es kann nicht einmal vermutet werden, dass die gemeinsame Sorge nach der Trennung der Eltern im Zweifel die für das Kind beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung ist. 

Eine dem Kindeswohl entsprechende gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt aber ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus, wie das BVerfG 2004 entschieden hat. Es fehlt aber das zur Aufrechthaltung gemeinsamer elterliche Sorge erforderliche Mindestmaß an Kommunikationsfähigkeit, wenn für das Kind relevante Sachverhalte von beiden Eltern höchst unterschiedlich wahrgenommen werden. Demzufolge ist es solchen Eltern nicht möglich, in Angelegenheiten erheblicher Bedeutung etwa Fragen der Gesundheitssorge und oder Einbindung des Kindes in religiöse Aktivitäten oder Reiseplanungen sich zu einigen. 

Entspricht danach die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl, so muss ein Gericht auf der zweiten Prüfungsebene zu beurteilen, ob die Übertragung der elterlichen Sorge (gerade) auf den Antragsteller dem Kindeswohl am besten dient. Folgende Grundsätze sind dabei maßgeblich:

- Kontinuitätsgrundsatz,

- Förderungsgrundsatz einschließlich Bindungstoleranz,

- Bindungen des Kindes an seine Eltern,

- Bindungen des Kindes an seine Geschwister,

- Kindeswille.  

Denkbar ist immer auch, dass ein Sorgerecht ruht. Nach § 1674 Abs. 1 BGB ruht die elterliche Sorge eines Elternteils, wenn das Gericht feststellt, dass er auf längere Zeit die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben kann. Ein solches tatsächliches Ausübungshindernis ist aber nur dann anzunehmen, wenn der wesentliche Teil der Sorgerechtsverantwortung nicht mehr von dem Elternteil selbst ausgeübt werden kann. Die bloße physische Abwesenheit reicht nicht aus, wenn der Elternteil - sei es durch den anderen Elternteil, sei es durch sonstige Hilfskräfte bei der Ausübung der elterlichen Sorge - seine Kinder gut versorgt weiß und auf der Grundlage moderner Kommunikationsmittel oder Reisemöglichkeiten auch aus dem Ausland beispielsweise Einfluss auf die Ausübung der elterlichen Sorge nehmen kann. 

Bei langfristiger Abwesenheit von der Familie ist deswegen entscheidend darauf abzustellen, ob dem Elternteil die Möglichkeit verblieben ist, entweder im Wege der Aufsicht oder durch jederzeitige Übernahme der Personen- und Vermögenssorge zur eigenverantwortlichen Ausübung zurückzukehren. Ob das so ist, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere auch davon, welche andere Person der Elternteil mit der Ausübung seines Teils der elterlichen Sorge betraut hat. Deswegen rechtfertigen nach überwiegender Auffassung die Behinderungen in der Ausübung des Sorgerechts durch Verbüßung einer Strafhaft allein noch keine Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge nach § 1674 BGB. Gleiches gilt, wenn sich ein Kind in Adoptionspflege befindet, weil der sorgeberechtigte Elternteil allein dadurch noch nicht gehindert ist, das Sorgerecht auszuüben. Nur dann, wenn der Elternteil auf längere Zeit nicht entscheidend in die Ausübung des Sorgerechts eingreifen kann, sei es infolge langfristiger Inhaftierung oder Abwesenheit ohne weitere Kontaktpflege, sei es durch einen Aufenthalt im Ausland ohne Einfluss auf die Ausübung des Sorgerechts, ist das Ruhen der elterlichen Sorge nach § 1674 BGB festzustellen. Nach BGB § 1674 Abs 1 ruht die elterliche Sorge, wenn das Gericht feststellt, dass sie auf längere Zeit tatsächlich nicht ausgeübt werden kann - etwa bei einem Minderjährigen, der bei seinem Onkel in Deutschland wohnt, während die Eltern im Ausland leben und wegen der dort bestehenden Ausreise- und sonstigen Schwierigkeiten für längere Zeit keine Möglichkeit haben, mit dem Kind direkten Kontakt aufzunehmen und in Ausübung ihrer elterlichen Sorge auf die Erziehung und Entwicklung des Kindes Einfluss zu nehmen. Ein Ruhen der elterlichen Sorge nach § 1674 BGB kommt allerdings auch dann in Betracht, wenn der Elternteil nur Teilgebiete des Sorgerechts langfristig nicht ausüben kann. 

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücken, Scheinehe, Eheaufhebung

 Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie an (0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de). Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen.

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