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Beibehaltung der
deutschen Staatsangehörigkeit und Erlangung einer ausländischen Staatsangehörigkeit
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Unser Service
Wir vertreten zahlreiche Fälle von im Ausland lebenden Deutschen, die ihre Staatsangehörigkeit behalten wollen, zugleich aber eine andere Staatsangehörigkeit erwerben wollen. Wir haben zahlreiche Mandate aus vielen Ländern erfolgreich bearbeitet. Das gilt vor allem für Mandanten, die eine
Staatsangehörigkeit für die USA, Kanada, Neuseeland, Australien,
Russland, Türkei und mittelamerikanische und südamerikanische Staaten anstrebten. Auch für andere Länder können wir Ihnen effektiv bei der Beantragung helfen.
Das Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts regelt auch die Frage der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer ausländischen. Dadurch wird für die in den USA lebenden Deutschen, die die amerikanische Staatsangehörigkeit
erwerben möchten, die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit nicht unerheblich erleichtert. Die
Prüfungspraxis beim BVA hat sich in der letzten Zeit, soweit wir auf unsere
langjährigen Erfahrungen zurückblicken, etwas verändert, sodass nur gut
begründete Anträge erfolgreich sein werden.
Wichtiger Hinweis: Der Antrag wird zwar bei den konsularischen Vertretungen des jeweiligen Landes, in dem Sie sich aufhalten, eingereicht, aber die Behörde, die entscheidet, ist das Bundesverwaltungsamt in Köln. Wenn wir Sie vertreten, haben Sie den
Vorteil, dass wir in unmittelbarer Nähe unserer Kanzlei dieser Behörde haben. Insofern können hier - wenn es erforderlich wird - direkte Gespräche vor Ort mit Behördenvertreten geführt werden. Im Fall der Klage vertreten wir Sie dann vor dem Verwaltungsgericht in Köln bzw.
dem Oberverwaltungsgericht in Münster, sodass hier keine besonderen Kosten entstehen. Wenn Sie im Ausnahmefall den Antrag in Deutschland stellen, ist die Heimatgemeinde zuständig.
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Hinweis zum Corona-Virus:
Beibehaltungsverfahren können seit ca. zwei Jahrzehnten von uns
betrieben werden, ohne dass Präsenzen für den Anwalt, die Mandanten oder
die beteiligten Behörden im Rahmen persönlicher Anhörungen etc.
notwendig wären. Insofern kann dieser Betrieb auch in Zeiten dieser
Krise weiterhin ganz störungsfrei ablaufen. Alles Gute und bleiben Sie
gesund! |
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Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit vermeiden
Grundsätzlich gilt allerdings beim Erwerb
einer ausländischen Staatsangehörigkeit, dass die deutsche
Staatsangehörigkeit verloren geht (§§ 17 Nr. 2, 25 Abs. 1 StAG). Eine
gesetzliche Regelung, die den Verlust der Staatsangehörigkeit an den
freiwilligen, antragsgemäßen Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit
knüpft, begegnet keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken,
denn der Verlust tritt aufgrund von Handlungen des Betroffenen ein, die
auf einem selbstverantwortlichen und freien Willensentschluss gegründet
sind, hat das BVerfG 2006 entschieden. Die unter Umständen sich ergebende
Notwendigkeit, sich zwischen der deutschen und der ausländischen
Staatsangehörigkeit zu entscheiden, sei nicht als solche schon
unzumutbar. Sie sei Folge der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden
Entscheidung des Gesetzgebers gegen eine uneingeschränkte Hinnahme von
Mehrstaatigkeit. Die Entscheidung über den Antrag über die Beibehaltung
der deutschen Staatsangehörigkeit ist eine Ermessensentscheidung, die
gemäß § 25 Abs. 2 StAG voraussetzt, private und öffentliche
Interessen abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Ausland hat, wird vor allem darauf abgestellt, ob er
fortbestehende Bindungen an Deutschland hat. Man sollte klar sehen, dass
es im Blick auf die Rechtsprechung und das (folgende) Gesetz keine
Routine ist, Mehrstaatigkeit zuzulassen, auch wenn gilt: Die Vermeidung
oder Beseitigung von Mehrstaatigkeit hat spätestens seit der Gesetzesänderung
keinen grundsätzlichen Vorrang mehr, vgl. BVerwG 2008. Vielmehr sind nach
dem Bundesverwaltungsgericht die privaten Interessen des Einzelnen an der
Begründung oder Beibehaltung einer doppelten oder mehrfachen Staatsangehörigkeit
prinzipiell gleichrangig mit dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung
von Mehrstaatigkeit abzuwägen.
Zu Art. 16 GG >>
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Ein Blick in das Gesetz:
§ 25 StAG Den
gesamten Gesetzestext finden Sie hier >>
(1) Ein Deutscher verliert seine
Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit,
wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag ... des
gesetzlichen Vertreters erfolgt, ... der Vertretene jedoch nur, wenn die
Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt
werden könnte.
(2) Die Staatsangehörigkeit verliert
nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf
seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur
Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Hat ein
Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche
Auslandsvertretung zu hören. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach
Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange
abzuwägen. Bei einem
Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist
insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an
Deutschland glaubhaft machen kann.
(3) (weggefallen)
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Solche
Bindungen könnten unter anderem sein: Beziehungen zu (nahen)
Verwandten (Name und Anschrift der Verwandten, Art und Umfang der
Kontakte), Eigentum an Grundstücken und eigen genutzten Wohnungen,
Renten- oder Versicherungsleistungen, Firmenanteile, Spar- und Girokonten,
Schul- und Berufsausbildung in Deutschland, regelmäßige Reisen nach
Deutschland, langjährige Inlandsaufenthalte (Also Dokumente
vorlegen!).
Fortbestehende Bindungen an Deutschland können auch gegeben sein bei
Angehörigen international tätiger, auch ausländischer Unternehmen und
Institutionen oder anderer Personen, die aus beruflichen oder geschäftlichen
Gründen ihren gewöhnlichen Aufenthalt zwar längerfristig, aber doch nur
vorübergehend ins Ausland verlegt haben, wenn die Tätigkeit im Ausland
im deutschen Interesse liegt, oder bei deren Ehegatten und Kindern. Eine
spätere Übersiedlung nach Deutschland wird nicht gefordert.
Nach den Neuregelungen zum Staatsangehörigkeitsgesetz muss es einen
plausiblen Grund für den angestrebten Erwerb der us-amerikanischen
Staatsbürgerschaft geben. Solche Gründe können etwa sein: Vermeidung
oder die Beseitigung von erheblichen Nachteilen, insbesondere
wirtschaftlicher und vermögensrechtlicher Art. Das können
erbrechtliche, steuerrechtliche Gründe sein. Oft ist es hilfreich bis unabdingbar in
diesen Fällen die berufliche Situation zu betrachten, die den Erwerb der
fremden Staatsangehörigkeit mitunter nahe legt oder gar gebietet. Von deutschen Konsulaten in Amerika wird auch das Problem erwähnt, dass im Fall von Scheidungen/Trennungen insbesondere das Sorgerecht eher auf den amerikanischen (Ex)Ehegatten übertragen wird. Allerdings wird dieser Gesichtspunkt vom
Bundesverwaltungsamt in Köln nicht genannt, sodass wir eine Argumentation, die sich alleine darauf stützt, für nicht unproblematisch halten. Insbesondere ist das ein Aspekt, der auch empirisch davon abhängig ist, ob tatsächlich eine solche vorurteilsvolle Familienrechtsprechung existiert.
Nachteile, wenn die zweite Staatsangehörigkeit nicht angenommen würde: Tendenziell sind die Gründe ökonomischer, nicht ideeller Natur. Wer das falsch wichtet, wird mit dem Antrag nicht erfolgreich sein. Wichtig sind für eine erfolgreiche Antragstellung
etwa Vor-
bzw. Nachteile bei der Sozialversicherung, Renten, Ausbildung oder im
Rahmen der Berufsausübung. Doch auch geschäftliche Beziehungen und
selbst der Erwerb von Immobilien können bei dieser Ermessensentscheidung
eine Rolle spielen. Wichtig ist es Unterlagen vorzulegen über die
konkreten Nachteile, z.B. bei Aufträgen der öffentlichen Hand, der
Vergabe von Stipendien oder sonstigen Fördergeldern, im Blick auf
Sozialleistungen (Krankenversicherung), Ausbildung etc.
Also muss man "zweispurig" begründen:
Insoweit müssen also sowohl Gründe für die Beibehaltung der alten als
auch Gründe für den Erwerb der neuen (zusätzlichen)
Staatsangehörigkeit bestehen.
Ehegatten von im
Ausland lebenden deutschen Wissenschaftlern, die Staatsangehörige des
Aufenthaltsstaats unter Beibehaltung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit
geworden sind, braucht nicht schon im Hinblick auf die Einheit der
Staatsangehörigkeit(en) in der Familie die Beibehaltung ihrer deutschen
Staatsangehörigkeit genehmigt zu werden, falls sie aufgrund Antrag oder
Erklärung ebenfalls die andere Staatsangehörigkeit zu erwerben
beabsichtigen, befand der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Ältere
Entscheidung, die existenzielle Probleme im weiteren Wortsinne für die
Beibehaltung fordert, 12 UE 1133/92).
Aber Vorsicht!
Allgemeine Nachteile, die jeden Ausländer treffen, haben keine Bedeutung
bei dieser Abwägungsentscheidung. Das fehlende Wahlrecht, die
Notwendigkeit, sich eine Aufenthaltserlaubnis (Resident Alien Card) zu
besorgen oder der Ausschluss von hohen Regierungsämtern sind nicht
geeignet, aus deutscher Sicht als Nachteil anerkannt zu werden. Letztlich
müssen es ökonomische Effekte sein, auf die abzustellen ist.
Die Neuregelung sieht auch vor, dass die Leistung eines Loyalitätseids
bei der Einbürgerung dann nicht der Erteilung der
Beibehaltungsgenehmigung entgegensteht, wenn der ausländische Staat eine
der Bundesrepublik Deutschland vergleichbare staatliche und
gesellschaftliche Ordnung aufweist. Das ist bei den USA der Fall. Dies
gilt gerade für deutsche Staatsangehörige in den USA, die die
US-amerikanische Staatsbürgerschaft erwerben möchten.
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Formalia
Die Beibehaltung der
deutschen Staatsangehörigkeit bei Antragserwerb der us-amerikanischen
Staatsangehörigkeit setzt voraus, dass ein schriftlicher Antrag auf
Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung gestellt wird. Der Antrag ist,
wenn sich der Antragsteller im Ausland aufhält, über die zuständige
Auslandsvertretung (Botschaft oder zuständiges Konsulat) zu stellen.
In den Vereinigten Staaten haben wir mit den Generalkonsulaten der
Bundesrepublik Deutschland in Atlanta (GA), Boston (MA), Chicago (IL),
Houston (TX), Los Angeles (CA), Miami (FL), New York, (NY) und San
Francisco (CA) zu tun gehabt und kennen die typische Verwaltungspraxis.Von dort wird der Antrag mit einer
Stellungnahme an das Bundesverwaltungsamt in Köln
zur Entscheidung weitergeleitet.
Sofern Sie Ihren Lebensmittelpunkt
im Inland haben, sind die jeweiligen Staatsangehörigkeitsbehörden zuständig.
Das kann etwa eine Bezirksregierung sein, der man den Antrag über die
Wohnortbehörde vermittelt oder direkt ihr vorlegt.
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Zeitpunkt
der Antragstellung
Wichtig:
Sowohl Antragstellung
als auch Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung müssen
vor dem Erwerb der ausländischen Staatsbürgerschaft erfolgen, da
ansonsten der Erwerb ohne vorherige Genehmigung gemäß § 25 Abs. 1 StAG
den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zur Folge hat.
Für die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung sind Nachweise bzw.
die Glaubhaftmachung fortbestehender Bindungen an Deutschland erforderlich.
Weiterhin - siehe oben - müssen die Gründe genannt werden, warum man US-Bürger
werden will.
Dem Antrag sind Kopien des Reisespasses und der z.B.
Permanent Resident Card beizulegen.
Die Kosten der Beibehaltungsgenehmigung betragen € 255,- (Minderjährige
€ 51,-). Auch bei Ablehnung des Antrages können Gebühren in einer Höhe
von bis zu € 191,- festgesetzt werden.
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Fristen
- Beibehaltungsgenehmigung
Sollte die Beibehaltungsgenehmigung erteilt werden, gibt es eine Frist
von 2 Jahren, in der die fremde Staatsangehörigkeit ohne
Verlust der deutschen erworben werden kann. Sollte die Frist nicht
ausreichen, muss ein neuer Antrag auf Beibehaltungsgenehmigung rechtzeitig
gestellt werden. Die Beibehaltungsgenehmigung ist also für einen
Zeitraum von zwei Jahren ab
Ausstellung der Urkunde gültig. Sie wird wirksam mit Bekanntgabe an den
Antragsteller oder seinen Bevollmächtigten. Wird die fremde
Staatsangehörigkeit vor Bekanntgabe oder nach Ablauf der Frist erworben,
geht die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch verloren. Ist absehbar,
dass die fremde Staatsangehörigkeit nicht
innerhalb der Gültigkeitsfrist erworben werden kann, besteht
nach Auskunft des Bundesverwaltungsamt die Möglichkeit, eine neue Urkunde
zu beantragen. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung müssen selbstverständlich auch dann
vorliegen.
Schließlich empfiehlt das Bundesverwaltungsamt:
"Die erteilte Beibehaltungsgenehmigung dient auch nach Ablauf der Gültigkeit
als Nachweis, dass die deutsche Staatsangehörigkeit trotz Erwerb einer
fremden Staatsangehörigkeit nicht verloren ging. Daher sollten Sie die
Beibehaltungsurkunde gut verwahren. Sie kann auch für künftige
Generationen als Nachweis nötig
sein."
(oben: Deutsche Botschaft Wellington/Neuseeland)
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Ab
wann bin ich eigentlich Amerikaner?
You
become a citizen as soon as you take the Oath of
Allegiance to the
United States
.The Oath of
Allegiance to the United States of America is the final step in the
citizenship process. In some places, you can choose to take the Oath the
same day as your interview.
If that option is not available or if you
prefer a ceremony at a later date, USCIS will notify you of the ceremony
date with a “Notice of Naturalization Oath Ceremony” (Form N-445).
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