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Wettbewerbsrechtliche Probleme werden in
Zukunft eher noch größer, weil die digitale Begegnungswahrscheinlichkeit
Wettbewerbseffekte auslöst, die früher gar nicht denkbar gewesen wären.
Wir helfen Ihnen gerne weiter. Rufen Sie
uns an oder schicken Sie uns ein E-Mail mit einer Beschreibung Ihres Problems.
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Das Ansprechen von Passanten zu zunächst verdeckt
gehaltenen Werbezwecken ist wettbewerbswidrig
Die Parteien sind Wettbewerber beim Vertrieb von
Telekommunikationsdienstleistungen. Eine Kundin der klagenden
Aktiengesellschaft wurde Mitte 2000 im Eingangsbereich eines Warenhauses
vor einem Werbestand der Beklagten angesprochen. Offensichtlich wollte man
einen Pre-Selection-Vertrag mit ihr abschließen. Die Klägerin begehrte
Unterlassung solcher Anwerbeversuche. Während sie in erster
Instanz noch weitgehend erfolgreich war, wies das Berufungsgericht die
Unterlassungsklage ab. Der BGH dagegen sah das Recht auf Seiten der Klägerin
und hob das Urteil des Berufungsgerichts auf, das noch einmal entscheiden
muss. Zur Begründung erläuterte der BGH, das gezielte individuelle
Ansprechen von Passanten an öffentlichen Orten zu Werbezwecken sei dann
eine unzumutbare Belästigung im Sinne der §§ 3, 7 Abs. 1 UWG, wenn der
Werbende für den Angesprochenen nicht als solcher klar erkennbar sei.
Ausreichend für die Annahme eines Wettbewerbsverstoßes sei, dass eine
Handlung unzumutbar belästigend sei. Dies ergebe sich aus den Regeln
gegen den unlauteren Wettbewerb, wenn etwa ein Passant zum einen im
öffentlichen Raum zu Werbezwecken angesprochen werde und ihm zum anderen
der Werbezweck nicht zugleich offenbart werde. Eine direkte Ansprache im
öffentlichen Raum greife in belästigender Weise in die
Individualsphäre des Passanten ein. Der Angesprochene würde durch ein
solches Verhalten in seinem Bedürfnis, auch im öffentlichen Raum möglichst
ungestört zu bleiben, beeinträchtigt. Im Übrigen würde ein Werbender
der in dieser Funktion nicht erkennbar sei, sich den Umstand zunutze
machen, dass es der Höflichkeit entspricht, einem Fremden nicht von
vorneherein ablehnend zu begegnen. Darin liegt ein unlauteres
Erschleichen von Aufmerksamkeit für die zunächst getarnten gewerblichen
Zwecke. Anders ist das also zu bewerten, wenn der Kontakt zu Werbezwecken
ohne weiteres erkennbar sei. Dann fehlt der Überraschungseffekt, sodass
sich der Passant leicht dem Anwerbeversuch entziehen kann.
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Passanten sind kein Freiwild für Werber |
Zur
Zulässigkeit von "keywords"
Wer im Metatag keywords einer
Internet-Seite Begriffe verwendet, die mit den auf der Seite angebotenen
Informationen in keinem sachlichen Zusammenhang stehen, verstößt gegen
§§ 1, 3 UWG und handelt wettbewerbswidrig.
Die
Verwendung von Metatags, die in keinem sachlichen Zusammenhang zu den auf
einer Internetseite bereitgehaltenen Informationen und Inhalten stehe,
ist, unter den Aspekten der Belästigung, des übertriebenen Anlockens und
gezielten Abfangens von Kunden im Sinne von § 1 UWG sowie der Täuschung
der angesprochenen Verkehrskreise, zu denen das Gericht hier gehört, über
die bereitgehaltenen Inhalte gemäß § 3 Satz 1 UWG wettbewerbswidrig ...
Werden nun unter bestimmten Suchbegriffen auch Seiten gelistet, deren
Inhalte nichts mit dem gesuchten Begriff zu tun haben, wird die
Ergebnisliste mit Seiten überfrachtet, die den Internetnutzer bei seiner
Suche behindern. Denn er muss sich auch durch diese Seiten
„hindurcharbeiten“, das heißt, sie anklicken und aufrufen, um dann
festzustellen, dass ihn die Seite bei seiner Suche nicht weiterbringt,
dann zurückblättern und weitersuchen. Dieser Vorgang kann jeweils – je
nach Aufbaugeschwindigkeit der Seite – mehrere Sekunden bis zu mehreren
Minuten Zeit in Anspruch nehmen... Gerade die Tatsache der kostenmäßigen
Belastung durch die erschwerte, weil mit nicht zum Thema gehörenden
Suchergebnissen überlasteten Suchanfrage führt dazu, die Benutzung von
„keywords“ im Metatag einer Seite, die in keinerlei sachlichem
Zusammenhang mit den auf der Seite angebotenen Informationen oder Inhalten
stehen, als wettbewerbswidrig anzusehen (vgl. zum Fall „Telefax“ unter
diesem Aspekt BGH GRUR 1996, 208). So Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2002
- Aktenzeichen: 12
O 48/02
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Flughafenbezeichnung
- § 3 UWG Die Bezeichnung
eines 70 - 80 km von Düsseldorf zwischen den Städten Kevelaer und Goch gelegenen
Flughafens mit "Niederrhein (Düsseldorf)" auf der Internet-Eingangsseite einer
Fluggesellschaft ist irreführend. Das gilt auch dann, wenn der Interessent über die ihm
angebotenen Links im Internet die genaue Lage des Flughafens in Erfahrung bringen kann OLG
Köln (05.12.2003 - 6 U 107/03).
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Wettbewerbswidrige
Websites Die 4. Kammer für
Handelssachen des LG Düsseldorf hat (34 O 172/02 v. 7.11.2002 und 34 O 188/02 vom
25.11.2002) entschieden, dass ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht auf Websites
nach den §§ 3, 6 des Teledienstgesetzes wettbewerbswidrig ist.
Bisher (LG Düsseldorf, Urt. v. 19.09.2001, AZ: 12 O 311/01
- unveröffentlicht - und LG Hamburg, Beschl. v. 28.11.2000, AZ: 312 O 512/00 = NJW-RR
2001, 1075) galt, dass ein Verstoß gegen die Impressumspflicht für sich allein nicht
wettbewerbswidrig ist und somit auch nicht zu einer Abmahnung durch einen Mitbewerber
führen kann. Allein beim Hinzutreten weiterer Umstände - z.B. einem Verstoß gegen das
bestehende Widerrufsrecht - war eine Wettbewerbswidrigkeit angenommen worden.
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Zum Werbeslogan "T-Online ist Europas größter
Onlinedienst"
Die T-Online AG darf nicht damit werben, der größte Onlinedienst Europas zu sein. Diese
Werbeaussage ist irreführend nach § 3 UWG. T-Online ist nicht in allen Ländern Europas
vertreten. Im Übrigen kann der Slogan die falsche Vorstellung erwecken, dass T-Online in
Europa am häufigsten und umfangreichsten benutzt wird (Vgl. BGH 17.6.2004, I ZR 284/01).
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Eine
interessante Entscheidung zur Bewerbung eines Internetzugangs vom OLG Hamburg mit Urteil
vom 31.10.2002 (ZUM-RD 2003, 193): Die
Werbeaussage, ein Internetzugang sei "sicher", ist vom Gericht als irreführend
bewertet worden. Viele Verbraucher würden die Aussage nicht nur auf die Stabilität der
Übertragungswege beziehen, sondern auch auf die mit dem Internet verbundenen
Sicherheitsgefahren (z. B. Einschleusen von Computerviren, Missbrauch von Daten). Ein
weitgehender Ausschluss dieser Gefahren sei aber tatsächlich bei dem Internetzugang nicht
gegeben.
Kommentar:
Bei
Werbeaussagen sollte man sich immer von der Frage leiten lassen, wie der
Empfängerhorizont aussieht. Bei einem Waschmittel wird man der Aussage
"Superwaschkraft" keine Bedeutung beimessen, aber Termini, die seriöser
definiert sind, müssen den Tatsachen entsprechen. Wenn Sie sich bei Werbeauftritten
unsicher sind über die Zulässigkeit der Aussage, fragen Sie uns. Wir stellen Ihnen auch
gerne spezifische Rechtsprechungsübersichten zusammen, damit Sie die Risiken ihres
Auftritts besser ausloten können.
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