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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Versetzung

Umsetzung

Rückstufung

Verwaltungsgerichtshof München

VGH München

Recht auf eine amtsangemessene Beschäftigung

 

Das Recht auf eine amtsangemessene Beschäftigung gehört zu den verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz – GG – verankerten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Beim Einsatz früherer Postbeamter in Serviceunternehmer der Deutschen Telekom wurde und wird die Frage oft in der Rechtsprechung erörtert, was "amtsangemessen" heißt. Die amtsangemessene Beschäftigung ergibt sich durch die Zuordnung von Ämtern zu den jeweiligen Dienstposten. Ein Dienstposten kann anhand seiner Aufgaben bewertet und Ämtern zugeordnet werden. Unerheblich ist nach der Verwaltungsrechsprechung die Funktionsebene. Der Dienstherr muss beachten, dass Beamte im statusrechtlichen höheren Amt grundsätzlich nicht solchen in niedrigeren Ämtern unterstellt werden dürfen. Er ist aber nicht gezwungen, in konkret bestimmten Verhältnissen die Funktionsbezeichnung den jeweiligen Ämtern anzugleichen. Bei Funktionsbezeichnungen geht es um die Aufbauorganisation, die im Ermessen des Dienstherrn liegt.  

Art. 33 Abs. 5 GG schützt die Institution des Berufsbeamtentums nicht um ihrer selbst willen, sondern im Interesse der Allgemeinheit und zur Wahrung der Funktionstüchtigkeit der öffentlichen Verwaltung. Wo die uneingeschränkte Anwendung eines beamtenrechtlichen Grundsatzes hierzu in Widerspruch gerät, bedarf es deshalb eines Ausgleichs, in dem die widerstreitenden Prinzipien einander so zugeordnet werden, dass beide so weit wie möglich Wirkung entfalten. Allerdings ist bei einer Umsetzung, die mit einem Dienstortwechsel über den Einzugsbereich des bisherigen Dienstortes hinaus verbunden ist, der Fürsorgegrundsatz  besonders zu beachten. Zwar hindern die mit dem Dienstortwechsel verbundenen persönlichen und familiären Belastungen ebenso wie im Fall der Versetzung grundsätzlich nicht die Umsetzung. Der Dienstherr hat diese Belastungen aber in seine Ermessenserwägungen einzustellen und ihnen nach den gleichen Maßstäben Rechnung zu tragen wie im Fall der Versetzung. Maßgeblich für die Bewertung der Belastung ist nicht die rechtliche Qualifizierung der Maßnahme, sondern der Ortswechsel und seine Folgen. Deshalb stellt der Gesetzgeber im Personalvertretungsrecht die Versetzung zu einer anderen Dienststelle und die Umsetzung mit einem Dienstortwechsel, der über den Einzugsbereich des bisherigen Dienstortes hinausgeht, gleich.  

Was ist der Unterschied zwischen einer Umsetzung und einer Versetzung?  

Versetzung 

 

Nach allgemeiner Rechtsauffassung ist unter einer Versetzung die Anordnung des Dienstherrn zu verstehen, kraft derer ein Beamter unter Fortdauer seines Dienstverhältnisses 

- die Funktion als Beamter einer bestimmten Behörde verliert und die Funktion als Beamter einer anderen Behörde übertragen erhält (= organisationsrechtliche Versetzung) und/oder

- anstelle des ihm verliehenen statusrechtlichen Amtes ein anderes, aber gleich besoldetes oder gleich benanntes statusrechtliches Amt in derselben Laufbahngruppe übertragen erhält (= statusberührende Versetzung). 

Bei einer organisationsrechtlichen Versetzung liegt also ein Behördenwechsel vor. Bei der Einordnung kann aber Vorsicht geboten sein. Wer etwa nicht mehr bei Amt X, sondern jetzt Amt Y beschäftigt wird, ist noch nicht umgesetzt, wenn die gesamte Verwaltung einer Gemeinde als eine Behörde anzusehen. Der Dienstherr kann aus jedem sachlichen Grund den dienstlichen Aufgabenbereich eines Beamten ändern, solange diesem ein seinem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechender Dienstposten verbleibt, wobei den Besonderheiten des bisherigen Aufgabenbereichs, insbesondere einer Vorgesetzten- oder Leitungsfunktion keine das Ermessen einschränkende Bedeutung zukommt. Das für eine Versetzung ohne entsprechenden Antrag eines Beamten setzt z.B. nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BBG ein dienstliches Bedürfnis voraus. So fallen Standorte weg, sodass an anderen Standorten nun Beamte eingesetzt werden sollen. Die Beschränkung der Versetzung auf den Personenkreis, der im aufzulösenden Standort bereits Aufgaben im Bereich der Personalverwaltung ausgeführt hat und damit über entsprechende Kenntnisse verfügt, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.  

Umsetzung - Abordnung - Versetzung 

 

1. Eine vom Dienstherrn vorgenommene Umsetzung ist kein Verwaltungsakt. Die Umsetzung eines Beamten ist die das statusrechtliche und das funktionelle Amt im abstrakten Sinn unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens (funktionelles Amt im konkreten Sinn) innerhalb der Behörde. Eine Umsetzung ist eine Organisationsmaßnahme, die prinzipiell zur Organisationsgewalt der Behörde fällt. Für eine Umsetzung ist ein dienstliches Bedürfnis erforderlich.   Nach dem Bundesverwaltungsgericht ist der Beamte gegen die Entziehung dienstlicher Aufgaben, einzelner Aufgaben oder des Dienstpostens schlechthin, also des Amts im konkret funktionellen Sinne, in erheblich geringerem Maße geschützt als gegen die Entziehung des Amtes im statusrechtlichen und auch des Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne.  Der Beamte hat keinen Anspruch auf ungehinderte und ungeschmälerte Ausübung des Dienstpostens (als des konkret-funktionellen Amtes). Er muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen des Dienstherrn nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung findet also auch bei der Umsetzung Anwendung. Danach kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt.

 

2. Eine Abordnung ist die vorübergehende Übertragung einer dem Amt der Beamtin oder des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle. Die Abordnung kann ganz oder teilweise erfolgen. Abgeordnete Beamte können ohne ihre Zustimmung für bis zu zwei Jahre unterwertig beschäftigt werden. Einer Abordnung begegnet man mit Widerspruch und Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Abordnung und Aufhebung der Vollziehung. Innerdienstliche Spannungen können immer ein dienstliches Bedürfnis für die Abordnung eines Beamten begründen. Die Maßnahme kann daher auf die Beseitigung von bestehenden Spannungen, der Vorbeugung von Unmut der Kollegen und der Vermeidung weiterer Gerüchte liegen. Die Abordnung stellt eine nur vorübergehende Maßnahme dar und wirkt sich auf die Belange des Beamten damit nicht so intensiv aus wie beispielsweise eine Versetzung. 

 

3. Konkretionen des bisherigen Aufgabenbereichs des dem Beamten übertragenen Amtes – dazu gehören etwa Vorgesetztenfunktion, Beförderungsmöglichkeit oder gesellschaftliches Prestige - kommt keine das Ermessen des Dienstherrn bei der Änderung des Aufgabenbereichs einschränkende Wirkung zu. Entspricht der Aufgabenbereich des neuen Dienstpostens des Beamten dem abstrakten Aufgabenbereich seines statusrechtlichen Amtes, so ist es danach grundsätzlich unerheblich, ob der bisherige und der neue Dienstposten gleichartig sind, etwa ob der neue Dienstposten - ebenso wie der bisherige - mit Vorgesetztenfunktionen und der gleichen Mitarbeiterzahl verbunden ist.

Der Beamte kann auch umgesetzt werden, um Spannungsverhältnisse zu beseitigen. Der Dienstherr ist aus fürsorgerechtlichen Aspekten dazu verpflichtet, für eine Entflechtung dieser Spannungen zu sorgen, wofür selbst Versetzungen geeignet  sein können. Eine Umsetzung ist rechtswidrig, wenn der umgesetzte Beamte eine Dienstfunktion erhält, die ihn eindeutig unterfordert bzw. nicht amtsangemessen ist.  

Zuweisung von Tätigkeiten  

 

Neben der Umsetzung kommt auch noch die schlichte Zuweisung eines anderen Aufgabenkreises für den Beamten in Betracht.

Ermessen 

Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind. Sonach bleibt die Prüfung grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich sind. Ist eine Behörde personalvertretungsrechtlich in mehrere Dienststellen aufgeteilt und kommt es zu einer Umsetzung, so kann das Mitbestimmungsrecht sowohl des Personalrats der abgebenden als auch des der aufnehmenden Dienststelle berührt sein. 

Rückstufung

 

Die Voraussetzungen einer ausnahmsweise zulässigen Umsetzung des Beamten auf einen seinem Statusamt nach dem Stellenplan nicht angemessenen Dienstposten sind sehr hoch anzusetzen. Hier geht es um Umstände, dass es sich etwa lediglich um eine kleine Verwaltung handelt und in dieser nur über eine nach A 13 bewertete Stelle verfügt. Eine Umsetzung auf einen – unter Zugrundelegung des Stellenplans – amtsangemessenen Dienstposten ist daher von vornherein nicht möglich. Disziplinarmaßnahmen können zu Zurückstufungen führen, was dann die Prüfung auslöst, ob diese Maßnahme verhältnismäßig ist. Das Dienstvergehen eines Beamten mit Vorgesetztenfunktion durch regelmäßig wiederkehrende Nichtbeachtung von Anordnungen der Vorgesetzten, Nichteinhaltung des Dienstweges sowie unangemessenen Äußerungen gegenüber Mitarbeitern und Vorgesetzten wiegt grundsätzlich schwer und macht eine Disziplinarmaßnahme wie etwa eine Zurückstufung erforderlich, durch die eine deutliche Pflichtenmahnung zum Ausdruck kommt, hat die Rechtsprechung entschieden. 

Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf, Hagen, Hamm, Frankfurt und Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

Wir haben Kündigungsschutzklagen, Klagen auf Lohn und Gehalt, Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor allem in Mobbing-Fällen), Karenzentschädigungen, ordnungsgemäße Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein. 

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