Trotz der Einbrüche zahlreicher Startup-Unternehmen, der Enttäuschungen
der Dot.com-Branche ist "E-Commerce" das Geschäft der Zukunft.
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"Der
grenzüberschreitende europäische Internet- Handel hat von Verbraucherschützern
schlechte Noten bekommen. Das ist das Ergebnis einer Studie, die das Europäische Verbraucherzentrum Düsseldorf
(EVZ) am Mittwoch vorgestellt hat. Von 114 Bestellungen in verschiedenen EU-Mitgliedsländern
sei nur gut die Hälfte einwandfrei abgewickelt worden, sagte der zuständige
Projektleiter Theo Wolsing vom EVZ.
Zudem sei es schwierig, überhaupt Webseiten zu finden, die
grenzüberschreitenden Handel anbieten." Weiter bei Heise online.
Aus einer Meldung von Heise
Online am 20.10.2002: "Das Internet gewinnt weiter an Bedeutung -- nicht nur als
Informationsmedium, sondern auch für den Online-Einkauf vom heimischen Computer. Das hat
eine am Samstag bekannt gegebene Umfrage des Allensbacher
Instituts für Demoskopie unter 10500 Menschen im Alter zwischen 14 und 64 Jahren
ergeben. Danach sind inzwischen 46 Prozent der Befragten online, ein Anstieg um rund sechs
Prozentpunkte binnen Jahresfrist. "
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Monopole
im Internet?
Ist die Kündigung durch amazon, ebay oder andere
mächtige online-Häuser im Blick auf mögliche Monopolstellungen eine
unangemessene Benachteiligung, gegen die man sich wehren kann?
Letztlich ist das Problem, dass es seriöse wie unseriöse Händler
gibt, User-Bewertungen richtig, aber auch "Rache"- oder
"Konkurrenz"-Bewertungen sein können. Schließlich ist auch
das Interesse von großen Internet-Häusern nachvollziehbar, hier
effektive Regeln umzusetzen. Im Einzelnen ist hier vieles
verbesserungswürdig- und bedürftig, um diese komplizierte
Interessenstruktur zwischen Online-Haus, Händlern und Konsumenten
auszutarieren.
Für das Online-Auktionshaus eBay wurde bereits
entschieden, dass es berechtigt ist, in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ein ordentliches Kündigungsrecht
aufzunehmen. Die Vertragsfreiheit gebietet es, Dauerschuldverhältnisse
mit einer ordentlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Eine Kündigungsfrist
von 14 Tagen konnte nach dem Brandenburgischen OLG (im Jahre
2005) nicht als unangemessen bezeichnet werden, weil sie mit der
gesetzlichen Regelung des § 621 Nr. 5 BGB im Einklang stehe. Die
Frage nach der Berechtigung zu einer ordentlichen Kündigung sei völlig
losgelöst von der Rechtmäßigkeit einer vorherigen Sperrung des
Mitgliedskontos des Nutzers durch eBay zu beantworten.
Das Online-Haus ist danach
berechtigt, AGB zu verwenden. Die müssen mit den AGB-Regelungen in
Einklarung stehen und können ein ordentliches Kündigungsrecht
vorsehen. Bei Dauerschuldverhältnissen ist dann mit einer
ordentlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Die für eine Kündigung
geregelte Kündigungsfrist von vierzehn Tagen wäre nicht als
unangemessen bezeichnet werden. Der Kündigung stehe nicht entgegen,
dass hier ein Zusammenhang mit der vorherigen Sperrung des Kontos
besteht. Entscheidend sei, dass ebay ausdrücklich erklärt
habe, man spreche "zusätzlich" - unabhängig von der
vorausgegangenen Sperrung - die Kündigung aus. Deshalb käme es nicht
darauf an, dass die Beklagte ohne vorausgegangene Sperrung -
möglicherweise - keine Veranlassung zur Kündigung gehabt hätte. Die
Frage nach der Berechtigung zu einer ordentlichen Kündigung ist völlig
losgelöst von den Auseinandersetzungen der Parteien hinsichtlich der
Rechtmäßigkeit der Sperrung des Nutzerkontos des Klägers durch die
Beklagte zu beantworten. Denn andernfalls würde das Erfordernis eines
wichtigen Grundes in der Tat zur Voraussetzung der ordentlichen Kündigung
werden. Das passt aber nicht in die Regelungssystematik. Vorliegend
war das aber ein Privatverkäufer. Bei Händlern stellt sich aber
weiterhin die Frage nach einer marktbeherrschenden Stellung. Das
Kammergericht Berlin hat 2005 eine ähnliche Einschätzung getroffen,
dabei aber zu der GWB-Problematik Stellung genommen.
Grundsätzlich kann danach ein
Plattformbetreiber wie ebay auch frei über die Begründung und
Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen entscheiden. Die
Anspruchstellerin, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit die
Plattform der Beklagten nutzte, können auch keinen Zugangsanspruch
aus dem Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung
herleiten (§§ 33, 19 Abs. 4, 20 Abs. 1 GWB).
Dafür müsse der
Plattformbetreiber eine marktbeherrschende Stellung innehaben. Eine
marktbeherrschende Stellung wird vermutet, wenn ein Unternehmen
einen Marktanteil von 30 % hat, §
19 Abs. 3 GWB. Ob die Beklagte auf dem Gebiet der
Internetauktionshäuser (das war die Vergleichsgruppe) einen
Marktanteil von 30 % hat, liege zwar nahe aufgrund diverser Umstände.
Eine Marktbeherrschung kann jedoch nicht allein durch einen Vergleich
der Auktionshäuser festgestellt werden, sondern es ist zunächst der
so genannte relevante Markt zu ermitteln. Für die sachliche
Marktabgrenzung war im KG-Fall auf den Schmuckhandel allgemein
abzustellen. Dass die Beklagte aber auf dem Gebiet des
Schmuckhandels eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von § 19
Abs. 3 GWB habe, sei aber nicht ersichtlich. Im Übrigen dürfte auch
bei einer marktbeherrschenden Stellung kein Zugangsrecht gemäß
§ 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB bestehen. Zwar erfasse § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB
auch virtuelle Netze und Infrastruktureinrichtungen. § 19 Abs. 1 GWB
habe zudem auch eine vertikale Schutzrichtung, d.h. es ist nicht nur
ein Schutz von Wettbewerbern, sondern auch ein Schutz eines
Nichtwettbewerbers wie der Klägerin gegeben. Doch die
Internetplattform stelle keine wesentliche Einrichtung dar. Denn ein
Zugangsrecht gemäß § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB setzt voraus, dass weder
die Einrichtung aus eigenen Kräften selbst errichtbar ist (Duplizität)
noch ein Zugang auf andere Art und Weise möglich ist (sog.
Substituierbarkeit). Ein Kontrahierungszwang scheitert daran, dass die
Möglichkeit der Duplizität der Plattform besteht. Dieses Argument
wäre vielleicht noch einmal genauer anzusehen.
Auch ein Zugangsanspruch aus §§
33, 20 Abs. 2 GWB scheiterte. Zwar verlange § 20 Abs. 2
GWB keine Marktbeherrschung, sondern greife bereits ein, wenn von
einem Unternehmen kleine oder mittlere Unternehmen als Anbieter oder
Nachfrager einer bestimmten Art von Ware oder gewerblicher Leistung
abhängig sind, da ausreichende und zumutbare Möglichkeiten auf
andere Unternehmen auszuweichen nicht bestehen. Eine derartige Abhängigkeit
sei aber nicht dargelegt worden. Bereits der Umstand, dass die Klägerin
seit längerem ihr Geschäft betrieb und erstmals im Januar 2003 den
Internethandel aufgenommen hatte, sprach in diesem Fall gegen eine Abhängigkeit.
Die Klägerin hat zudem nicht vorgetragen, welchen Anteil die
über die Beklagte durchgeführten Geschäfte am Gesamtumsatz
und -gewinn gehabt hatten noch sein erkennbar, dass ein Ausweichen auf
andere elektronische Marktplätze nicht möglich sei. |