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Sozialpläne - Kontrolle
Sozialpläne
unterliegen, wie andere Betriebsvereinbarungen auch, der gerichtlichen
Rechtmäßigkeitskontrolle. Sie sind darauf zu überprüfen, ob sie
mit höherrangigem Recht, wie insbesondere dem
betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und den
gesetzlichen Diskriminierungsverboten, insbesondere des AGG, vereinbar
sind. Welchen Zweck verfolgen Sozialpläne?
Zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion
Nach ständiger
Rechtsprechung des BAG haben Sozialpläne eine zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion.
Geldleistungen in Form einer Abfindung stellen danach kein zusätzliches
Entgelt für die in der Vergangenheit erbrachten Dienste dar, sondern
sollen die voraussichtlich
entstehenden wirtschaftlichen Folgen eines durch Betriebsänderung
verursachten Arbeitsplatzverlustes ausgleichen oder
zumindest abmildern. Die Betriebsparteien können diese Nachteile
aufgrund ihres Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums in typisierter
und pauschalierter Form ausgleichen. Durch kollektivrechtliche
Regelungen auch in Betriebsvereinbarungen kann das zwingende Kündigungsschutzrecht
nicht beschränkt werden. Das BAG hat darauf hingewiesen,
dass eine Änderungskündigung
nicht schon deswegen entbehrlich ist, weil der Arbeitnehmer
es abgelehnt hat, ohne Einhaltung der Kündigungsfrist zu den geänderten Bedingungen zu
arbeiten.
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Wie gestalten sich nun die möglichen Differenzierungen bei Sozialplänen
im Fall von Alterskriterien?
Die
Gruppenbildung erfolgt etwa so, dass die von einer Betriebsänderung
betroffenen Arbeitnehmer ab einem bestimmten Höchstbetrag der
Abfindung unabhängig von Lebensalter, Betriebszugehörigkeit und
Verdienst gleich behandelt werden. Zweck einer solchen Begrenzung ist
es, eine Bevorzugung
derjenigen Mitarbeiter zu vermeiden, die ansonsten allein
wegen ihrer langjährigen Beschäftigungsdauer einen Vorteil erhalten,
der keine verteilungsgerechte Überbrückungshilfe bis zu einem
ungewissen neuen Arbeitsverhältnis oder dem Bezug einer Altersrente
ist. Das zu beurteilen liegt in der Einschätzungsbefugnis
der Betriebsparteien, die nicht gehalten sind, die
jeweiligen Nachteile individuell zu prognostizieren und auszugleichen.
Bei einem bestimmten Höchstbetrag kann man davon ausgehen, dass die
wirtschaftlichen Folgen, die Beschäftigte etwa bei einer
Arbeitslosigkeit bis zum Erreichen des Rentenalters für eine
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (§ 237 SGB VI) zu tragen haben,
noch entscheidend abgemildert werden. Die Betriebsparteien sind zu
einem vollständigen Ausgleich aller möglichen Nachteile nicht
verpflichtet. Dem steht nicht entgegen, dass unter den von der
Kappungsgrenze Betroffenen lebensältere
Arbeitnehmer bei gleicher Beschäftigungszeit einen kürzeren
Zeitraum bis zum nächstmöglichen Rentenbezug zu überbrücken haben.
Das hat zwar zur Folge, dass die jüngeren Mitarbeiter bis zum frühestmöglichen
Rentenbezug schlechter als jene gestellt sind. Hierbei
handelt es sich aber um eine der Härten, die mit jeder Gruppenbildung
einhergehen und die bei typisierender Abschätzung wirtschaftlicher
Nachteile und deren pauschalisierendem Ausgleich nicht vermeidbar
sind. Im Übrigen sind die Chancen jüngerer Arbeitnehmer, noch einen
Arbeitsplatz zu finden, typisierend günstiger. Nach § 10 Satz 3 Nr.
6 AGG können die Betriebsparteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit
gestaffelte Abfindungsregelung vorsehen, in der sie die wesentlich vom
Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig
starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigen, oder auch
Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausschließen, weil
diese, gegebenenfalls nach Bezug
von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.
Abfindung - Alter
Sind Abfindungsregeln, die auf das Alter des
Mitarbeiters abstellen, zulässig? Ungeachtet des § 8 ist eine
unterschiedliche Behandlung wegen des Alters nach dem AGG
auch nach bisheriger Rechtsprechung zulässig, wenn sie
objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt
ist. Derartige unterschiedliche Behandlungen konnten sich bisher
beziehen auf: Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im
Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach
Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung
geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen
auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des
Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte
von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die
wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug
von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.
Dazu können
sie die übermäßige Begünstigung, die ältere Beschäftigte mit
langjähriger Betriebszugehörigkeit bei einer am Lebensalter und an
der Betriebszugehörigkeit orientierten Abfindungsberechnung erfahren,
durch eine Kürzung für rentennahe Jahrgänge zurückführen, um eine
aus Sicht der Betriebsparteien verteilungsgerechte Abmilderung der
wirtschaftlichen Folgen der Betriebsänderung zu ermöglichen.
So kann auch in der Weise nach der bisherigen BAG-Rechtsprechung
verfahren werden, dass ein Systemwechsel vorgenommen wird, die Abfindung
für ältere Arbeitnehmer also nach einer anderen Formel berechnet
wird als die jüngerer Arbeitnehmer (BAG 2009). Die
Betriebsparteien haben insoweit einen Gestaltungsspielraum. Die
Begrenzung der Abfindungsberechnung auf die Zeit bis zum frühestmöglichen
Rentenbezug ist im Zweifel nicht angemessen. Mit "frühestmöglichen
Bezug einer gesetzlichen Altersrente" ist - was allerdings
auslegungsbedürftig ist - die Vollendung des 60. Lebensjahres
gemeint. Stattdessen kann etwa auf den regulären Rentenbezug
abgestellt werden. Durch das Abstellen auf den frühestmöglichen Rentenbezug werden die älteren
Arbeitnehmer unverhältnismäßig belastet.
Es wird insoweit nicht berücksichtigt, dass es den Arbeitnehmern frei
steht, ob sie eine Rente mit der Folge einer lebenslangen Kürzung
beantragen oder aber dem Arbeitsmarkt weiter zur Verfügung stehen,
indem sie sich arbeitslos melden.
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Wird
sich die Rechtsprechung
durch die EuGH-Rechtsprechung verändern?
Im Fall
"Andersen" hat der EuGH nun entschieden, dass Art. 2 und 6
Abs.1 der Richtlinie 2000/78 einer nationalen Regelung entgegenstehe,
die einen ansonsten gegebenen Abfindungsanspruch
nicht nur dann ausschließt, wenn ein Arbeitnehmer von seinem
Arbeitgeber eine vorzeitige Altersrente bezieht, sondern auch dann,
wenn der Arbeitnehmer eine solche beziehen könnte, aber
auf diese Möglichkeit verzichtet, um seine berufliche Laufbahn weiter
zu verfolgen. Hierdurch würde Arbeitnehmern, die bereits eine
Altersrente beziehen könnten, die weitere Ausübung ihres Rechts, zu
arbeiten, erschwert (EuGH 2010). Außerdem könnten hierdurch
Arbeitnehmer gezwungen werden, eine niedrigere Altersrente anzunehmen
als die, die sie beanspruchen könnten, wenn sie bis in ein höheres
Alter berufstätig blieben.
Nach
der "Andersen"-Entscheidung des
EuGH ist mit zunächst weiterhin kontroverser Rechtsprechung zu
rechnen, ob Sozialpläne überhaupt von diesem
Antidiskriminierungskriterium betroffen sind. Die
Grundsätze, die der EuGH mit der im Oktober 2010 ergangenen "Andersen"-Entscheidung
aufgestellt hat, sind auch bei Sozialplänen zu beachten, meint
Landesarbeitsgericht Düsseldorf in einer Entscheidung vom 14.06.2011
Aktenzeichen: 16 Sa 1712/10. Anders sieht das das LAG Rheinland-Pfalz
v. 10.03.2011 - 10 Sa 547/10. Das Bundesarbeitsgericht wird vermutlich
schon bald über diese Frage nachdenken müssen. Der Entscheidung
liegen klärungsbedürftige Rechtsfragen zugrunde, die für einen größeren
Teil der Allgemeinheit von Bedeutung sind, sodass die vorgenannten
Entscheidungen die Revision zugelassen haben.
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Teilunwirksamkeit
Ist ein
Teil eines Sozialplans unwirksam, so führt dies nicht zwingend zur
Unwirksamkeit des gesamten Sozialplans. Es ist vielmehr zu prüfen, ob
die verbleibende Regelung auch ohne den unwirksamen Teil eine
sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthält. In diesem Fall
wird die Abfindung entweder durch den tatsächlichen Renteneintritt,
die Voraussetzungen des Bezugs einer ungekürzten Altersrente und/oder
auf den Zeitpunkt des regulären Ausscheidens aus dem Betrieb
begrenzt. Ein Abstellen auf den tatsächlichen Renteneintritt ist
unproblematisch möglich.
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Betriebsvereinbarung
- Günstigkeitsprinzip
Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den
Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten
unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen,
die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese
Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über
betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den
Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen
zugunsten des Arbeitnehmers enthalten. Wenn arbeitsvertragliche Regelung
ist für den AN günstiger ist, gilt diese. Es handelt sich etwa
um eine einzelvertragliche Bestimmung über den Umfang der
Arbeitspflicht mit Auswirkungen auf die Höhe der Vergütung. Das kann
aber auch kollektive Züge haben: Ein durch Gesamtbetriebsvereinbarung
vereinbartes Versorgungswerk löst ein durch vertragliche
Einheitsregelung eingeführtes Versorgungswerk nur ab, wie es die
Rechtsprechung entschieden hat, wenn es kollektiv günstiger ist.
Allerdings können arbeitsvertragliche Regelungen ausdrücklich oder
konkludent „betriebsvereinbarungsoffen“ ausgestaltet sein, etwa
wenn sie unter den Vorbehalt einer ablösenden Betriebsvereinbarung
gestellt wurden.
Weiter Betriebsvereinbarung >>
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Vgl.
auch Weisungsrecht - Direktionsbefugnis - Versetzung
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Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den
Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg,
Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf, Hamm, Hagen, Frankfurt, Hamburg,
Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.
Weitere wichtige
Themen des Arbeitsrechts auf diesen Seiten:
Abmahnung -
AGB - Aufhebungsvertrag
- Arbeitsrecht - Arbeitsvertrag
- Fortbildung - Kündigung
(Arbeitsrecht) - Lohn/Gehalt
- Mobbing
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zum Thema Kündigung >>
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