Das LG Köln hat 2011 (ähnlich LG Hamburg 2011) für Wohnungseigentumsverfahren ausgeführt, wie der einstweilige Rechtsschutz ausgestaltet ist. Eine einstweilige Verfügung gemäß §§ 935 ff. ZPO setzt einen Verfügungsgrund voraus. Ob ein Verfügungsgrund vorliegt, ist durch
eine Abwägung der schutzwürdigen Interessen beider Seiten zu beurteilen. Ausgangspunkt ist hier für das Gericht die Wertung des Gesetzgebers, dass auch fehlerhafte Beschlüsse einer Eigentümerversammlung bis zu ihrer Ungültigkeitserklärung durch ein Gericht grundsätzlich wirksam und also vollziehbar sind, § 23
IV 2 WEG.
Die Vollziehung des Beschlusses für die Zeit eines schwebenden Anfechtungsverfahrens kann danach nur dann per einstweiliger Verfügung ausgesetzt werden, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass im konkreten Einzelfall ausnahmsweise die
Interessen der anfechtenden Miteigentümer überwiegen, etwa weil ihnen ein weiteres Zuwarten wegen drohender irreversibler Schäden nicht mehr zugemutet werden kann oder weil bei unstreitiger Sachlage und gefestigter Rechtsprechung die Rechtswidrigkeit des Beschlusses derart offenkundig ist, dass es hierfür nicht
erst der umfassenden Prüfung durch ein Hauptsacheverfahren bedarf. Es geht also um nicht mehr rückgängig zu machende Schäden oder Offenkundigkeit.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, einen unter Anfechtungsgründen leidenden Beschluss vorläufig außer Kraft zu setzen, ist entsprechend der in § 46 Abs. 1 Satz 1 vorgegebenen Parteistellung gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten und
nicht gegen den Verwalter. |