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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Einstweiliger Rechtsschutz 

Eilbedürfnis

Passivlegitimation

Die Seiten zum Wohnungseigentumsrecht sind nicht mehr aktuell und nur noch für Archivzwecke geeignet.

 

Das LG Köln hat 2011 (ähnlich LG Hamburg 2011) für Wohnungseigentumsverfahren ausgeführt, wie der einstweilige Rechtsschutz ausgestaltet ist. Eine einstweilige Verfügung gemäß §§ 935 ff. ZPO setzt einen Verfügungsgrund voraus. Ob ein Verfügungsgrund vorliegt, ist durch eine Abwägung der schutzwürdigen Interessen beider Seiten zu beurteilen. Ausgangspunkt ist hier für das Gericht die Wertung des Gesetzgebers, dass auch fehlerhafte Beschlüsse einer Eigentümerversammlung bis zu ihrer Ungültigkeitserklärung durch ein Gericht grundsätzlich wirksam und also vollziehbar sind, § 23 IV 2 WEG.

Die Vollziehung des Beschlusses für die Zeit eines  schwebenden Anfechtungsverfahrens kann danach  nur dann per einstweiliger Verfügung ausgesetzt werden, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass im konkreten Einzelfall ausnahmsweise die Interessen der anfechtenden Miteigentümer überwiegen, etwa weil ihnen ein weiteres Zuwarten wegen drohender irreversibler Schäden nicht mehr zugemutet werden kann oder weil bei unstreitiger Sachlage und gefestigter Rechtsprechung die Rechtswidrigkeit des Beschlusses derart offenkundig ist, dass es hierfür nicht erst der umfassenden Prüfung durch ein Hauptsacheverfahren bedarf. Es geht also um nicht mehr rückgängig zu machende Schäden oder Offenkundigkeit. 

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, einen unter Anfechtungsgründen leidenden Beschluss vorläufig außer Kraft zu setzen, ist entsprechend der in § 46 Abs. 1 Satz 1 vorgegebenen Parteistellung gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten und nicht gegen den Verwalter. 

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