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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Wettbewerbsrecht

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UWG

 

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Wettbewerbsrechtliche Probleme werden in Zukunft eher noch größer, weil die digitale Begegnungswahrscheinlichkeit Wettbewerbseffekte auslöst, die früher gar nicht denkbar gewesen wären.

Wir helfen Ihnen gerne weiter. Rufen Sie uns an oder schicken Sie uns ein E-Mail mit einer Beschreibung Ihres Problems.

Das  Ansprechen von Passanten zu zunächst verdeckt gehaltenen Werbezwecken ist wettbewerbswidrig  

Die Parteien sind Wettbewerber beim Vertrieb von Telekommunikationsdienstleistungen. Eine Kundin der klagenden Aktiengesellschaft wurde Mitte 2000 im Eingangsbereich eines Warenhauses vor einem Werbestand der Beklagten angesprochen. Offensichtlich wollte man einen Pre-Selection-Vertrag mit ihr abschließen. Die Klägerin begehrte Unterlassung solcher Anwerbeversuche. Während sie in  erster Instanz noch weitgehend erfolgreich war, wies das Berufungsgericht die Unterlassungsklage ab. Der BGH dagegen sah das Recht auf Seiten der Klägerin und hob das Urteil des Berufungsgerichts auf, das noch einmal entscheiden muss. Zur Begründung erläuterte der BGH, das gezielte individuelle Ansprechen von Passanten an öffentlichen Orten zu Werbezwecken sei dann eine unzumutbare Belästigung im Sinne der §§ 3, 7 Abs. 1 UWG, wenn der Werbende für den Angesprochenen nicht als solcher klar erkennbar sei. Ausreichend für die Annahme eines Wettbewerbsverstoßes sei, dass eine Handlung unzumutbar belästigend sei. Dies ergebe sich aus den Regeln gegen den unlauteren Wettbewerb,  wenn etwa ein Passant zum einen im öffentlichen Raum zu Werbezwecken angesprochen werde und ihm zum anderen der Werbezweck nicht zugleich offenbart werde. Eine direkte Ansprache im öffentlichen Raum greife in belästigender Weise  in die Individualsphäre des Passanten ein. Der Angesprochene würde durch ein solches Verhalten in seinem Bedürfnis, auch im öffentlichen Raum möglichst ungestört zu bleiben, beeinträchtigt. Im Übrigen würde ein Werbender der in  dieser Funktion nicht erkennbar sei, sich den Umstand zunutze machen, dass es der Höflichkeit entspricht, einem Fremden nicht von vorneherein ablehnend zu begegnen. Darin liegt  ein unlauteres Erschleichen von Aufmerksamkeit für die zunächst getarnten gewerblichen Zwecke. Anders ist das also zu bewerten, wenn der Kontakt zu Werbezwecken ohne weiteres erkennbar sei. Dann fehlt der Überraschungseffekt, sodass sich der Passant leicht dem Anwerbeversuch entziehen kann.

Passanten sind kein Freiwild für Werber

Zur Zulässigkeit von "keywords"

Wer im Metatag keywords einer Internet-Seite Begriffe verwendet, die mit den auf der Seite angebotenen Informationen in keinem sachlichen Zusammenhang stehen, verstößt gegen §§ 1, 3 UWG und handelt wettbewerbswidrig.

Die Verwendung von Metatags, die in keinem sachlichen Zusammenhang zu den auf einer Internetseite bereitgehaltenen Informationen und Inhalten stehe, ist, unter den Aspekten der Belästigung, des übertriebenen Anlockens und gezielten Abfangens von Kunden im Sinne von § 1 UWG sowie der Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise, zu denen das Gericht hier gehört, über die bereitgehaltenen Inhalte gemäß § 3 Satz 1 UWG wettbewerbswidrig ... Werden nun unter bestimmten Suchbegriffen auch Seiten gelistet, deren Inhalte nichts mit dem gesuchten Begriff zu tun haben, wird die Ergebnisliste mit Seiten überfrachtet, die den Internetnutzer bei seiner Suche behindern. Denn er muss sich auch durch diese Seiten „hindurcharbeiten“, das heißt, sie anklicken und aufrufen, um dann festzustellen, dass ihn die Seite bei seiner Suche nicht weiterbringt, dann zurückblättern und weitersuchen. Dieser Vorgang kann jeweils – je nach Aufbaugeschwindigkeit der Seite – mehrere Sekunden bis zu mehreren Minuten Zeit in Anspruch nehmen... Gerade die Tatsache der kostenmäßigen Belastung durch die erschwerte, weil mit nicht zum Thema gehörenden Suchergebnissen überlasteten Suchanfrage führt dazu, die Benutzung von „keywords“ im Metatag einer Seite, die in keinerlei sachlichem Zusammenhang mit den auf der Seite angebotenen Informationen oder Inhalten stehen, als wettbewerbswidrig anzusehen (vgl. zum Fall „Telefax“ unter diesem Aspekt BGH GRUR 1996, 208). So Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2002 - Aktenzeichen: 12 O 48/02 

Flughafenbezeichnung -  § 3 UWG

Die Bezeichnung eines 70 - 80 km von Düsseldorf zwischen den Städten Kevelaer und Goch gelegenen Flughafens mit "Niederrhein (Düsseldorf)" auf der Internet-Eingangsseite einer Fluggesellschaft ist irreführend. Das gilt auch dann, wenn der Interessent über die ihm angebotenen Links im Internet die genaue Lage des Flughafens in Erfahrung bringen kann OLG Köln (05.12.2003 - 6 U 107/03). 

Wettbewerbswidrige Websites

Die 4. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf hat (34 O 172/02 v. 7.11.2002 und 34 O 188/02 vom 25.11.2002) entschieden, dass ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht auf Websites nach den §§ 3, 6 des Teledienstgesetzes wettbewerbswidrig ist. Bisher (LG Düsseldorf, Urt. v. 19.09.2001, AZ: 12 O 311/01 - unveröffentlicht - und LG Hamburg, Beschl. v. 28.11.2000, AZ: 312 O 512/00 = NJW-RR 2001, 1075) galt, dass ein Verstoß gegen die Impressumspflicht für sich allein nicht wettbewerbswidrig ist und somit auch nicht zu einer Abmahnung durch einen Mitbewerber führen kann. Allein beim Hinzutreten weiterer Umstände - z.B. einem Verstoß gegen das bestehende Widerrufsrecht - war eine Wettbewerbswidrigkeit angenommen worden.

Zum Werbeslogan "T-Online ist Europas größter Onlinedienst"

Die T-Online AG darf nicht damit werben, der größte Onlinedienst Europas zu sein. Diese Werbeaussage ist irreführend nach § 3 UWG. T-Online ist nicht in allen Ländern Europas vertreten. Im Übrigen kann der Slogan die falsche Vorstellung erwecken, dass T-Online in Europa am häufigsten und umfangreichsten benutzt wird (Vgl. BGH 17.6.2004, I ZR 284/01).

Eine interessante Entscheidung zur Bewerbung eines Internetzugangs vom OLG Hamburg mit Urteil vom 31.10.2002 (ZUM-RD 2003, 193):

Die Werbeaussage, ein Internetzugang sei "sicher", ist vom Gericht als irreführend bewertet worden. Viele Verbraucher würden die Aussage nicht nur auf die Stabilität der Übertragungswege beziehen, sondern auch auf die mit dem Internet verbundenen Sicherheitsgefahren (z. B. Einschleusen von Computerviren, Missbrauch von Daten). Ein weitgehender Ausschluss dieser Gefahren sei aber tatsächlich bei dem Internetzugang nicht gegeben.

Kommentar: Bei Werbeaussagen sollte man sich immer von der Frage leiten lassen, wie der Empfängerhorizont aussieht. Bei einem Waschmittel wird man der Aussage "Superwaschkraft" keine Bedeutung beimessen, aber Termini, die seriöser definiert sind, müssen den Tatsachen entsprechen. Wenn Sie sich bei Werbeauftritten unsicher sind über die Zulässigkeit der Aussage, fragen Sie uns. Wir stellen Ihnen auch gerne spezifische Rechtsprechungsübersichten zusammen, damit Sie die Risiken  ihres Auftritts besser ausloten können.

Oberlandesgericht Hamburg

OLG Hamburg 

 

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