Kindeswohl, Aufklärung und Sorgerecht
In welchem Umfang vom Gericht zur Beurteilung des Kindeswohls Tatsachen zu ermitteln sind, bestimmt sich nach § 26 FamFG, vgl. OLG Saarbrücken 2012. Danach hat das Gericht von Amts wegen die entscheidungserheblichen Tatsachen festzustellen und ggf. zu ermitteln.
Dabei muss das Gericht nicht jeder nur denkbaren Möglichkeit nachgehen und besteht insbesondere keine Pflicht zu einer Amtsermittlung „ins Blaue hinein“. Bloße Verdachtsäußerungen, die ohne Anhaltspunkte sind, geben keinen Grund zu ermitteln. Eine Pflicht zu der Aufklärung dienlichen Ermittlungen besteht
jedoch insoweit, als das Vorbringen der Beteiligten und der Sachverhalt als solcher bei sorgfältiger Prüfung hierzu Anlass geben. Die Ermittlungen sind erst dann abzuschließen, wenn von weiteren Ermittlungen ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten ist, wobei in
kindschaftsrechtlichen Familiensachen besondere Anforderungen an die tatrichterliche Sachaufklärung zu stellen sind.
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Abänderung eines Unterhaltsvergleichs
Der Abänderung eines Unterhaltsvergleichs steht es nicht schon entgegen, dass das vom Unterhaltspflichtigen geschilderte Krankheitsbild dem vor Abschluss des Vergleichs dargestellten weitgehend entspricht. Vielmehr kann ein Abänderungsgrund nach dem OLG Hamm in einer Entscheidung aus dem Jahre 2012
vorliegen, wenn der Unterhaltspflichtige erst nach dem Vergleichsabschluss seine Erwerbstätigkeit mit Rücksicht auf seinen schlechten Gesundheitszustand reduziert hat.
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