Die Regelung des § 140 BGB
dient der Durchsetzung des mutmaßlichen Willens der Parteien. Sie
beruht auf dem Gedanken, dass es den am Privatrechtsverkehr
teilnehmenden Rechtssubjekten weniger auf die Rechtsform ihres
Rechtsgeschäfts als auf dessen wirtschaftlichen Erfolg ankommt. Im
Zweifel wird ihnen jedes rechtlich zulässige Mittel recht sein, das
ihnen diesen Erfolg, wenn schon nicht in vollem Umfang, so doch
wenigstens annähernd vermittelt. Die Umdeutung verlangt weder einen
besonderen Antrag des Kündigenden noch muss er sich ausdrücklich auf
die Umdeutung berufen. Die Umdeutung ist materiell-rechtlich weder als
Einwendung noch als Einrede ausgestaltet.
Liegen die Voraussetzungen des § 140 BGB vor, tritt
die Umdeutung kraft Gesetzes ein und
bedarf keines richterlichen Gestaltungsaktes. Die Umdeutung eines
Rechtsgeschäfts ist Bestandteil der
richterlichen Rechtsfindung. Nur wenn keine Tatsachen
vorliegen, aus denen auf eine Umdeutung geschlossen werden kann, hat sie
zu unterbleiben. Wegen des Beibringungsgrundsatzes dürfen die
Arbeitsgerichte allerdings nicht die die Umdeutungslage begründenden
Tatsachen von Amts wegen ermitteln. Insbesondere der erkennende Senat
ist davon ausgegangen, allein der Inhalt eines Kündigungsschreibens
könne genug Anlass für eine Prüfung der Umdeutung einer unwirksamen
außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche Kündigung zum nächst
zulässigen Termin geben. Ein ausdrückliches Berufen des beklagten
Arbeitgebers auf eine Umdeutung hat der Senat nicht gefordert. Er hat
betont, die Umdeutung einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung in
eine fristgemäße Kündigung bedürfe keines besonderen Antrags,
sondern erfolge bereits bei Vorliegen entsprechender Tatsachen. Allein
entscheidend sei, ob die Umdeutung dem mutmaßlichen Willen des Kündigenden
entspreche und dieser dem Arbeitnehmer im
Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung auch erkennbar gewesen
sei.
In den Fällen, in denen das KSchG nicht eingreife,
sei von der tatsächlichen Vermutung auszugehen, dass ein Arbeitgeber,
dessen außerordentliche Kündigung von der Rechtsordnung nicht
anerkannt werde, den hypothetischen Willen zur ordentlichen Kündigung
habe und dies dem Arbeitnehmer auch erkennbar ist. Der Senat hat schließlich
in seiner Entscheidung vom 13. August 1987 daran angeknüpft und ausgeführt,
dass die Voraussetzungen für eine Umdeutung allein durch § 140 BGB
bestimmt wurden. Bei der Anwendung dieser Norm komme es nur darauf an,
ob der Kündigende Tatsachen vorgetragen habe, die darauf hindeuten, die
Umdeutung entspreche seinem mutmaßlichen Willen und dieser Wille sei
dem Gekündigten erkennbar geworden.
Da das KSchG auf das
Arbeitsverhältnis der Parteien noch keine Anwendung findet,
ist mit der herrschenden Meinung davon auszugehen, dass es in jedem
Fall, und zwar im Zweifel zum nächst zulässigen Termin, beendet werden
sollte, wenn die außerordentliche Kündigungserklärung
unwirksam ist. Dies entspricht sowohl dem Erklärungswert der
Kündigungserklärung als auch dem mit der Kündigungserklärung vom
Beklagten beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg. Schon nach ihrem
Wortlaut verliert die "fristlose" Kündigungserklärung durch
die Feststellung ihrer Unwirksamkeit nicht jegliche Bedeutung. Als noch
weiter wirksamer Teil der Kündigungserklärung bleibt die Erklärung über
eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses "an sich" bestehen.
Das Adjektiv "fristlos" ist insoweit von dem Substantiv
"Kündigung" trenn- und unterscheidbar. Darüber hinaus
sprechen im Entscheidungsfall auch die Formulierungen im Kündigungsschreiben
deutlich für einen unbedingten, dem Kläger erkennbaren
Beendigungswillen des Beklagten. Der Beklagte hat nicht nur auf den
Verlust sämtlicher Aufträge vor Vertragsende hingewiesen, sondern dem
Kläger auch für sein "weiteres Berufsleben" viel Erfolg gewünscht
und damit sein Interesse an einer dauerhaften
Trennung klar zum Ausdruck gebracht. Besondere Umstände, aus
denen geschlossen werden kann, der kündigende Arbeitgeber habe
ausschließlich eine außerordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses
herbeiführen wollen und die einer Umdeutung entgegenstehen, hat der Kläger
nicht geltend gemacht. Schließlich sind auch andere Gründe, die zur
Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung führen könnten, nicht
ersichtlich. Soweit der Kläger darauf verweist, der Beklagte müsse
auch bei der Nichtanwendung des KSchG soziale Aspekte beachten, ist sein
Vorbringen unschlüssig. |
Wir haben
unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw.
Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Aachen, Gummersbach, Wuppertal,
Düsseldorf, Frankfurt und Berlin, Hamburg sowie vor dem Bundesarbeitsgericht
betrieben.
Wir haben Kündigungsschutzklagen,
Klagen auf Lohn
und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
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Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten.
Insofern sollte Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit
nicht unbegründet sein.
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