Home - Aktuelles - Rechtsgebiete - Suche - Sekretariat - Datenschutz - Impressum

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

Arbeitsrecht - Beamtenrecht - Erbrecht - Familienrecht - Mobbing - Namensrecht

drpalm@web.de (E-Mail) - 0228/63 57 47 (Festnetz) - 49 163 6288904 (Mobil)

 
Startseite
Nach oben

Home

Übersicht

 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Kündigung

Zugang 

Zugangsvereitelung

Arbeitsgericht Frankfurt 

 

Wie kündigt man eigentlich richtig? Einschreiben? Bote? Was ist, wenn der vorgeblich Gekündigte behauptet, die Kündigung sei ihm nicht zugegangen.  

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des BGH muss derjenige, der aufgrund vertraglicher Beziehungen mit dem Zugang rechtserheblicher Erklärungen zu rechnen hat, geeignete Vorkehrungen treffen, dass ihn solche Erklärungen auch erreichen können. Wer etwa sagt, er habe keinen Briefkasten, muss mit dem Unwillen der Rechtsprechung rechnen.

Versäumt er Vorkehrungen zu treffen, so wird darin vielfach ein Verstoß gegen die durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder den Abschluss eines Vertrages begründeten Sorgfaltspflichten gegenüber seinem Partner liegen.  

Fraglich ist aber und viel entscheidender, ob dieser Sorgfaltsverstoß innerhalb der vertraglichen oder vorvertraglichen Beziehungen so schwer wiegt, dass es gerechtfertigt ist, den Adressaten nach Treu und Glauben so zu behandeln, als habe ihn die infolge seiner Sorgfaltsverletzung nicht zugegangene Willenserklärung doch erreicht. Die Rechtsprechung stellt auch auf das Verhalten des Erklärenden ab. Er kann nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aus seiner nicht zugegangenen Willenserklärung ihm günstige Rechtsfolgen nur dann ableiten, wenn er alles Erforderliche und ihm Zumutbare getan hat, damit seine Erklärung den Adressaten erreichen konnte. Dazu gehört nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in der Regel, dass er nach Kenntnis von dem nicht erfolgten Zugang unverzüglich einen erneuten Versuch unternimmt, seine Erklärung derart in den Machtbereich des Empfängers zu bringen, dass diesem ohne weiteres eine Kenntnisnahme ihres Inhalts möglich ist. Ein wiederholter Zustellungsversuch des Erklärenden ist allerdings dann nicht mehr sinnvoll und deshalb entbehrlich, wenn der Empfänger die Annahme einer an ihn gerichteten schriftlichen Mitteilung grundlos verweigert, obwohl er mit dem Eingang rechtserheblicher Mitteilungen seines Vertrags- oder Verhandlungspartners rechnen muss.  

Eine Erklärung, die ein Absender im privatrechtlichen Bereich mittels Zustellung durch die Post abgibt, gilt jedenfalls nicht bereits mit dem Einwurf eines Benachrichtigungszettels durch den Postboten als zugegangen. Der Zugang erfolgt erst durch Aushändigung des Schreibens auf der Poststelle. Man ist sich einig, dass in den Fällen der Zugangsverzögerung oder -vereitelung der Empfänger sich möglicherweise nach Treu und Glauben nicht auf den verspäteten Zugang der Willenserklärung berufen kann. Obliegenheitsverletzungen des Empfängers, die eine Verzögerung oder eine Vereitelung des Zugangs der Erklärung bewirken, haben nach dem Bundesarbeitsgericht primär Bedeutung für die Frage der Rechtzeitigkeit des Zugangs der Erklärung. Hatte der Absender durch die Erklärung Fristen einzuhalten, so verstößt es gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn der Empfänger ihm Verzögerungen des Zugangs entgegenhält, die er selbst zu vertreten hat (Fälle wären etwa: fehlender Nachsendeantrag, Nichtabholung eines Einschreibens, Annahmeverweigerung). Der Empfänger einer Kündigungserklärung muss sich deshalb, hat er den rechtzeitigen Zugang der Kündigung vereitelt, so behandeln lassen, als habe der Absender die entsprechenden Fristen gewahrt. Die Rechtzeitigkeit der Kündigung des Arbeitgebers vor Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 BGB, vor Eintritt des Sonderkündigungsschutzes, vor Eintritt der Wartefrist nach dem KSchG etc. darf der Arbeitnehmer nicht durch eine treuwidrige Verzögerung des Kündigungszugangs verhindern (vgl. § 162 BGB). 

Da also die Treu und Glauben-Argumentation alles andere als einfach für den Vortragenden ist, ist es sinnvoll, Kündigungen per Boten in den Herrschaftsbereich des Mitarbeiters gelangen zu lassen.

Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten in Köln, Bonn, Aachen, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Hagen, Duisburg, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg und Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben. 

 

Wir haben Kündigungsschutzklagen, Klagen auf Lohn und Gehalt, Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor allem in Mobbing-Fällen), Karenzentschädigungen, ordnungsgemäße Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein. 

 

Arbeitsrecht - Startseite

 

Top

 

 

Home - Anfahrt - Arbeitsrecht - Ehe- und Familienrecht - Erwachsenenadoption - Kontakt - Namensrecht - Profil  

Email - Links Suche - Vollmacht - Formulare - Impressum - Haftungsausschluss - Datenschutzerklärung

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Rathausgasse 9 - 53111 Bonn (Stadtmitte)

Telefon: 0228/63 57 47 oder 69 45 44 - Telefax: 0228/65 85 28 - drpalm@web.de

Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand: 17.02.2019