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Weiterbeschäftigungsanspruch
Was gilt in der Prozesssituation?
Zu Fragen des so
genannten "Prozessarbeitsverhältnisses"
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Immer
wieder führen Kündigungsschutzprozesse zu der nicht immer eindeutigen
Situation, ob man nun während des Prozesses im Betrieb weiterarbeitet
oder sich woanders bewirbt oder auch, ob man gezwungen werden kann, in dem
Unternehmen weiterzuarbeiten, obwohl einem gekündigt wurde.
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Weiterbeschäftigung
während des Kündigungsprozesses - vgl. dazu BAG
1985 - GS 1/84
1. Außerhalb
der Regelung der § 102 Abs. 5 BetrVG, § 79 Abs. 2
BPersVG hat der gekündigte Arbeitnehmer einen arbeitsvertragsrechtlichen
Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist
oder bei einer fristlosen Kündigung über deren Zugang hinaus bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsprozesses, wenn die Kündigung
unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers
einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen.
Außer im
Falle einer offensichtlich unwirksamen Kündigung
begründet die Ungewissheit über den Ausgang des Kündigungsprozesses ein
schutzwertes Interesse des Arbeitgebers an der
Nichtbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers für die Dauer des Kündigungsprozesses.
Dieses überwiegt in der Regel das
Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers bis zu dem Zeitpunkt, in dem im
Kündigungsprozess ein die Unwirksamkeit der Kündigung feststellendes
Urteil ergeht. Solange ein solches Urteil besteht, kann die Ungewissheit
des Prozessausgangs für sich allein ein überwiegendes Gegeninteresse des
Arbeitgebers nicht mehr begründen. Hinzu kommen müssen dann vielmehr zusätzliche
Umstände, aus denen sich im Einzelfall ein überwiegendes Interesse des
Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen.
2. Der
arbeitsvertragliche Beschäftigungsanspruch kann im Klagewege geltend
gemacht werden. Eine Aussetzung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen
Abschluss eines anhängigen Rechtsstreits über die Wirksamkeit der Kündigung
ist nicht zwingend. Ist die Wirksamkeit einer Kündigung nach den
Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes zu beurteilen, so darf einer
Beschäftigungsklage nur stattgegeben werden, wenn ein Gericht für
Arbeitssachen auf eine entsprechende Kündigungsschutzklage des
Arbeitnehmers hin festgestellt hat oder gleichzeitig feststellt, dass das
Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist.
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Prozessrechtsarbeitsverhältnis
Ein
Arbeitnehmer ist zwar nicht verpflichtet, ein Arbeitsangebot
seines Arbeitgebers
anzunehmen, soweit dieser an der Kündigung festhält. Damit werden aber
die in § 11 KSchG bzw. § 615 Abs 2 BGB
festgelegten Anrechnungsmöglichkeiten nicht außer Kraft gesetzt. Lehnt
der Arbeitnehmer einen abgeänderten
Arbeitsvertrag, auf dessen Grundlage er in der bisherigen
Abteilung weiter beschäftigt werden soll, rundweg ab, so ist das als böswillig
gemäß § 11 S 1 Nr 2 KSchG anzusehen. |
Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten
bzw. Landesarbeitsgerichten in Aachen, Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach,
Wuppertal, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg und Berlin sowie vor dem
Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir haben Kündigungsschutzklagen,
Klagen auf Lohn
und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr
Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.
Arbeitsrecht -
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