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Betriebsvereinbarungen
Grundsätzliches
Regelungssperre
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Grundsätzliches
Wir entwerfen für Unternehmen Betriebsvereinbarungen. Wichtig ist hier insbesondere das Einigungspotential von Arbeitgeber und Betriebsrat auszuloten.
Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber
gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen.
Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen
Charakters nach einer Entscheidung des hessischen Landesarbeitsgericht wie
Gesetze auszulegen. Auszugehen ist vom Wortlaut der Vereinbarung,
wobei es jedoch wie bei allen juristischen Auslegungen nicht auf den
buchstäblichen Wortsinn ankommt, sondern der wirkliche Wille des
Betriebspartner zu erforschen ist, insbesondere dem Zweck der Regelung
besondere Bedeutung zukommt, soweit er in der Betriebsvereinbarung
wenigsten andeutungsweise Ausdruck gefunden hat, sowie der
Gesamtzusammenhang und die Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen
sind. Eine von den Betriebsparteien zum Beispiel als "Regelungsabrede"
geschlossene Vereinbarung, die nicht normativ, sondern ausdrücklich
nur für nicht tarifgebundene Arbeitnehmer und nur durch
arbeitsvertragliche Inbezugnahme gelten soll, wäre nach der
Rechtsprechung regelmäßig eine Regelungsabrede
und keine Betriebsvereinbarung.
Die Betriebsvereinbarung
ist von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit
Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen.
Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle
im Betrieb auszulegen.
Alles können solche Vereinbarungen nicht
regeln. Durch kollektivrechtliche Regelungen auch in
Betriebsvereinbarungen kann das zwingende
Kündigungsschutzrecht nicht beschränkt
werden. Tarifliche Regelungen können eine Regelungssperre auslösen
(s.u). Bei einer in einem Dienstvertrag enthaltenen Verweisung auf
eine im Betrieb geltende Betriebsvereinbarung handelt es sich nicht
um eine überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs 1 BGB.
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Betriebsrat
Der Betriebsrat hat selbst nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG darüber
zu wachen, dass bestehende Betriebsvereinbarungen eingehalten werden
und nach § 75 BetrVG auch darüber, dass alle Arbeitnehmer nach den
Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden.
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Regelungssperre - tarifliche Öffnungsklausel
Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch
Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können
nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht,
wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender
Betriebsvereinbarungen ausdrücklich
zulässt.
Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend.
Ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber kann nach dem
Landesarbeitsgericht Köln eine in einer Betriebsvereinbarung
geregelte finanzielle Leistung, die er ohne hierzu verpflichtet zu
sein gewährt, durch die Kündigung dieser
Betriebsvereinbarung beseitigen, wenn er in Zukunft für
den von ihm festgelegten Leistungszweck keine Mittel mehr
bereitstellen will. Die Festlegung einer Altersgrenze
für das Arbeitsverhältnis kann wirksam in einer
Betriebsvereinbarung getroffen werden.
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Mitbestimmungspflichtige
Angelegenheiten
§ 87 Mitbestimmungsrechte
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder
tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden
Angelegenheiten mitzubestimmen:
1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der
Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen
Arbeitszeit einschließlich
der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die
einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der
betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des
Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage
des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen
dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein
Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen
Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten
oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen
und Berufskrankheiten sowie über den
Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von
Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den
Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt
ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den
Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines
Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die
allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen
Lohngestaltung, insbesondere
die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die
Einführung und Anwendung von neuen
Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und
vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich
der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche
Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit;
Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor,
wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine
Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene
Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich
erledigt.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz
1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der
Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen
Arbeitgeber und Betriebsrat.
Ein Betriebsrat kann nach dem hess. LAG nicht gerichtlich
feststellen lassen, dass ihm ein Initiativrecht auf
Abschluss einer Betriebsvereinbarung zusteht, die Regelungen
über die Verhängung von arbeitsvertraglichen Sanktionen
wie Abmahnungen und Kündigungen bei Verstößen gegen
arbeitsvertragliche Pflichten enthalten soll, die zugleich
Verstöße gegen die kollektive Ordnung darstellen. Ein
solcher Antrag erfasst Fallgestaltungen, die nicht
mitbestimmungspflichtig sind. Abmahnungen und Kündigungen
stellen keine Betriebsbußen dar.
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Bonuszahlung
Räumt eine Betriebsvereinbarung über zusätzliche
Bonuszahlungen dem Arbeitgeber das Recht ein, das Bonusvolumen in
Abhängigkeit von dem Geschäftsergebnis festzulegen, kann der
Arbeitgeber nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts die
abschließend getroffene Leistungsbestimmung nicht einseitig ändern.
Werden
Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so
ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig.
Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für
ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem
Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden;
dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
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Kündigung
Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart
ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre
Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der
Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und
Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine
andere Abmachung ersetzt werden.
Eine Betriebsvereinbarung, deren alleiniger Gegenstand eine
finanzielle Leistung des Arbeitgebers ist, über deren Einführung
und Leistungszweck dieser ohne Beteiligung des Betriebsrats
entscheiden kann, wirkt nach dem Bundesarbeitsgericht solange gemäß
§ 77 Abs. 6 BetrVG nach, bis der Arbeitgeber gegenüber dem
Betriebsrat oder den Arbeitnehmern erklärt, dass er für den
bisherigen Leistungszweck keine Mittel mehr
zur Verfügung stellt. Haben die Betriebsparteien bei dem
Abschluss einer Betriebsvereinbarung deutlich zum Ausdruck gebracht,
dass die in der Betriebsvereinbarung geregelte Zulagen- und
Prämienzahlung solange erfolgen soll bis eine neue Vereinbarung
zustande gekommen ist, kann die Vereinbarung nicht gemäß § 77 Abs.
5 BetrVG ohne Eintritt der auflösenden Bedingung gekündigt werden.
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Einigungsstelle Wenn Verhandlungen scheitern? Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und
Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei
Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung
kann eine ständige Einigungsstelle errichtet werden. Der
Betriebsrat kann mit der "Drohung" der Einigungsstelle Druck
machen.
Die Einigungsstelle hat unverzüglich tätig zu werden. Sie fasst
ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei
der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme
zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt
der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten
Beschlussfassung teil. Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind
schriftlich niederzulegen, vom Vorsitzenden zu unterschreiben und
Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten.
Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von
Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und
einem unparteiischen Vorsitzenden (mächtig - entscheidet bei
Stimmengleichstand), auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen.
Das Verfahren ist bei Arbeitgebern wohl nicht beliebt, weil die Kosten
der Arbeitgeber trägt (§ 76a BetrVG). Gegen die Entscheidungen
des Vorsitzenden findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht
statt. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen
einzulegen und zu begründen. Beantragt wird beim Arbeitsgericht, dass
festgestellt wird, dass der Spruch der Einigungsstelle
unwirksam ist. Die Besetzung der Einigungsstelle kann gemäß § 98
ArbGG thematisiert werden. Ein Richter darf nur dann zum
Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt werden, wenn aufgrund der
Geschäftsverteilung ausgeschlossen ist, dass er mit der Überprüfung,
der Auslegung oder der Anwendung des Spruchs der Einigungsstelle
befasst wird.
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Schulung
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die
Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten für die
Betriebsratsarbeit erforderlich, wenn der Betriebsrat sie unter Berücksichtigung
der konkreten betrieblichen Situation benötigt, um seine derzeitigen
oder demnächst anfallenden Arbeiten sachgerecht wahrnehmen zu können. |
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