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Grundsätze
Der Anlass für
die amtsärztliche Untersuchung stellt regelmäßig die begründete
Annahme eines Arbeitgebers dar, der Arbeitnehmer könne infolge
seines Gesundheitszustandes die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung
auf dem bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr erbringen. Weigert der
Arbeitnehmer sich, an der zulässiger Weise angeordneten Untersuchung
mitzuwirken, so stellt diese Weigerung eine Verletzung einer Nebenpflicht
des Arbeitsvertrages dar, die bei Beharrlichkeit nach einschlägigen
Abmahnungen eine Kündigung rechtfertigen kann, vgl. so das
Bundesarbeitsgericht. Allerdings muss man berücksichtigen,
dass die ärztliche Untersuchung die Intimsphäre des Arbeitnehmers
betrifft, die durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG
verfassungsrechtlich geschützt ist.
Verlangt der Arbeitgeber von einem Arbeitnehmer eine
Untersuchung durch einen Vertrauensarzt, um die gesundheitliche Eignung
des Arbeitnehmers zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung überprüfen
zu lassen, so hat er sich bei den Mitteilungen an den Vertrauensarzt auf
eine sachliche Darstellung der Umstände zu
beschränken, die aus seiner Sicht Anlass zu Zweifeln an der
Dienstfähigkeit des Arbeitnehmers darstellen. Negative Bewertungen des
Verhaltens oder der Person des Arbeitnehmers, für die keine vertretbare
Tatsachengrundlage mitgeteilt wird, oder die Mitteilung von Umständen,
die erkennbar mit der Dienstfähigkeit nicht im Zusammenhang stehen, können
nach der Rechtsprechung eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts
des Arbeitnehmers darstellen.
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Verweigerung
Der Dienstherr darf nach der verwaltungsgerichtlichen
Rechtsprechung die Feststellung der Dienstunfähigkeit eines Beamten
darauf stützen, dass dieser sich ohne hinreichenden Grund weigert, sich
wie angeordnet ärztlich untersuchen zu lassen. Nach einem aus § 444 ZPO
abgeleiteten allgemeinen Rechtsprinzip
kann die Vereitelung, ein Beweismittel zu nutzen, nach freier Beweiswürdigung
als ein Umstand gewertet werden, der für die Richtigkeit des Vorbringens
des Gegners zeugt. Das gilt auch bei der Überprüfung der Dienst(un)fähigkeit.
Denn anderenfalls hätte es der betroffene Beamte in der Hand, mit der
Verweigerung der gebotenen ärztlichen Untersuchung die Feststellung der
Dienstunfähigkeit zu verhindern. Dieser Rechtsgrundsatz gilt
nicht lediglich für die amtsärztliche Untersuchung, sondern auch für
eine vom Amtsarzt für notwendig erachtete und vom Dienstherrn zulässigerweise
angeordnete fachärztliche Zusatzuntersuchung.
Bestehen Zweifel über die Dienstfähigkeit des Beamten,
so ist dieser verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde amtsärztlich
untersuchen zu lassen, auch wenn er sich selbst für dienstfähig hält
und seinem Dienst regelmäßig nachkommt. Der Beamte ist zur Mitwirkung
bei der Überprüfung seiner Dienstfähigkeit verpflichtet. Der Beamte
muss seinen Teil dazu beitragen, seinen Dienstvorgesetzten die Überprüfung
zu vermitteln, dass er voll dienstfähig ist. Das impliziert nach der
Rechtsprechung auch die Offenlegung der gesamten
Krankengeschichte mit den dazugehörigen Unterlagen. Die
Weisung des Dienstherrn an den Beamten, sich wegen bestehender Zweifel an
seiner Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen, ist gesetzlich ausdrücklich
vorgesehen und nicht diskriminierend. Krankheit und Zweifel an der Dienstfähigkeit
begründen objektiv keinen Makel, und zwar auch dann nicht, wenn es sich
um eine psychische Erkrankung handelt. Von einem Richter kann zum Beispiel
aufgrund seiner der dienstrechtlichen Treuepflicht folgenden
Mitwirkungspflicht gefordert werden, zur Durchführung einer amtsärztlichen
Untersuchung auch einen behandelnden Privatarzt gegenüber dem Amtsarzt
von seiner Schweigepflicht zu entbinden.
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Muss
ich eine Schweigepflichtsentbindungserklärung abgeben?
Verletzt die Weisung, die behandelnden Ärzte von der
Schweigepflicht zu entbinden, einen Arbeitnehmer?
Die Weigerung des Arbeitnehmers, an einer zulässig
angeordneten amtsärztlichen Untersuchung mitzuwirken, stellt eine
Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht dar, die bei
entsprechender Beharrlichkeit nach entsprechender Abmahnung eine Kündigung
rechtfertigen kann. Zu dieser Verpflichtung zählt nicht nur die amtsärztliche
Untersuchung, sondern auch die Schweigepflichtentbindungserklärung.
Interessanterweise hat sich die Rechtsprechung auch mit
der Frage befasst, wie man auf entsprechende Aufforderungen reagieren
darf. So ist man nicht berechtigt, die amtsärztliche Untersuchung und die
damit einhergehende Abgabe der Schweigepflichtentbindungserklärung zu
verweigern, wenn man den jeweiligen Vordruck für zu weitgehend hält.
Denn dem Arbeitnehmer ist es möglich und auch zumutbar, durch einschränkende
Zusätze den Adressatenkreis der Entbindungserklärung zu begrenzen. Tipp:
Nie einfach die Untersuchung oder Erklärung verweigern, sondern auf die
Probleme der informationellen Selbstbestimmung hinweisen und
Modifikationen anstreben. |
Personalakte
Soweit sensible Gesundheitsdaten in die Personalakte
aufgenommen werden dürfen, hat der Arbeitnehmer Anspruch darauf, dass die
Aufbewahrung unter Berücksichtigung seiner Interessen erfolgt. Der
Arbeitgeber ist verpflichtet, die Daten in besonderer Weise aufzubewahren.
Dies folgt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung aus der Gewährleistung
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. |
Verhaltensbedingte
Kündigung
Je nach den Umständen kann, wie das
Bundesarbeitsgericht 1999
entschied, eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung (ggf. sogar eine
außerordentliche Kündigung) gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer
gegen seine Pflicht verstößt, an gesetzlich vorgeschriebenen oder sonst
erforderlichen ärztlichen Untersuchungen nicht nur vor seiner
Einstellung, sondern auch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses
mitzuwirken.
Die Pflicht des Arbeitnehmers, beim Vorliegen eines berechtigten
Interesses des Arbeitgebers eine ärztliche Untersuchung seines
Gesundheitszustandes zu dulden, ist im übrigen auch ohne z.B. tarifliche
Regelung anzunehmen und resultiert aus der allgemeinen Treuepflicht des
Arbeitnehmers. Bestehen etwa begründete Zweifel an der Tauglichkeit des
Arbeitnehmers, den Anforderungen seines Arbeitsplatzes aus
gesundheitlichen Gründen auf Dauer gerecht zu werden, so kann
die dem Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer obliegende Fürsorgepflicht
einen hinreichenden sachlichen Grund darstellen, ein amtsärztliches
Gutachten über die Dienstfähigkeit des Arbeitnehmers einzuholen. Ein
Arbeitnehmer, der die notwendige ärztliche Begutachtung über Gebühr
erschwert oder unmöglich macht, verstößt gegen seine Treuepflicht. Das
Interesse des Arbeitgebers an der geforderten Untersuchung ist vielmehr
abzuwägen gegen das Interesse des Arbeitnehmers an der Wahrung seiner
Intimsphäre und körperlichen Unversehrtheit. Routineuntersuchungen im
laufenden Arbeitsverhältnis, die vorbeugend klären sollen, ob der
Arbeitnehmer alkohol- bzw. drogenabhängig ist, sind regelmäßig unzulässig.
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Alkohol und Untersuchungspflicht
Berücksichtigt man die verfassungsrechtlich geschützten
Arbeitnehmerinteressen, so ist mit der überwiegenden herrschenden Meinung
davon auszugehen, dass Routineuntersuchungen im laufenden Arbeitsverhältnis,
die vorbeugend klären sollen, ob der Arbeitnehmer alkohol- bzw. drogenabhängig
ist, regelmäßig unzulässig sind. Zwar hat der Arbeitgeber an sich ein
berechtigtes Interesse, nur solche Arbeitnehmer zu beschäftigen, die
nicht infolge Alkohol- bzw. Drogenmissbrauchs im Betrieb eine Gefahr für
sich und andere darstellen. Dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des
Arbeitnehmers und dem dadurch gewährleisteten grundgesetzlichen Schutz
vor der Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand,
die seelische Verfassung und den Charakter des Arbeitnehmers ist jedoch
nur dann hinreichend Rechnung getragen, wenn die Begutachtung sich
lediglich auf solche Umstände bezieht, die bei vernünftiger, lebensnaher
Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, bei dem betreffenden
Arbeitnehmer könne eine Alkohol- bzw. Drogenabhängigkeit
vorliegen.
Die Entscheidung des Arbeitgebers, die Begutachtung
durch den Arzt auf eine mögliche Alkohol- bzw. Drogenabhängigkeit zu
erstrecken, muss deshalb auf hinreichend sicheren tatsächlichen
Feststellungen beruhen, die einen derartigen Eignungsmangel des
Arbeitnehmers als naheliegend erscheinen lassen (vgl. BVerfGE 89, 69, 85
f. zu der Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über
die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach einmaligem
Haschischkonsum des Betreffenden).
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Der
Arbeitnehmer ist, wenn begründete Zweifel bestehen, ob er nur vorübergehend
durch Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert oder auf Dauer berufs-
oder erwerbsunfähig ist, verpflichtet, sich auf Verlangen des
Arbeitgebers einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. |
Der Wert des Streitgegenstandes
ist gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Die Höhe des
Streitwerts hat das Arbeitsgericht Minden 1999 nach freiem Ermessen grundsätzlich
auf 1.000,00 DM festgesetzt. Für die eingeschränkte Rechtskraftwirkung
des Feststellungsantrages waren 20% in Abzug zu bringen, so dass ein
Streitwert in Höhe von 800,00 DM verbleibt. |
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Wir haben
unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw.
Landesarbeitsgerichten in Aachen, Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach,
Wuppertal, Düsseldorf, Frankfurt, Hamm, Hamburg und Berlin sowie vor dem
Bundesarbeitsgericht betrieben. Viele Beamte haben wir gegen den
Dienstherrn vor den Verwaltungsgerichten vertreten.
Wir haben Kündigungsschutzklagen,
Klagen auf Lohn
und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten.
Insofern sollte Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit
nicht unbegründet sein.
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