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Sorgerecht
Aufenthaltsbestimmungsrecht |
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Leben Eltern, denen die
elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt,
so ist nach dem Gesetz bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren
Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr
gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich
das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer
gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur
alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen
Lebens.
Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen
Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine
schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes
haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder
auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteils
aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in
Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung.
Das
führt oft dazu, dass das gemeinsame Sorgerecht bestehen bleibt, aber
einem Elternteil die alleinige Sorge übertragen wird. Typische
Begründungen der Gerichte lauten dann so: "Infolgedessen sieht
der Senat derzeit keinen Anlass, dem Antragsgegner das Sorgerecht im
Ganzen zu entziehen, zumal die Parteien Entscheidungen von erheblicher
Bedeutung, wie die Wahl der Bildungseinrichtung oder Regelungen zum
Umgang, zuletzt einvernehmlich getroffen haben. Damit verbindet der
Senat die Hoffnung, dass sich die Parteien in der Zukunft wieder auf
ihre gemeinsame Elternverantwortung besinnen und zum Wohle des Kindes
zusammenarbeiten." (OLG Dresden - 20 UF 799/06).
(Foto: Oberlandesgericht Dresden)
Man kann feststellen, dass im Fall von
kindeswohlgefährdenden Auseinandersetzungen das Aufenthaltsbestimmungsrecht
einem Elternteil übertragen wird, um kein Elternteil
völlig von der Personensorge auszuschließen, also das mildere Mittel
wählt, andererseits aber dadurch den üblichen Konfliktstoff, der dem
Erziehungsverhältnis typischerweise entspringt, reduziert.
Nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist bei Eltern, die
nicht nur vorübergehend getrennt voneinander leben, die elterliche
Sorge einem Elternteil allein zu übertragen, wenn bei
widerstreitenden Anträgen zum Sorgerecht zu erwarten ist, dass die
Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf einen
Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Nach der
gesetzlichen Konzeption besteht kein
Regel-Ausnahme-Verhältnis, so dass eine Priorität zu
Gunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge besteht und die Alleinsorge
eines Elternteils nur in Ausnahmefällen in Betracht käme. Es kommt
darauf an, inwieweit beide Eltern uneingeschränkt zur Pflege und
Erziehung des Kindes geeignet sind, ob ein gemeinsamer Wille zur
Kooperation besteht und ob keine sonstigen Gründe vorliegen, die es
im Interesse des Kindeswohls gebieten, das Sorgerecht nur einem
Elternteil zu übertragen. |
Gewalt und Sorgerecht
Verstöße von Eltern gegen das Recht der
Kinder auf gewaltfreie Erziehung können zum Entzug des Sorgerechts/
Aufenthaltbestimmungsrechts
führen.
Nach geltendem Recht sind alle körperlichen
Eingriffe der Eltern gegenüber den Kindern, die die Schwelle zur Körperverletzung
überschreiten, strafrechtlich relevant (hier: heftige Ohrfeige bei
einem 2 Jahre und 3 Monate alten Kleinkind). Für diesen Fall ist das
elterliche Züchtigungsrecht als Rechtfertigungsgrund entfallen (So
eindeutig das AG Burgwedel - 64 Ds 3643 Js 8475/04 (20/04).
Hintergrund:
Das sog. Züchtigungsrecht der Eltern gegenüber ihren Kindern folgte
ursprünglich § 1631 Abs.2 BGB. Zunächst besaß nur dem Kindesvater
ein Züchtigungsrecht. Ab 1958 "durften" beide Elternteile
züchtigen. Durch das Anfang 1980 in Kraft getretene Sorgerechtsgesetz
wurden entwürdigende Erziehungsmaßnahmen untersagt. Nach dem
Kindschaftsreformgesetz vom 16.12.1998 wurden dann ausdrücklich in §
1631 Abs.2 BGB "entwürdigende Erziehungsmaßnahmen, insbesondere körperliche
und seelische Misshandlungen" als unzulässig erklärt. Nach dieser
Regelung waren leichtere Körperstrafen zu erzieherischen Zwecken nicht
unzulässig, da explizit nur Misshandlungen ausgeschlossen werden
sollten. Im Jahr 2000 wurde § 1631 Abs.2 BGB durch das Gesetz zur Ächtung
der Gewalt in der Familie vom 03.11.2000 novelliert. Danach haben Kinder
ein Recht auf gewaltfreie Erziehung, die körperliche Bestrafungen,
seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen ausschließt.
Körperliche Eingriffe der Eltern gegenüber den Kindern, die die
Schwelle zur Körperverletzung überschreiten, sind, wie das AG
Burgwedel festgestellt hat, strafrechtlich relevant. Nach wohl
herrschender Meinung ist das elterliche Züchtigungsrecht als
Rechtfertigungsgrund entfallen.
In
einer aktuellen Entscheidung in einem von uns vertretenen Fall führt
das Oberlandesgericht Thüringen (2 UF 150/07) aus, dass der Vorwurf,
dass ein Elternteil nicht gewaltfrei im Sinne des § 1631 Abs. 2 BGB
erziehe, nicht der gesetzlichen Vorgabe des Erziehungsstils entsprechen der entwürdigende Erziehungsmaßnahmen verbietet. Das Recht des Kindes
auf gewaltfreie Erziehung und der sog. Förderungsgrundsatz begründen
danach ein Änderungsinteresse. Sowohl diese Entscheidung als auch die
vorgenannte des AG Burgwedel machen klar, dass die Differenzierung von
Gewalt i.S. von "Das hat noch keinem geschadet..." und Prügel
in einem "klassischen Verständnis" obsolet ist. Im Fall des
OLG Jena ging es um Klapse und Schläge auf Hände und Unterarme.
Festzuhalten ist, dass die oben dargestellte Entwicklung in den Köpfen
vieler Eltern noch nicht angekommen ist - zum Schaden der Kinder und der
Gesellschaft.
(Foto links: Oberlandesgericht
Thüringen, Justizentrum Jena)
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Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe-
und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage.
Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft
schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere
Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung
tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit
zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und
Familienrechts: Scheidungen, Trennung,
Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften,
Härtefall, Unterhalt
nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich,
Sorgerecht, Umgangsregelungen,
Zugewinn, Schulden,
Hausrat, Zuweisung
der Ehewohnung, Grundstücken,
Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht.
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