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Nach dem Postpersonalrechtsgesetz können
der Vorstand oder die von ihm bestimmten Stellen mit
Dienstvorgesetztenbefugnissen einen Beamten vorübergehend
auf einem anderen Arbeitsposten von geringerer Bewertung unter
Belassung seiner Amtsbezeichnung und seiner Dienstbezüge verwenden,
wenn betriebliche Gründe es erfordern. Hier bestehen erhebliche
Differenzen, was denn nun "vorübergehend" heißt. Mitunter
wird eine analoge Anwendung der
2-Jahresfrist nach § 27 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz in Erwägung
gezogen. |
Gemäß § 126 Abs. 1 BRRG
i.V.m. § 40 Abs. 2 S. 2 VwGO ist bei Streitigkeiten aus dem
Beamtenverhältnis der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, wenn der Kläger
als Beamter einem privatrechtlich organisierten
Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost zur Dienstleistung
zugewiesen ist. Ihn betreffende Personalmaßnahmen der Deutschen
Telekom AG berühren demzufolge seine beamtenrechtliche Stellung und führen
daher zur Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage
auf einen Realakt gerichtet, mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung ihres
Bescheides vom ... in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ...
zu verpflichten, ihn amtsangemessen zu beschäftigen (ggf.: sowie die
Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren für notwendig zu
erklären). |
Kommt die Behörde in den Fällen
des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil
oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht
nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter
Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch
Beschluss androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von
Amts wegen vollstrecken. |
Demnächst mehr >>
Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den
Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Aachen,
Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf, Frankfurt und Berlin
sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir haben Kündigungsschutzklagen,
Klagen auf Lohn
und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr Vertrauen in unsere
Tätigkeit nicht unbegründet sein.
Arbeitsrecht -
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