Home - Aktuelles - Rechtsgebiete - Suche - Sekretariat - Datenschutz - Impressum

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

Arbeitsrecht - Beamtenrecht - Erbrecht - Familienrecht - Mobbing - Namensrecht

drpalm@web.de (E-Mail) - 0228/63 57 47 (Festnetz) - 49 163 6288904 (Mobil)

 
Startseite
Nach oben

Home

Übersicht

 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

 

"Die Firma" im digitalen Aktenkrieg

In den USA werden Prozesse zunehmend von elektronischen Dokumenten geprägt

 

County Courts At Law -McLennan County Courthouse

County Courts At Law - McLennan County Courthouse
Waco, Texas

Der Antitrust-Fall gegen Microsoft wird bereits deshalb in die us-amerikanische Prozessgeschichte eingehen, weil in keinem anderen größeren Verfahren in vergleichbarem Umfang elektronische Dokumente eingeführt wurden. Zwar belasteten bereits in der berüchtigten Iran-Contra-Affäre der 80er-Jahre Emails Oliver North schwer. Der New York Times [1] zufolge sollen aber in dem Prozess des Softwareriesen aus Redmond einige Millionen Dokumente, überwiegend elektronische Briefe, dem Gericht zur Einsicht vorgelegt und allein 3.000 Email-Beweisangebote unterbreitet worden sein.
Bill Gates, damaliger Chef von Microsoft, musste erleben, dass seine Emails für die Ewigkeit geschrieben sind, gleichsam in Stein gemeißelt, unwiderruflich. "Winning Internet browser share is a very, very important goal for us", lautet einer seiner vergleichsweise moderaten, aber bezeichnenden digitalen Rohrpostbefehle. Mit der unverhohlenen Kampfansage "Internet Explorer will be distributed every way we can", mailte er sich dann allerdings bereits um Kopf und Kragen. Emails werden bekanntlich schnell und flüchtig geschrieben, fragile Orthografie ist Authentizitätsnachweis und noch schneller wird auf "Abschicken" geklickt. Wiederholen ist gestohlen. Point of no return. Der guten alten Urkunde mit Signatur und Siegellack laufen elektronischen Dokumente längst den Rang ab. In den Siebziger- und Achtzigerjahren herrschte noch der allmächtige Kopierer über den Prozessstoff, mit dem die Gerichte unablässig gefüttert wurden. Ob Geschäftsideen, Strategien, Kundenlisten - inzwischen werden dem elektronischen Briefkasten wohl mehr Geheimnisse anvertraut als dem Beichtvater.

Solche Landminen, die auch den Prozess gegen Microsoft munitionierten, müssen aber erst gefunden werden. Allein ein halbes Dutzend Rechtsanwälte mühten sich im Browserkrieg wochenlang ab, die unzähligen elektronischen Dokumente ausgedruckt für das Gericht aufzubereiten. Inzwischen ist mit der Aktenkriegführung eine juristische Zuliefererindustrie entstanden, die sich größter Prosperität erfreut. In den USA gibt es eine wachsende Zahl von Unternehmen, die Anwälten bei der aufwändigen Prozessvorbereitung helfen, den elektronischen Wildwuchs - insbesondere die mitunter so explosiven Emails - zu sortieren, ins rechte Format zu bringen und schnell zu finden.

Wichtig ist die "chain of custody", also die zertifizierte Präsentation in der Weise, dass die Authentizität des übermittelten Materials für das Gericht plausibel wird. Die diversen Dokumenttypen werden vereinheitlicht und dann zentral gespeichert. Unabdingbar ist es zudem, die Datenberge, die ausgedruckt mitunter Wolkenkratzerhöhe erreichen könnten, durch "Filter" laufen zu lassen, um Doubletten, die bei dem üblichen Forwarding oft in horrender Zahl entstehen, zu eliminieren. Die Dokumente werden schließlich so organisiert, dass sie differenzierten Suchanfragen zugänglich sind, um in der Stunde des Gerichts sofort in "medias res" gehen zu können. Danach könnte der in einer Zettelsammlung zur Pein des Mandanten wuselnde Anwalt, der partout die erlösende Quittung nicht mehr finden kann, der Vergangenheit angehören. Inzwischen werden selbst bei Weltunternehmen prozessuale Datenrecherchen dieser Art, die zuvor ein Jahr in Anspruch nahmen, im Wochentakt erledigt.

Die expandierende Juradatenbranche verspricht aber nicht nur Anwälten das Leben leichter zu machen, so dass sie wieder mehr denken und weniger sortieren dürfen. Auch die Kostenersparnis für Klienten, die mit dem Anwalt-Taxometer leben müssen, ist ein gewichtiges Argument für die digitale Aktenführung. In Amerika werden deutsche Stundenhonorarspitzen von bis zu 800 oder mehr Mark lässig überschritten. Ohne Moos nix los. Und leider existiert gegenwärtig noch keine smarte Software, die professionelle Gerichtskorrespondenz direkt dem juristischen Sachverstand des PC anzuvertrauen. Noch würden Computer nicht zur Arbeitsplatzbedrohung für Anwälte versichern Brancheninsider, obwohl Klienten an der Vorstellung ein gefährliches Gefallen finden könnten. Anwälte gelten als geldgierig - etwa nach jenem Witz: Ein Schiff hat Leck geschlagen und fressgierige Haie umkreisen das sinkende Wrack. Ein Mann aber springt mutig von der Reling und schwimmt unbehelligt von den Raubfischen ans rettende Ufer. "Wie ist das möglich?" fragt einer der zaudernden Schiffbrüchigen. "Na ja, kollegiale Solidarität! Er ist halt Anwalt" lautet die Antwort.

Zumindest also die teuren Stundensätze, die allein mit manuellen Suchaktionen vertan werden oder mit Fotokopierkosten, die bei ausgedehnten Verfahren locker fünfstellige Beträge erreichen, werden sich mit einer intelligenteren elektronischen Datenverwaltung erheblich reduzieren. Immerhin sind die neuen Programme in der Lage, Dokumente nach Datum, Verfasser, Thema und Schlüsselbegriffen soweit aufzubereiten, dass die wertvolle Anwaltsintelligenz, aber eben auch das Portefeuille der Klienten nicht über Gebühr strapaziert werden. Vielleicht müsste sich also Bill Clinton jetzt nicht der Prozedur unterziehen, seine delikaten Memoiren schreiben zu müssen, um seine Liebesabenteuer-Verteidiger überhaupt bezahlen zu können. 

In Amerika werden elektronische Dokumente von den Gerichten weitgehend akzeptiert. Gleichwohl hat sich das noch nicht überall herumgesprochen. In einem Fall, in dem ein Mitarbeiter von seinem früheren Arbeitgeber wegen seiner sexuellen Neigungen gemobbt worden war, fand sich ein elektronisches Memo, das von einer Unternehmensmitarbeiterin nicht vorgelegt wurde, weil es nicht in gedruckter Form existierte. Das Dokument enthielt extrem homosexuellenfeindliche Anwürfe und entschied die Rechtslage umgehend. Amerikanische "Lawfirms" warnen inzwischen Unternehmen davor, es zu tolerieren, etwa locker laszive Witze elektronisch durch den Betrieb kreisen zu lassen. Das könnte im klagefreudigen Amerika sensible Mitarbeiter auf die Idee bringen, wegen "sexually hostile environment" dem Arbeitgeber eine Millionenklage zu präsentieren.

In einem Fall verklagte ein Unternehmen dagegen frühere Mitarbeiter, die Geschäftsgeheimnisse missbraucht haben sollten. Zunächst sah es so aus, als wären die Beweise längst im Datenäther unwiederbringlich verpufft. Aber nachdem Computerspezialisten die Datenschleimspuren auf der Festplatte rekonstruiert hatten, fanden sich verräterische Kopien über Geschäftsstrategien und Kundenlisten. Auch das reichte dem erkennenden Gericht zur Überführung der Bösewichter. Michael A. Epstein, Experte für Urheberrechtsfragen und E-Commerce der Jurafabrik "Weil, Gotshal & Manges" in New York stellt erstaunt fest, dass es immer noch ein verbreiteter Irrglaube sei, dass Daten leicht vom Rechner entfernt werden könnten. Insbesondere für Emails gilt, dass sie häufig noch auf den Servern liegen und der digitale Fluch der bösen Tat den Verfasser schließlich einholt.

In Deutschland können allerdings nur solche Dokumente als klassische Beweismittel in den Prozess eingeführt werden, die dem Urkundenbegriff der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechen. Emails sind als Strengbeweismittel nach wie vor unzulässig. Allerdings kann der Richter im Rahmen der freien Beweiswürdigung auch solche Inhalte prozessual berücksichtigen. In Verbindung mit anderen Beweismitteln und Indizien ist also jede Partei gut beraten, auch elektronische Post vorzulegen, wenn's "ihrer" Wahrheitsfindung dient. Bei anonymen Mail-Adressen werden aber regelmäßig erhebliche Zweifel an der Authentizität der Urkunde bestehen. Auch Signaturgesetz (SigG) und Signaturverordnung (SigV), die nur die technischen Anforderungen an die digitale Signatur regeln, dürften den Beweiswert elektronischer Dokumente in Zukunft verstärken. Zwar verwandeln sich mit der Signatur Mails gemäß dem Leitbild der ZPO noch nicht in Urkunden, aber die Vermutung für die Authentizität von Autor und Inhalt wird damit doch erheblich verbessert.

Auch in den USA ist die Authentisierung und Aufbereitung des Materials durchaus noch nicht so eindeutig, dass jeder Richter den präsentierten Datensammlungen uneingeschränkten Glauben schenkt. Die Datensammel-Branche beklagt, dass Gerichte noch nicht besonders kooperativ seien, wenn es um die Frage gehe, wie denn nun genau die elektronischen Beweismittel authentisiert und vorgelegt werden sollen, damit der Richter sie auch wirklich schmackhaft findet. Die Mentalität von Ärmelschonern und altvertrautem Aktenstaub hält sich offensichtlich nicht nur in Deutschland hartnäckiger, als es avancierte Methoden der Datenaufbereitung vermuten lassen könnten. In "Briefe in die chinesische Vergangenheit" von Herbert Rosendorfer erklärte noch ein gestresster Amtsrichter, dass er sich selbstverständlich nicht den ganzen Papiermüll durchlese, der so täglich auf seiner Theke abgeladen werde. Anderenfalls würde er doch gleich verrückt werden. Diese entschuldbare Ignoranz könnte indes auch die neue elektronische Datensammelwut ereilen, weil sich leider immer noch Menschen ohne vollautomatische Scan-Funktion im Dschungel von Lügen und Wahrheiten zurecht finden müssen.

Goedart Palm

Probleme der Beibehaltung 

Grundsätzlich gilt allerdings beim Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, dass die deutsche Staatsangehörigkeit verloren geht (§§ 17 Nr. 2, 25 Abs. 1 StAG). Die Entscheidung über den Antrag über die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit ist eine Ermessensentscheidung, die gemäß § 25 Abs. 2 StAG voraussetzt,  private und öffentliche Interessen abzuwägen. 

Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, wird vor allem darauf abgestellt, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland hat. Man sollte klar sehen, dass es im Blick auf die Rechtsprechung und das (folgende) Gesetz keine Routine ist, Mehrstaatigkeit zuzulassen, auch wenn gilt: Die Vermeidung oder Beseitigung von Mehrstaatigkeit hat spätestens seit der Gesetzesänderung keinen grundsätzlichen Vorrang mehr, vgl. BVerwG 2008. Vielmehr sind nach dem Bundesverwaltungsgericht die privaten Interessen des Einzelnen an der Begründung oder Beibehaltung einer doppelten oder mehrfachen Staatsangehörigkeit prinzipiell gleichrangig mit dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung von Mehrstaatigkeit abzuwägen. 

Mehr dazu >>


Top

 

 

Home - Anfahrt - Arbeitsrecht - Ehe- und Familienrecht - Erwachsenenadoption - Kontakt - Namensrecht - Profil  

Email - Links Suche - Vollmacht - Formulare - Impressum - Haftungsausschluss - Datenschutzerklärung

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Rathausgasse 9 - 53111 Bonn (Stadtmitte)

Telefon: 0228/63 57 47 oder 69 45 44 - Telefax: 0228/65 85 28 - drpalm@web.de

Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand: 17.02.2019