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Recht auf eine
amtsangemessene Beschäftigung
Das Recht auf
eine amtsangemessene Beschäftigung gehört zu den
verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz – GG – verankerten
hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums.
Beim Einsatz früherer Postbeamter in Serviceunternehmer der Deutschen
Telekom wurde und wird die Frage oft in der Rechtsprechung erörtert, was
"amtsangemessen" heißt. Die amtsangemessene Beschäftigung
ergibt sich durch die Zuordnung von Ämtern zu
den jeweiligen Dienstposten. Ein Dienstposten kann anhand
seiner Aufgaben bewertet und Ämtern zugeordnet werden. Unerheblich ist
nach der Verwaltungsrechsprechung die Funktionsebene. Der Dienstherr muss
beachten, dass Beamte im statusrechtlichen höheren Amt grundsätzlich
nicht solchen in niedrigeren Ämtern unterstellt werden dürfen. Er ist
aber nicht gezwungen, in konkret bestimmten Verhältnissen die Funktionsbezeichnung
den jeweiligen Ämtern anzugleichen. Bei Funktionsbezeichnungen
geht es um die Aufbauorganisation, die im Ermessen des Dienstherrn liegt.
Art. 33 Abs.
5 GG schützt die Institution des Berufsbeamtentums nicht um
ihrer selbst willen, sondern im Interesse der Allgemeinheit und zur
Wahrung der Funktionstüchtigkeit der öffentlichen Verwaltung. Wo die
uneingeschränkte Anwendung eines beamtenrechtlichen Grundsatzes hierzu in
Widerspruch gerät, bedarf es deshalb eines Ausgleichs, in dem die
widerstreitenden Prinzipien einander so zugeordnet werden, dass beide so
weit wie möglich Wirkung entfalten. Allerdings ist bei einer Umsetzung,
die mit einem Dienstortwechsel über den Einzugsbereich des bisherigen
Dienstortes hinaus verbunden ist, der Fürsorgegrundsatz besonders
zu beachten. Zwar hindern die mit dem Dienstortwechsel verbundenen persönlichen
und familiären Belastungen ebenso wie im Fall der Versetzung grundsätzlich
nicht die Umsetzung. Der Dienstherr hat diese Belastungen aber in seine
Ermessenserwägungen einzustellen und ihnen nach den gleichen Maßstäben
Rechnung zu tragen wie im Fall der Versetzung. Maßgeblich für die Bewertung der Belastung ist nicht die
rechtliche Qualifizierung der Maßnahme, sondern der Ortswechsel und seine
Folgen. Deshalb stellt der Gesetzgeber im Personalvertretungsrecht
die Versetzung zu einer anderen Dienststelle und die Umsetzung mit einem
Dienstortwechsel, der über den Einzugsbereich des bisherigen Dienstortes
hinausgeht, gleich.
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Was ist der
Unterschied zwischen einer Umsetzung und einer Versetzung?
Versetzung
Nach allgemeiner Rechtsauffassung ist
unter einer Versetzung die Anordnung des Dienstherrn zu verstehen, kraft
derer ein Beamter unter Fortdauer seines Dienstverhältnisses
- die Funktion
als Beamter einer bestimmten Behörde verliert und die
Funktion als Beamter einer anderen Behörde übertragen erhält (=
organisationsrechtliche Versetzung) und/oder
- anstelle des ihm verliehenen
statusrechtlichen Amtes ein anderes, aber gleich besoldetes oder gleich
benanntes statusrechtliches Amt in derselben Laufbahngruppe
übertragen erhält (= statusberührende Versetzung).
Bei einer organisationsrechtlichen
Versetzung liegt also ein Behördenwechsel vor. Bei der
Einordnung kann aber Vorsicht geboten sein. Wer etwa nicht mehr bei Amt X,
sondern jetzt Amt Y beschäftigt wird, ist noch nicht umgesetzt, wenn die
gesamte Verwaltung einer Gemeinde als eine Behörde anzusehen.
Der Dienstherr kann aus jedem sachlichen Grund den dienstlichen
Aufgabenbereich eines Beamten ändern, solange diesem ein seinem Amt im
statusrechtlichen Sinne entsprechender Dienstposten verbleibt, wobei den
Besonderheiten des bisherigen Aufgabenbereichs, insbesondere einer
Vorgesetzten- oder Leitungsfunktion keine das Ermessen einschränkende
Bedeutung zukommt. Das für eine Versetzung ohne entsprechenden Antrag
eines Beamten setzt z.B. nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BBG ein dienstliches Bedürfnis
voraus. So fallen Standorte weg, sodass an anderen Standorten nun Beamte
eingesetzt werden sollen. Die Beschränkung der Versetzung auf den
Personenkreis, der im aufzulösenden Standort bereits Aufgaben im Bereich
der Personalverwaltung ausgeführt hat und damit über entsprechende
Kenntnisse verfügt, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.
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Umsetzung -
Abordnung - Versetzung
1. Eine vom Dienstherrn vorgenommene Umsetzung
ist kein Verwaltungsakt. Die Umsetzung eines Beamten ist die
das statusrechtliche und das funktionelle Amt im
abstrakten Sinn unberührt lassende Zuweisung eines anderen
Dienstpostens (funktionelles Amt im konkreten Sinn) innerhalb der Behörde. Eine Umsetzung ist
eine Organisationsmaßnahme, die prinzipiell zur Organisationsgewalt der
Behörde fällt. Für eine Umsetzung ist ein dienstliches Bedürfnis erforderlich. Nach dem Bundesverwaltungsgericht
ist der Beamte gegen die Entziehung
dienstlicher Aufgaben, einzelner Aufgaben oder des Dienstpostens
schlechthin, also des Amts im konkret funktionellen Sinne, in erheblich
geringerem Maße geschützt als gegen die Entziehung des Amtes im
statusrechtlichen und auch des Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne.
Der Beamte hat keinen Anspruch auf
ungehinderte und ungeschmälerte Ausübung des Dienstpostens (als des
konkret-funktionellen Amtes). Er muss vielmehr eine Änderung seines
dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische
Maßnahmen des Dienstherrn nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen
Sinne hinnehmen. Der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung findet
also auch bei der Umsetzung Anwendung. Danach kann der Dienstherr aus
jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten verändern, solange
diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich
verbleibt.
2. Eine Abordnung ist die vorübergehende Übertragung
einer dem Amt der Beamtin oder des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei
einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter
Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle. Die Abordnung
kann ganz oder teilweise erfolgen. Abgeordnete Beamte können ohne ihre Zustimmung
für bis zu zwei Jahre unterwertig beschäftigt werden.
Einer Abordnung begegnet man mit Widerspruch und Wiederherstellung der
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden
Anfechtungsklage gegen die Abordnung und Aufhebung der Vollziehung. Innerdienstliche Spannungen können immer ein dienstliches Bedürfnis für die Abordnung eines Beamten begründen.
Die Maßnahme kann daher auf die Beseitigung von bestehenden Spannungen, der Vorbeugung von Unmut der Kollegen und der Vermeidung weiterer Gerüchte liegen. Die Abordnung
stellt eine nur vorübergehende Maßnahme dar und wirkt sich auf die Belange des Beamten damit nicht so intensiv aus wie beispielsweise eine Versetzung.
3. Konkretionen
des bisherigen Aufgabenbereichs des dem Beamten übertragenen
Amtes – dazu gehören etwa Vorgesetztenfunktion, Beförderungsmöglichkeit
oder gesellschaftliches Prestige - kommt
keine das Ermessen des Dienstherrn bei der Änderung des Aufgabenbereichs
einschränkende Wirkung zu. Entspricht der Aufgabenbereich des neuen
Dienstpostens des Beamten dem abstrakten Aufgabenbereich seines
statusrechtlichen Amtes, so ist es danach grundsätzlich unerheblich, ob
der bisherige und der neue Dienstposten gleichartig sind, etwa ob der neue
Dienstposten - ebenso wie der bisherige - mit Vorgesetztenfunktionen und
der gleichen Mitarbeiterzahl verbunden ist.
Der Beamte kann auch umgesetzt werden,
um Spannungsverhältnisse zu
beseitigen. Der Dienstherr ist aus fürsorgerechtlichen Aspekten dazu
verpflichtet, für eine Entflechtung dieser Spannungen zu sorgen, wofür
selbst Versetzungen geeignet sein
können. Eine Umsetzung ist rechtswidrig, wenn der umgesetzte Beamte eine
Dienstfunktion erhält, die ihn eindeutig
unterfordert bzw. nicht amtsangemessen ist.
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Zuweisung von
Tätigkeiten
Neben der Umsetzung kommt auch noch die schlichte
Zuweisung eines anderen Aufgabenkreises für den Beamten in Betracht. |
Ermessen
Die Ermessenserwägungen
des Dienstherrn können daher im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren im Allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch
maßgebend geprägt sind. Sonach bleibt die Prüfung grundsätzlich darauf
beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung
entsprachen und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein
oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu
rechtfertigen, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich sind. Ist
eine Behörde personalvertretungsrechtlich in
mehrere Dienststellen aufgeteilt und kommt es zu einer
Umsetzung, so kann das Mitbestimmungsrecht sowohl des Personalrats der
abgebenden als auch des der aufnehmenden Dienststelle berührt sein. |
Rückstufung
Die Voraussetzungen einer ausnahmsweise
zulässigen Umsetzung des Beamten auf einen seinem Statusamt nach dem
Stellenplan nicht angemessenen Dienstposten sind sehr hoch anzusetzen.
Hier geht es um Umstände, dass es sich etwa lediglich um eine kleine
Verwaltung handelt und in dieser nur über eine nach A 13 bewertete Stelle
verfügt. Eine Umsetzung auf einen – unter Zugrundelegung des
Stellenplans – amtsangemessenen Dienstposten ist daher von vornherein
nicht möglich. Disziplinarmaßnahmen können zu Zurückstufungen führen,
was dann die Prüfung auslöst, ob diese Maßnahme verhältnismäßig ist.
Das Dienstvergehen eines Beamten mit Vorgesetztenfunktion durch
regelmäßig wiederkehrende Nichtbeachtung von Anordnungen der
Vorgesetzten, Nichteinhaltung des Dienstweges sowie unangemessenen
Äußerungen gegenüber Mitarbeitern und Vorgesetzten wiegt grundsätzlich
schwer und macht eine Disziplinarmaßnahme wie etwa eine Zurückstufung
erforderlich, durch die eine deutliche Pflichtenmahnung zum Ausdruck kommt,
hat die Rechtsprechung entschieden. |
Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten
bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach,
Wuppertal, Düsseldorf, Hagen, Hamm, Frankfurt und Berlin sowie vor dem
Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir haben Kündigungsschutzklagen,
Klagen auf Lohn
und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr
Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.
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