Befangenheit
ist ein allgemeines Thema in Prozessen. Richter sind auch nur Menschen!
Als innere Tatsache ist Befangenheit kaum je auszuloten. Die Rechtsprechung
kann nur kategorische Fälle formulieren, die zum Richterausschluss
führen - wobei mitunter gerade Einstellungen, die keinen Niederschlag in
Äußerungen oder Beziehungen finden, eine fatale Konsequenz
können.
Über die Ablehnung von Gerichtspersonen
entscheidet die Kammer des Arbeitsgerichts. Wird sie durch das Ausscheiden
des abgelehnten Mitglieds aber beschlussunfähig, so entscheidet das
Landesarbeitsgericht. Gegen den Beschluss findet kein Rechtsmittel statt. Gegen die Entscheidungen
von Arbeits- oder des Landesarbeitsgerichten über einen gegen einen Sachverständigen
gerichteten Befangenheitsantrag ist analog dieser Regelung auch kein Rechtsmittel gegeben.
Die Richterablehnung wegen Besorgnis der
Befangenheit ist kein geeignetes Mittel, sich gegen unrichtige bzw. für
unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren. Anders
kann das nach der Rechtsprechung nur sein, wenn die vorgebliche Fehlerhaftigkeit
sich auf einer unsachlichen
Einstellung des Richters gründet oder sogar auf Willkür.
Dürfen
die Kammern der Arbeitsgerichte gemeinsam über
Rechtsfragen beraten? Wenn ein abstrakter Rechtsdiskurs
zwischen Gerichten stattfindet, ist das zulässig. Gefördert wird die
Suche nach der richtigen Rechtsanwendung. Das heißt längst nicht, dass
dabei eine Meinung entstehen muss, die nun von allen Kammern vertreten
wird.
Auch ein
ehrenamtlicher Richter
kann wegen der Besorgnis der
Befangenheit von den Parteien abgelehnt werden. Er kann aber auch selbst
seine Ablehnung anzeigen, wenn er sich, z.B. wegen einer persönlichen
Beziehung zu einer Partei für befangen hält. Über das Ablehnungsgesuch
bzw. die Ablehnungsanzeige entscheidet die jeweilige Kammer des
Arbeitsgerichts bzw. Landesarbeitsgerichts nach Anhörung des abgelehnten
ehrenamtlichen Richters, aber ohne dessen Mitwirkung und unter
Hinzuziehung seines Vertreters durch Beschluss.
Befangenheit ist kein objektiver Tatbestand. befangen ist. Es genügen Gründe, die geeignet sind, Misstrauen gegen
eine unparteiliche Amtsausübung des ehrenamtlichen Richters zu
rechtfertigen. Es ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das
Arbeitsgerichtsgesetz Rechtsmittel gegen Entscheidungen über
Ablehnungsgesuche gegen Richter ausschließt. |