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Auflösung
Arbeitsverhältnis
§ 9 KSchG
§ 12 KSchG
§ 628 BGB
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Zunächst ein Blick in
das Gesetz: § 9 KSchG
Auflösung des
Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts; Abfindung des
Arbeitnehmers
(1) Stellt das Gericht fest, dass das
Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch
dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht
zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis
aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung
zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des
Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den
Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können
den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluss der
letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.
(2) Das Gericht hat für die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial
gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.
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Der vom Arbeitnehmer gestellte Auflösungsantrag
im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses ist begründet, wenn dem
Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten
ist. Stellen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Kündigungsschutzrechtsstreit
beide den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses, so muss das
Gericht nicht in eine Sachprüfung eintreten, ob die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses unzumutbar bzw. den betrieblichen Zwecken dienlich
ist. Unzumutbar, wenn der Arbeitnehmer den Kündigungsrechtsstreit
allein wegen eines Fehlers bei der sozialen Auswahl gewonnen hat und wenn
aufgrund dessen die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass
dies im Falle einer Rückkehr in den Betrieb zu Spannungen mit den
Arbeitskollegen führen wird, vgl. etwa LAG Köln im Jahre 1987.
Wenn man einen Weiterbeschäftigungsanspruch
geltend macht und zugleich einen Auflösungsantrag dürfte der Vortrag der
Unzumutbarkeit der Fortsetzung nicht besonders plausibel sein.
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Auflösungsantrag
und Anwaltskosten
Nach
wohl fast allgemeiner Meinung in der Dogmatik wird der Auflösungsantrag
nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG nicht Wert erhöhend berücksichtigt. In Kenntnis dieser allgemeinen
Auffassung in Literatur und Rechtsprechung zu § 12 Abs. 7 Satz 1 2.
Halbsatz ArbGG hat der Gesetzgeber die dort geregelte Nichtberücksichtigung
der Abfindung in die Vorschrift des § 42 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 GKG übernommen.
Schon die Regelung des § 12 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 ArbGG stellt eine
Festschreibung der langjährigen Rechtsprechung dar. Auch die neuere
Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte verbleibt dabei, dass der Auflösungsantrag
wertmäßig nicht gesondert zu berücksichtigen ist Das Sächsische LAG
hat im Jahre 2005 auch die bisherige gegenteilige
Rechtsprechung aufgegeben und entschieden, dass der Auflösungsantrag nach
§ 9 KSchG nicht gesondert zu bewerten ist und sich nicht Streitwert erhöhend
auswirkt. |
Ein
betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtliches Verwertungsverbot
für nicht mitgeteilte Kündigungsgründe erstreckt sich nicht auf die
Verwendung dieser Gründe im Rahmen eines Auflösungsantrages nach § 9
Abs. 1 Satz 2 KSchG (BAG, Urteil vom 10. 10. 2002 - 2 AZR 240/01). |
Ein
Arbeitgeber kann eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses
nach § 9 KSchG nur verlangen, wenn der geltend gemachte Kündigungssachverhalt
lediglich nach § 1 KSchG wegen Sozialwidrigkeit
zur Unwirksamkeit der Kündigung führt. Es ist aber unschädlich,
wenn der Arbeitgeber zusätzlich weitere Kündigungssachverhalte geltend
macht, die aus anderen Gründen die Unwirksamkeit
der Kündigung begründen (BAG-Rechtsprechung).
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Zu
Problemen des Auflösungsverschuldens § 628 BGB |
§ 628 BGB
Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung
(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das
Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann
der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil
der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges
Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er
durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles,
so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine
bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein
Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus
entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder,
wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu
vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.
(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten
des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die
Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.
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Erläuterung:
Die Regelung des § 628 Abs. 2 BGB beruht auf dem allgemeinen Rechtsgedanken,
dass derjenige, der durch sein vertragswidriges Verhalten den anderen Teil
zur Kündigung des Vertragsverhältnisses herausfordert, auch den in der
Vertragsauflösung liegenden Schaden ersetzen muss. Der
Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB setzt ein Auflösungsverschulden
mit dem Gewicht eines wichtigen Grundes voraus.
Auf die Form der Vertragsbeendigung kommt es nach dem Bundesarbeitsgericht
nicht an. |
Das Bundesarbeitsgericht in
einer wichtigen Entscheidung vom 20.11.2003 (8 AZR 608/02): Der Klägerin
wurde gemäß § 628 Abs. 2 BGB einen Schadensersatzanspruch
in Höhe einer nach den §§ 9, 10 KSchG festzusetzenden Abfindung
zuerkannt.
Nach § 628 Abs. 2 BGB ist derjenige, der durch sein
schuldhaftes vertragswidriges Verhalten die außerordentliche Kündigung
eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 626 Abs. 1 BGB durch den
Vertragspartner veranlasst hat, diesem zum Ersatz des durch die Aufhebung
des Arbeitsverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet. Die Regelung
des § 628 Abs. 2 BGB beruht auf dem allgemeinen
Rechtsgedanken, dass derjenige, der durch sein vertragswidriges
Verhalten den anderen Teil zur Kündigung des Vertragsverhältnisses
herausfordert, auch den in der Vertragsauflösung liegenden Schaden
ersetzen muss. Der Vertragsteil, der die Auflösung des Vertrages
verschuldet hat, muss gemäß § 249 Satz 1 BGB den anderen so stellen,
als wäre das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß
durch fristgemäße Kündigung beendet worden (BAG 26. Juli
2001 - 8 AZR 739/00 - aaO).
Voraussetzung für einen solchen Schadensersatzanspruch
ist nach Darstellung des Gerichts ein "Auflösungsverschulden"
des Vertragspartners. Dieses muss das Gewicht eines wichtigen Grundes im
Sinne von § 626 Abs. 1 BGB haben. Nur
derjenige kann Schadensersatz nach § 628 Abs. 2 BGB fordern, der auch
wirksam sein Arbeitsverhältnis hätte fristlos kündigen können. Aus dem
Zusammenhang der Absätze 1 und 2 der Norm folgt, dass nicht jede geringfügige
schuldhafte Vertragsverletzung, die Anlass für eine Beendigung des
Arbeitsverhältnisses gewesen ist, die schwerwiegende Folge des §
628 Abs. 2 BGB nach sich zieht. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen
Kündigung des Arbeitsverhältnisses wurde hier bejaht. Ein wichtiger
Grund war nach Auffassung des Gerichts gegeben, weil die Beklagte der Klägerin
eine nicht vertragsgemäße Arbeit zugewiesen hat bzw. bei der Umsetzung
der Klägerin von der Intensivstation auf eine allgemeine Station die
Grenzen ihres Direktionsrechts überschritten hat. Die Anwendung des
unbestimmten Rechtsbegriffs des wichtigen Grundes durch das
Berufungsgericht kann vom Revisionsgericht allein daraufhin überprüft
werden, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat,
ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm
Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es alle
vernünftigerweise in Betracht kommenden Tatsachen, die für oder gegen
die außerordentliche Kündigung sprechen, widerspruchsfrei beachtet hat.
Auch die erforderliche Interessenabwägung ist vom Revisionsgericht nur
daraufhin zu überprüfen, ob das Berufungsgericht alle vernünftigerweise
in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls dahingehend gewürdigt
hat, ob es dem Kündigenden unzumutbar geworden ist, das Arbeitsverhältnis
bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder der vereinbarten Beendigung
fortzusetzen. Die Bewertung der für und gegen die Zumutbarkeit der
Fortsetzung sprechenden Umstände liegt hingegen weitgehend im
Beurteilungsspielraum der Tatsacheninstanz. Hält sich die Interessenabwägung
im Rahmen des Beurteilungsspielraums, kann das Revisionsgericht die
angegriffene Würdigung nicht durch seine eigene ersetzen. Schließlich
kann das Revisionsgericht auch hinsichtlich des Erfordernisses einer
Abmahnung nur prüfen, ob das Berufungsgericht den ultima-ratio-Grundsatz
berücksichtigt, ob es diesem Prinzip den rechtlich zutreffenden Inhalt
beigemessen und ob es bei der Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
alle wesentlichen Umstände des Falls beachtet hat.
Der Schadensersatzanspruch aus § 628 Abs. 2 BGB setzt
ferner die Wahrung der Zweiwochenfrist gemäß § 626 Abs. 2 BGB voraus. Das
Recht der fristlosen Kündigung ist verwirkt, wenn die gesetzliche
Ausschlussfrist gemäß § 626 Abs. 2 BGB versäumt ist. Folglich
kann das pflichtwidrige Verhalten nicht mehr zum Anlass einer vorzeitigen
Beendigung des Vertragsverhältnisses genommen werden und damit entfällt
auch der Schadensersatzanspruch gemäß § 628
Abs. 2 BGB. Die Zweiwochenfrist ist im Streitfall indessen
gewahrt. Bei der Zuweisung vertragswidriger Tätigkeit handelt es sich um
ein sogenanntes Dauerverhalten. Hier beginnt die
Frist nicht vor Beendigung des Zustandes. Eine Beendigung des Zustandes war aber bis zum
Ausspruch der außerordentlichen Kündigung nicht eingetreten. Für einen
Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB
ist weiter erforderlich, dass die Kündigung durch das vertragswidrige
Verhalten des anderen Teils veranlasst wird. Das vertragswidrige Verhalten
des anderen Vertragsteils begründet im Zusammenhang mit der außerordentlichen
Kündigung nur dann einen Schadensersatzanspruch, wenn es ursächlich für
die Kündigung, also das Motiv für die Kündigungserklärung, war. Das
Arbeitsverhältnis muss gerade "wegen" der Vertragswidrigkeit
des Partners beendet worden sein. Zwischen der schuldhaften
Vertragspflichtverletzung und der Veranlassung zur Auflösung des
Arbeitsvertrages durch den Vertragspartner muss deshalb eine Kausalität
bestehen.
Die Klägerin hatte die Kündigung wegen
ihrer Versetzung auf die normale Krankenstation ausgesprochen. Nach der
neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beinhaltet der
Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB einen angemessenen Ausgleich
für den Verlust des durch das KSchG vermittelten Bestandsschutzes. Den
Arbeitnehmer trifft neben der für die Dauer der Kündigung entfallenden
Vergütung ein weiterer wirtschaftlicher Verlust, für den er einen
angemessenen Ausgleich verlangen kann. Die Lage des wegen schuldhafter
Vertragspflichtverletzung des Arbeitgebers selbst kündigenden
Arbeitnehmers ist vergleichbar derjenigen des Arbeitnehmers, dem gegenüber
der Arbeitgeber eine unberechtigte Kündigung ausgesprochen hat und der
nun seinerseits einen Auflösungsantrag stellt, weil ihm die Fortsetzung
des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Die Bemessung dieses Ausgleichs
orientiert sich dabei an der Abfindungsregelung
der §§ 9, 10 KSchG. Dieser Anspruch tritt im Regelfall
kumulativ zum Anspruch auf Ersatz des (evtl.
entstandenen) Vergütungsausfalls hinzu (26. Juli 2001 - 8 AZR
739/00 - aaO). |
Das Bundesarbeitsgericht zum Schadensersatz
wegen Auflösungsverschuldens im
Jahre 2001
Der Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen Auflösungsverschuldens
des Arbeitgebers gemäß § 628 Abs. 2 BGB ist zeitlich begrenzt.
Nach dem Zweck der Norm beschränkt sich der Anspruch grundsätzlich auf
den dem kündigenden Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
einer fiktiven Kündigung entstehenden Vergütungsausfall, zu dem
allerdings eine den Verlust des Bestandsschutzes ausgleichende angemessene
Entschädigung entsprechend §§ 9, 10 KSchG hinzutreten kann. Aus den Gründen: Als
Anspruchsgrundlage kommt lediglich § 628 Abs. 2 BGB in Betracht. Hiernach
ist zum Schadensersatz verpflichtet, wer durch sein vertragswidriges
schuldhaftes Verhalten die Kündigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst
hat. Da § 628 Abs. 2 BGB für durch selbst gewollte Vertragsbeendigung
entgangene Erfüllungsansprüche als ein spezialgesetzlich geregelter Fall
der positiven Vertragsverletzung angesehen werden kann,
ist ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung daneben nicht zu prüfen.2.
Die Schadensersatzpflicht nach § 628 Abs. 2 BGB kann bei jeder
Vertragsbeendigung, für die der andere Vertragsteil durch ein
vertragswidriges schuldhaftes Verhalten den Anlass gegeben hat, entstehen. Dabei muss
das für den Schadensersatz erforderliche "Auflösungsverschulden"
des Vertragspartners das Gewicht eines wichtigen Grundes iSd. § 626 BGB
haben. Nur derjenige kann Schadensersatz nach § 628 Abs. 2 BGB fordern,
der auch wirksam hätte fristlos kündigen können, denn aus dem
Zusammenhang der Absätze 1 und 2 ergibt sich die gesetzliche Wertung, dass
nicht jede geringfügige schuldhafte Vertragsverletzung, die Anlass für
eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewesen ist, die schwerwiegende
Folge des § 628 Abs. 2 BGB nach sich zieht.
Ein Gehaltsrückstand
kann an sich geeignet sein , einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung
im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. Dies gilt jedenfalls dann,
wenn die Nichtzahlung des Lohnes eine nicht unerhebliche Höhe erreicht
oder der Verzug mit der Lohnzahlung sich über einen erheblichen Zeitraum
hinweg erstreckt und der Arbeitnehmer diesen Fehler abgemahnt hat.
Allerdings können auch Rückstände mit kleinen Lohnbeträgen zu einer außerordentlichen
Kündigung berechtigen, wenn der Arbeitgeber den Lohn willkürlich oder
ohne nachvollziehbare Begründung hartnäckig verweigert.
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Der
Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen Auflösungsverschuldens des
Arbeitgebers gem. § 628 Abs. 2 BGB ist zeitlich
begrenzt. Nach dem Zweck der Norm beschränkt sich der Anspruch
grundsätzlich auf den dem kündigenden Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
einer fiktiven Kündigung entstehenden Vergütungsausfall, zu dem
allerdings eine den Verlust des Bestandsschutzes ausgleichende angemessene
Entschädigung entsprechend §§ 9, 10 KSchG
hinzutreten kann (BAG 8 AZR 739/00). |
Wurde im Rahmen der
gerichtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung nach
§§ 9, 10 KSchG zuerkannt, kann der durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
eingetretene Verlust einer Anwartschaft auf betriebliche
Altersversorgung daneben nicht als Schadensersatz nach § 628
Abs. 2 BGB oder aus dem Gesichtspunkt einer positiven Vertragsverletzung
nach §§ 280, 286 analog BGB verlangt werden (BAG 8 AZR 341/02). |
§ 12 KSchG
Besteht nach der Entscheidung des
Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, ist jedoch der Arbeitnehmer
inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen, so kann er nach dem
Gesetz binnen einer Woche nach der Rechtskraft des Urteils durch Erklärung
gegenüber dem alten Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
bei diesem verweigern. 2006 wurde vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen
entschieden: § 12 KSchG ist bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
nicht entsprechend anwendbar. Eine unwirksame Erklärung nach § 12 KSchG
ist in eine ordentliche Kündigung umzudeuten. |
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Wir befassen uns ständig mit Aufhebungsverträgen. Wir beobachten dabei, dass bei anwaltlicher Vertretung die Bereitschaft, höhere Abfindungen zu zahlen, zu wachsen scheint. Mit Aufhebungsverträgen sollen gerichtliche Auseinandersetzungen vermieden werden. Insofern sollten auch
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