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Verwechslungsgefahr

Marken

Kennzeichnungskraft

 

Marke Verwechslungsgefahr
Die Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei nach der Rechtsprechung insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt. Abgestellt wird auf hohe klangliche und schriftbildliche Ähnlichkeiten, wenn es zur Frage der Verwechslungsgefahr bei Marken kommt. 

Bei identischen bzw. beachtlich ähnlichen Waren des Bereichs der Putzmittel und der Mittel zur Körper- und Schönheitspflege besteht zwischen den Vergleichszeichen "Proclean HT" und "PERCLIN" weder unmittelbare noch mittelbare Verwechslungsgefahr, wurde von der Rechtsprechung festgestellt. Wegen der starken klanglichen sowie schriftbildlichen Ähnlichkeit besteht zwischen der u. a. noch für "ätherische Öle, nämlich Duftöle; dekorative Kosmetikprodukte; Pflaster und Verbandmaterial, soweit sie nicht pharmakologische Wirkstoffe enthalten; Desinfektionsmittel, soweit sie nicht pharmakologische Wirkstoffe enthalten" angemeldeten Marke "Robisan" und der für ähnliche "Arzneimittel, nämlich Dermatika" registrierten Widerspruchsmarke "Rubisan" Verwechslungsgefahr. So soll auch zwischen der Marke "Graciella" und der Widerspruchsmarke "Grazia" bezüglich der Waren "Schokolade" und "Schokoladenwaren" mittelbare begriffliche Verwechslungsgefahr durch die Assoziativität der Begriffe. 

Demnächst mehr >>

www.romantikhotelweb.de (Landgericht Frankfurt 2007)

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr nach § 15 MarkenG bestimmt sich wie ausgeführt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. In der oben genannten Sache wurden interessante Ausführungen zur Branchennähe getroffen. 

Neben der Zeichenähnlichkeit besteht auch hinreichende Branchennähe. Unerheblich ist, dass die Beklagte nicht selbst Hotelier ist und nicht selbst Hotelangebote auf der Website veröffentlicht. Als Betreiberin des Portals, das sich speziell an Gastronomiebetriebe und damit an Wettbewerber der Klägerin richtet, ist sie für den bestimmungsgemäßen Inhalt verantwortlich. Es kommt für die Branchennähe auch nicht entscheidend darauf an, dass das Portal des Beklagten angeblich keine Online-Buchungsmöglichkeit vorhält. Insgesamt sind die wechselseitigen Zeichen der Parteien wie auch die unter den Zeichen betriebenen Tätigkeitsbereiche so ähnlich, dass die weniger ausgeprägte Kennzeichnungskraft des Firmenschlagworts der Klägerin kompensiert wird. Der Schutzbereich von Unternehmenskennzeichen ist auch bei geringer Kennzeichnungskraft nicht auf völlig identische Verletzungsformen beschränkt. 

Ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen kann durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden, erläutert das OLG Köln 2007 zum Thema Verwechslungsgefahr. Bei hoher Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen des Veranstalters von Reisen einerseits und des Vermittlers von Reisen andererseits besteht bei mindestens mittlerer Zeichenähnlichkeit an der markenrechtlichen Verwechslungsfähigkeit kein vernünftiger Zweifel.
Logoland - LEGOLAND

Die Kennzeichnungskraft einer Marke ist stets produkt- bzw. dienstleistungsbezogen festzustellen und kann je nach Ware oder Dienstleistung für die das Zeichen eingetragen ist, unterschiedlich sein, wie das BPatG 2007 feststellt. Bei teils identischen, teils ähnlichen Waren und Dienstleistungen u. a. aus dem Bereich der Telekommunikation, Datenverarbeitung und Unterhaltung besteht zwischen der angegriffenen Marke "Logoland" und der normal kennzeichnungskräftigen Widerspruchsmarke "LEGOLAND" schriftbildliche Verwechslungsgefahr.

Marke Dr. Palm Rechtsanwalt

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