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Weiterbeschäftigungsanspruch

Was gilt in der Prozesssituation?

Zu Fragen des so genannten "Prozessarbeitsverhältnisses"

 

Immer wieder führen Kündigungsschutzprozesse zu der nicht immer eindeutigen Situation, ob man nun während des Prozesses im Betrieb weiterarbeitet oder sich woanders bewirbt oder auch, ob man gezwungen werden kann, in dem Unternehmen weiterzuarbeiten, obwohl einem gekündigt wurde. 

Weiterbeschäftigung während des Kündigungsprozesses - vgl. dazu BAG 1985 - GS 1/84  

1. Außerhalb der Regelung der § 102 Abs. 5 BetrVG, § 79 Abs. 2 BPersVG hat der gekündigte Arbeitnehmer einen arbeitsvertragsrechtlichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist oder bei einer fristlosen Kündigung über deren Zugang hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsprozesses, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen. Weiterbeschäftigung Arbeitsrecht Dr. Palm Bonn Außer im Falle einer offensichtlich unwirksamen Kündigung begründet die Ungewissheit über den Ausgang des Kündigungsprozesses ein schutzwertes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers für die Dauer des Kündigungsprozesses. Dieses überwiegt in der Regel das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers bis zu dem Zeitpunkt, in dem im Kündigungsprozess ein die Unwirksamkeit der Kündigung feststellendes Urteil ergeht. Solange ein solches Urteil besteht, kann die Ungewissheit des Prozessausgangs für sich allein ein überwiegendes Gegeninteresse des Arbeitgebers nicht mehr begründen. Hinzu kommen müssen dann vielmehr zusätzliche Umstände, aus denen sich im Einzelfall ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen.  

2. Der arbeitsvertragliche Beschäftigungsanspruch kann im Klagewege geltend gemacht werden. Eine Aussetzung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss eines anhängigen Rechtsstreits über die Wirksamkeit der Kündigung ist nicht zwingend. Ist die Wirksamkeit einer Kündigung nach den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes zu beurteilen, so darf einer Beschäftigungsklage nur stattgegeben werden, wenn ein Gericht für Arbeitssachen auf eine entsprechende Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers hin festgestellt hat oder gleichzeitig feststellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist.

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Prozessrechtsarbeitsverhältnis

Ein Arbeitnehmer ist zwar nicht verpflichtet, ein Arbeitsangebot seines Arbeitgebers anzunehmen, soweit dieser an der Kündigung festhält. Damit werden aber die in § 11 KSchG bzw. § 615 Abs 2 BGB festgelegten Anrechnungsmöglichkeiten nicht außer Kraft gesetzt. Lehnt der Arbeitnehmer einen abgeänderten Arbeitsvertrag, auf dessen Grundlage er in der bisherigen Abteilung weiter beschäftigt werden soll, rundweg ab, so ist das als böswillig gemäß § 11 S 1 Nr 2 KSchG anzusehen.

Arbeitsgericht Siegburg Rechtsanwalt Dr. Palm Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Aachen, Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg und Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

Wir haben Kündigungsschutzklagen, Klagen auf Lohn und Gehalt, Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor allem in Mobbing-Fällen), Karenzentschädigungen, ordnungsgemäße Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein. 

 

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