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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Sorgerecht

Aufenthaltsbestimmungsrecht

Aufenthaltsbestimmungsrecht Sorgerecht Rechtsanwalt Gewaltfrei
Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist nach dem Gesetz bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. 

Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteils aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung.

Oberlandesgericht Dresden SorgerechtDas führt oft dazu, dass das gemeinsame Sorgerecht bestehen bleibt, aber einem Elternteil die alleinige Sorge übertragen wird. Typische Begründungen der Gerichte lauten dann so: "Infolgedessen sieht der Senat derzeit keinen Anlass, dem Antragsgegner das Sorgerecht im Ganzen zu entziehen, zumal die Parteien Entscheidungen von erheblicher Bedeutung, wie die Wahl der Bildungseinrichtung oder Regelungen zum Umgang, zuletzt einvernehmlich getroffen haben. Damit verbindet der Senat die Hoffnung, dass sich die Parteien in der Zukunft wieder auf ihre gemeinsame Elternverantwortung besinnen und zum Wohle des Kindes zusammenarbeiten." (OLG Dresden - 20 UF 799/06).

(Foto: Oberlandesgericht Dresden)

Man kann feststellen, dass im Fall von kindeswohlgefährdenden Auseinandersetzungen das Aufenthaltsbestimmungsrecht einem Elternteil übertragen wird, um kein Elternteil völlig von der Personensorge auszuschließen, also das mildere Mittel wählt, andererseits aber dadurch den üblichen Konfliktstoff, der dem Erziehungsverhältnis typischerweise entspringt, reduziert. 

Nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist bei Eltern, die nicht nur vorübergehend getrennt voneinander leben, die elterliche Sorge einem Elternteil allein zu übertragen, wenn bei widerstreitenden Anträgen zum Sorgerecht zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Nach der gesetzlichen Konzeption besteht kein Regel-Ausnahme-Verhältnis, so dass eine Priorität zu Gunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge besteht und die Alleinsorge eines Elternteils nur in Ausnahmefällen in Betracht käme. Es kommt darauf an, inwieweit beide Eltern uneingeschränkt zur Pflege und Erziehung des Kindes geeignet sind, ob ein gemeinsamer Wille zur Kooperation besteht und ob keine sonstigen Gründe vorliegen, die es im Interesse des Kindeswohls gebieten, das Sorgerecht nur einem Elternteil zu übertragen.

Gewalt und Sorgerecht

Verstöße von Eltern gegen das Recht der Kinder auf gewaltfreie Erziehung können zum Entzug des Sorgerechts/ Aufenthaltbestimmungsrechts führen. 

Nach geltendem Recht sind alle körperlichen Eingriffe der Eltern gegenüber den Kindern, die die Schwelle zur Körperverletzung überschreiten, strafrechtlich relevant (hier: heftige Ohrfeige bei einem 2 Jahre und 3 Monate alten Kleinkind). Für diesen Fall ist das elterliche Züchtigungsrecht als Rechtfertigungsgrund entfallen (So eindeutig das AG Burgwedel - 64 Ds 3643 Js 8475/04 (20/04). 

Hintergrund: Das sog. Züchtigungsrecht der Eltern gegenüber ihren Kindern folgte ursprünglich § 1631 Abs.2 BGB. Zunächst besaß nur dem Kindesvater ein Züchtigungsrecht. Ab 1958 "durften" beide Elternteile züchtigen. Durch das Anfang 1980 in Kraft getretene Sorgerechtsgesetz wurden entwürdigende Erziehungsmaßnahmen untersagt. Nach dem Kindschaftsreformgesetz vom 16.12.1998 wurden dann ausdrücklich in § 1631 Abs.2 BGB "entwürdigende Erziehungsmaßnahmen, insbesondere körperliche und seelische Misshandlungen" als unzulässig erklärt. Nach dieser Regelung waren leichtere Körperstrafen zu erzieherischen Zwecken nicht unzulässig, da explizit nur Misshandlungen ausgeschlossen werden sollten. Im Jahr 2000 wurde § 1631 Abs.2 BGB durch das Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Familie vom 03.11.2000 novelliert. Danach haben Kinder ein Recht auf gewaltfreie Erziehung, die körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen ausschließt. Körperliche Eingriffe der Eltern gegenüber den Kindern, die die Schwelle zur Körperverletzung überschreiten, sind, wie das AG Burgwedel festgestellt hat, strafrechtlich relevant. Nach wohl herrschender Meinung ist das elterliche Züchtigungsrecht als Rechtfertigungsgrund entfallen.

In einer aktuellen Entscheidung in einem von uns vertretenen Fall führt das Oberlandesgericht Thüringen (2 UF 150/07) aus, dass der Vorwurf, dass ein Elternteil nicht gewaltfrei im Sinne des § 1631 Abs. 2 BGB erziehe, nicht der gesetzlichen Vorgabe des Erziehungsstils entsprechen der entwürdigende Erziehungsmaßnahmen verbietet. Das Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung und der sog. Förderungsgrundsatz begründen danach ein Änderungsinteresse. Sowohl diese Entscheidung als auch die vorgenannte des AG Burgwedel machen klar, dass die Differenzierung von Gewalt i.S. von "Das hat noch keinem geschadet..." und Prügel in einem "klassischen Verständnis" obsolet ist. Im Fall des OLG Jena ging es um Klapse und Schläge auf Hände und Unterarme. Festzuhalten ist, dass die oben dargestellte Entwicklung in den Köpfen vieler Eltern noch nicht angekommen ist - zum Schaden der Kinder und der Gesellschaft. 

(Foto links: Oberlandesgericht Thüringen, Justizentrum Jena)

 

 

 

 

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücken, Scheinehe, Eheaufhebung

Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht.

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