pffft.jpg (7304 Byte)

Home - Aktuelles - Formulare - Rechtsgebiete - Suche - Sekretariat - Datenschutz - Impressum   

Online - Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn - drpalm@web.de

Arbeitsrecht - Erbrecht - Familienrecht - Onlinerecht - Unternehmensrecht

Startseite
Nach oben

Home

Übersicht

Startseite

Aktuelles
Anfahrt
Arbeitsrecht
Beratung
Email
Erbrecht
Familienrecht
Formulare
Internetrecht
Immobilien
Impressum
Jobs/Karriere
Kinder
Kontakt
Kosten
Kündigung
Links
Mietrecht
Mobbing
Profil
Rechtsgebiet
Scheidung
Search
Sekretariat
Texte
Unternehmen
Vollmacht

 

  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Post

Vivento

Telekom

 

                                Posttower Bonn

Nach dem Postpersonalrechtsgesetz können der Vorstand oder die von ihm bestimmten Stellen mit Dienstvorgesetztenbefugnissen einen Beamten vorübergehend auf einem anderen Arbeitsposten von geringerer Bewertung unter Belassung seiner Amtsbezeichnung und seiner Dienstbezüge verwenden, wenn betriebliche Gründe es erfordern. Hier bestehen erhebliche Differenzen, was denn nun "vorübergehend" heißt. Mitunter wird eine analoge Anwendung der 2-Jahresfrist nach § 27 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz in Erwägung gezogen. 
Gemäß § 126 Abs. 1 BRRG i.V.m. § 40 Abs. 2 S. 2 VwGO ist bei Streitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, wenn der Kläger  als Beamter einem privatrechtlich organisierten Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost zur Dienstleistung zugewiesen ist. Ihn betreffende Personalmaßnahmen der Deutschen Telekom AG berühren demzufolge seine beamtenrechtliche Stellung und führen daher zur Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage auf einen Realakt gerichtet, mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom ... in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ... zu verpflichten, ihn amtsangemessen zu beschäftigen (ggf.: sowie die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren für notwendig zu erklären).
Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluss androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken.

Demnächst mehr >>

Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Aachen, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf, Frankfurt und Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

Wir haben Kündigungsschutzklagen, Klagen auf Lohn und Gehalt, Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor allem in Mobbing-Fällen), Karenzentschädigungen, ordnungsgemäße Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein. 

Arbeitsrecht - Startseite

Top

 

Home - Aktuelles - Anfahrt - Arbeitsrecht - Beratung - Ehe- und Familienrecht - Erbrecht - Internetrecht - Kontakt - Kosten - Mietrecht - Profil - Rechtsprechung  

Email - LinksSuche - Vollmacht - Formulare - Impressum - Haftungsausschluss - Datenschutzerklärung

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Rathausgasse 9 - 53111 Bonn (Stadtmitte)

Telefon: 0228/63 57 47 oder 69 45 44 - Telefax: 0228/65 85 28 - drpalm@web.de

Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand:13.05.2018