Wie kündigt man eigentlich
richtig? Einschreiben? Bote? Was ist, wenn der vorgeblich Gekündigte
behauptet, die Kündigung sei ihm nicht zugegangen.
Nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung des BGH muss derjenige, der aufgrund vertraglicher
Beziehungen mit dem Zugang rechtserheblicher Erklärungen zu rechnen
hat, geeignete Vorkehrungen treffen, dass ihn solche Erklärungen auch
erreichen können. Wer etwa sagt, er habe keinen Briefkasten, muss mit
dem Unwillen der Rechtsprechung rechnen.
Versäumt er Vorkehrungen zu
treffen, so wird darin vielfach ein Verstoß gegen die durch die
Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder den Abschluss eines Vertrages
begründeten Sorgfaltspflichten gegenüber seinem Partner liegen.
Fraglich ist aber und viel
entscheidender, ob dieser Sorgfaltsverstoß innerhalb der
vertraglichen oder vorvertraglichen Beziehungen so schwer wiegt, dass
es gerechtfertigt ist, den Adressaten nach Treu und Glauben so zu
behandeln, als habe ihn die infolge seiner Sorgfaltsverletzung nicht
zugegangene Willenserklärung doch erreicht. Die Rechtsprechung stellt
auch auf das Verhalten des Erklärenden ab. Er kann nach den Grundsätzen
von Treu und Glauben aus seiner nicht zugegangenen Willenserklärung
ihm günstige Rechtsfolgen nur dann ableiten, wenn er alles
Erforderliche und ihm Zumutbare getan hat, damit seine Erklärung den
Adressaten erreichen konnte. Dazu gehört nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung in der Regel, dass er nach Kenntnis von dem nicht
erfolgten Zugang unverzüglich einen erneuten Versuch unternimmt,
seine Erklärung derart in den Machtbereich des Empfängers zu
bringen, dass diesem ohne weiteres eine Kenntnisnahme ihres Inhalts möglich
ist. Ein wiederholter Zustellungsversuch des Erklärenden ist
allerdings dann nicht mehr sinnvoll und deshalb entbehrlich, wenn der
Empfänger die Annahme einer an ihn gerichteten schriftlichen
Mitteilung grundlos verweigert, obwohl er mit dem Eingang
rechtserheblicher Mitteilungen seines Vertrags- oder
Verhandlungspartners rechnen muss.
Eine Erklärung, die ein Absender
im privatrechtlichen Bereich mittels Zustellung durch die Post abgibt,
gilt jedenfalls nicht bereits mit dem Einwurf eines
Benachrichtigungszettels durch den Postboten als zugegangen. Der
Zugang erfolgt erst durch Aushändigung des Schreibens auf der
Poststelle. Man ist sich einig, dass in den Fällen der Zugangsverzögerung
oder -vereitelung der Empfänger sich möglicherweise nach Treu und
Glauben nicht auf den verspäteten Zugang der Willenserklärung
berufen kann. Obliegenheitsverletzungen des Empfängers, die eine Verzögerung
oder eine Vereitelung des Zugangs der Erklärung bewirken, haben nach
dem Bundesarbeitsgericht primär Bedeutung für die Frage der
Rechtzeitigkeit des Zugangs der Erklärung. Hatte der Absender durch
die Erklärung Fristen einzuhalten, so verstößt es gegen Treu und
Glauben (§ 242 BGB), wenn der Empfänger ihm Verzögerungen des
Zugangs entgegenhält, die er selbst zu vertreten hat (Fälle wären
etwa: fehlender Nachsendeantrag, Nichtabholung eines Einschreibens,
Annahmeverweigerung). Der Empfänger einer Kündigungserklärung muss
sich deshalb, hat er den rechtzeitigen Zugang der Kündigung
vereitelt, so behandeln lassen, als habe der Absender die
entsprechenden Fristen gewahrt. Die Rechtzeitigkeit der Kündigung des
Arbeitgebers vor Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 BGB, vor Eintritt
des Sonderkündigungsschutzes, vor Eintritt der Wartefrist nach dem
KSchG etc. darf der Arbeitnehmer nicht durch eine treuwidrige Verzögerung
des Kündigungszugangs verhindern (vgl. § 162 BGB).
Da also die Treu und
Glauben-Argumentation alles andere als einfach für den Vortragenden
ist, ist es sinnvoll, Kündigungen per Boten in den Herrschaftsbereich
des Mitarbeiters gelangen zu lassen.
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Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den
Arbeitsgerichten in Köln, Bonn, Aachen, Siegburg, Gummersbach,
Wuppertal, Hagen, Duisburg, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg und Berlin sowie vor
dem Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir
haben Kündigungsschutzklagen, Klagen
auf Lohn und
Gehalt, Schadensersatz, Schmerzensgeld
(vor allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern
sollte Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.
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