Home
Übersicht
| |
Wegfall von Arbeitsplätzen
Arbeitsplatzbeschreibung
Unternehmerische
Organisationsfreiheit |
Der Kampf um den Arbeitsplatz |
"Welchen
Job habe ich eigentlich", mag sich mancher fragen, der seinen
Arbeitsvertrag liest.
Grundsätzlich
gibt es zwei Möglichkeiten: Man
definiert den Arbeitsplatz sehr genau. Dann fehlt es ggf. an der
Vergleichbarkeit des Arbeitnehmers mit anderen. Oder man definiert
allgemein: Dann kann man schlecht kündigen, aber gut umsetzen. Dieses
in der Arbeitsrechtspraxis immer wieder auftauchende Problem
charakterisiert das BAG (2 AZR 725/97) sehr gut so : Den
Vertragspartnern bleibt es unbenommen, dem Arbeitgeber durch eine weit
gefasste Beschreibung der zu leistenden Arbeit einen flexiblen
Personaleinsatz zu gestatten und ihm hierfür im Gegenzug eine
ausgedehnte Sozialauswahl aufzuerlegen. Umgekehrt steht einer einschränkenden
Regelung der geschuldeten Arbeit - aus Sicht des Arbeitnehmers - der
Nachteil einer nur begrenzten Austauschbarkeit im Rahmen des § 1 Abs.
3 KSchG gegenüber. Verengt sich die Leistungspflicht des
Arbeitnehmers auf einen einzigen Arbeitsplatz, kann er ohne soziale
Auswahl entlassen werden, wenn diese Position entfällt. Die Annahme
einer Vergleichbarkeit der Klägerin mit den in den anderen beiden
Restaurationen eingesetzten Arbeitnehmern widerspräche Wortlaut und
Zweck des § 1 Abs. 3 KSchG, indem sie bedeutete, die Grundsätze der
Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit auf die Beziehung der
Arbeitnehmer zueinander zu übertragen, während dies nach der
Systematik der betriebsbedingten Kündigung nur im Verhältnis
zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschehen soll. Die erste Stufe
der sozialen Rechtfertigung einer auf betriebsbedingte Gründe gestützten
Entlassung, d.h. die Prüfung des dringenden betrieblichen
Erfordernisses einschließlich des Fehlens einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit
auf einem freien Arbeitsplatz des Unternehmens, betrifft allein Umstände
in der Sphäre des Arbeitgebers.
|
Der
Ausspruch einer Kündigung kann nach dem KSchG nicht allein durch die
Berufung auf die unternehmerische
Organisationsfreiheit begründet werden. Sie ist nicht
selbst Kündigungsgrund, sondern sie beschreibt den Rahmen, in dem der
Arbeitgeber frei ist, die Beschäftigung und das Zusammenwirken seiner
Arbeitnehmer zu ordnen und aus dieser Ordnung dann den Bedarf an
Arbeitskräften abzuleiten und durch den Abschluss und die
Ausgestaltung von Verträgen oder durch Kündigungen zu realisieren.
Die Kündigung muss sich an dieser vom Arbeitgeber selbst geschaffenen
und von ihm im Kündigungsschutzprozess darzulegenden
Arbeitsorganisation messen lassen. Besteht nach ihr der Beschäftigungsbedarf
für Arbeitnehmer fort, so ist die Kündigung nicht durch dringende
betriebliche Erfordernisse bedingt, hat das Bundesarbeitsgericht 2007
festgestellt. |
Wenn
allerdings die Organisationsentscheidung des Arbeitgebers und sein Kündigungsentschluss
ohne nähere Konkretisierung praktisch deckungsgleich sind, muss der
Arbeitgeber konkrete Angaben dazu machen, wie sich die
Organisationsentscheidung auf die Einsatzmöglichkeiten auswirkt und
in welchem Umfang dadurch ein konkreter Änderungsbedarf besteht. Erhöhte
Anforderungen an die Darlegungslast des Arbeitgebers sind insbesondere
dann zu stellen, wenn der Arbeitgeber durch eine unternehmerische
Entscheidung das Anforderungsprofil für Arbeitsplätze ändert, die
bereits mit langjährig beschäftigten Arbeitnehmern besetzt sind (BAG
- 2 AZR 399/04). |
Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den
Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg,
Gummersbach, Hagen, Hamm, Wuppertal, Düsseldorf, Frankfurt, Gießen
und Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir haben Kündigungsschutzklagen,
Klagen auf Lohn
und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte
Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.
Arbeitsrecht -
Startseite
Mehr
zum Thema Kündigung >>
Top
|
|