Hält der
Dienstvorgesetzte den Beamten auf Grund eines ärztlichen Gutachtens über
den Gesundheitszustand für dienstunfähig und beantragt dieser die
Versetzung in den Ruhestand nicht, so teilt der Dienstvorgesetzte dem
Beamten oder seinem Vertreter mit, dass seine Versetzung in den Ruhestand
beabsichtigt sei. Die notwendig schriftliche Begründung dieser
Mitteilung, die zuzustellen ist, muss so umfassend konkretisiert sein,
dass der Beamte in der Lage ist, sachgerechte Einwendungen gegen die
beabsichtigte Maßnahme zu erheben. Der Beamte oder sein Vertreter können
innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Keine Einwendungen in diesem
Sinne liegen aber vor, wenn das vom Beamten Vorgetragene mit der Frage der
Zurruhesetzung des Beamten nichts zu tun hat.
Der Personalrat wirkt mit
bei der vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1
BBG ist der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er
wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen
zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig)
ist. Der Begriff der Dienstunfähigkeit ist ein spezifisch
beamtenrechtlicher Begriff, der die Feststellung der Teilelemente
Amtsanforderungen, leistungseinschränkender Sachverhalt, Prognosewertung
und Diskrepanzfeststellung erfordert.
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Prüfungsmaßstab für die Fähigkeit
oder dauernde Unfähigkeit des Beamten seine Dienstpflichten zu erfüllen,
ist das abstrakt-funktionelle Amt
(Vgl. dazu instruktiv VG Ansbach aus dem Jahre 2007 (AN 11 K 07.00213).
Diese Prüfung wird allerdings begrenzt auf die Behörde, der der Beamte
angehört. Der Beamte muss also die Pflichten
seines abstrakt-funktionellen Amts für keinen Dienstposten innerhalb der
Behörde mehr erfüllen können.
Exkurs: Anders als die allgemeine Dienstunfähigkeit
nach § 42 Abs. 1 S. 1 BBG orientiert sich die Polizeidienst(un)fähigkeit
nicht an den Anforderungen des abstrakt-funktionellen Amtes, das der
Beamte innegehabt hat. Bezugspunkt sind hier vielmehr die besonderen
gesundheitlichen Anforderungen für sämtliche Ämter der Laufbahn
"Polizeivollzugsdienst". Die Polizeidienstfähigkeit setzt
danach voraus, dass der Polizeivollzugsbeamte zu jeder Zeit, an jedem
Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung
einsetzbar ist.
Dass solche andere Dienstposten auch frei sind oder frei
gemacht werden können, ist grundsätzlich nicht erforderlich, es sei denn,
dass nur wenige solcher Dienstposten vorhanden und bereits mit insoweit
dienstunfähigen Beamten besetzt sind. Verbliebene Verwendungsmöglichkeiten
außerhalb der Beschäftigungsbehörde stehen der Bejahung der Unfähigkeit
zur Erfüllung der Dienstpflichten nicht entgegen. Dabei ist auf die
Anforderungen des dem Beamten zuletzt übertragenen abstrakt-funktionellen
Amts abzustellen. Ist die frühere Beschäftigungsbehörde des Beamten
weggefallen, kommen als Prüfungsmaßstab für die Frage seiner Dienstunfähigkeit
neben einem ihm ggf. inzwischen tatsächlich übertragen gewesenen
abstrakt-funktionellen Amt sonstige Verwendungen im Geschäftsbereich der
nächsthöheren Behörde entsprechend seinem Anspruch auf Übertragung
eines amtsgemäßen Aufgabengebiets in Betracht.
Ursachen der dauernden Unfähigkeit der Erfüllung der
Dienstpflichten müssen die Leistungshindernisse auf Grund des körperlichen
Zustands oder gesundheitlicher Gründe sein. Körperlicher Zustand
erfasst vornehmlich körperliche Erkrankungen im herkömmlichen Sinn,
wenn sie chronisch oder jedenfalls langdauernd sind. Gesundheitliche Gründe
sind darüber hinaus auch Erkrankungen geistig-seelischer Art oder solcher
Zustände, die die Erfüllung der Dienstpflichten untragbar beeinträchtigen.
Außer Beeinträchtigungen der intellektuellen Geistestätigkeit kommen
daher auch seelische Beeinträchtigungen in Betracht; eine
Geisteskrankheit, Geistesschwäche oder sonst krankhafte Störung der
Geistestätigkeit wird dabei nicht gefordert. Die leistungseinschränkenden
Umstände müssen im Wege einer Prognose den Schluss rechtfertigen, dass er
auf Dauer gegeben sein wird, was dann der Fall ist, wenn er sich in
absehbarer Zeit nicht beheben lässt, wobei Anhaltspunkt eine
Zukunftsperspektive von 1/2 Jahr sein kann. Schließlich ist die
Diskrepanz zwischen den prognostizierten Leistungseinbußen und dem sich
ergebenden Leistungsbild und den Amtsanforderungen festzustellen. Maßgeblich
für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung ist der
Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, ggfs also des
Widerspruchsbescheids. Wird in diesem Sinne die Dienstunfähigkeit des
Beamten festgestellt, sind vor einer Ruhestandsversetzung weiter die Möglichkeiten
einer anderweitigen vollen oder eingeschränkten Verwendung zu
prüfen. Nach § 42 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BBG soll daher von der
Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
(gleichwohl) abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder
einer anderen Laufbahn übertragen werden kann, wobei die Übertragung
eines anderen Amtes ohne Zustimmung des Beamten nur zulässig ist, wenn
das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens
demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu
erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen
Amtes genügt.
Gesundheitliche Leistungseinschränkungen werden aber
auch die Ausübung unterwertiger Tätigkeiten ausschließen. Schließlich
soll nach § 42 a Abs. 1 BBG von der Versetzung des Beamten in den
Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn er unter
Beibehaltung seines Amts seine Dienstpflichten noch während mindestens
der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann. Der Beamte muss
also mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit noch
statusmäßig beschäftigt werden können. Diese begrenzte Dienstfähigkeit
setzt aber ebenfalls voraus, dass keine gesundheitlichen
Leistungshindernisse für sie vorliegen. Liegen diese
Tatbestandsvoraussetzungen vor, ist der Dienstherr zur
Ruhestandsversetzung des Beamten verpflichtet.
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