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Justizzentrum Düsseldorf |
Wie "volatil" ist der fliegende Gerichtsstand?
Das Amtsgericht Frankfurt sah aktuell nicht, warum für
eine urheberrechtswidrige den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
verletzende Veröffentlichung des inkriminierten Artikels der
Beklagten einschließlich eines Fotos des Klägers auf einer
Internetplattform nach Wahl des Klägers "beliebige Gerichtsstände
von Flensburg bis Konstanz, von Saarbrücken bis Rostock eröffnet
sein sollen, begrenzt lediglich durch die Zahl der vorhandenen
Gerichte in Deutschland". Für die Klage auf Grund einer im
Internet begangenen Urheberrechtsverletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts
ist das angerufene Gericht nur dann örtlich zuständig, wenn die
Rechtsverletzung einen sachlichen Bezug zum Bezirk des angerufenen
Gerichts aufweist. Das Gericht formuliert ganz eindeutig, dass die
Annahme eines "fliegenden Gerichtsstands" nach freier Wahl
des Klägers abzulehnen ist (AG Frankfurt im Dezember 2011).
Denn
das Willkürverbot und das Gebot der Einhaltung des gesetzlichen
Richters im Sinne des Artikel 101 Grundgesetz gebieten, dass keine
willkürliche Gerichtsstandswahl erfolgt, Ein örtlicher Gerichtsstand
des Begehungsorts der unerlaubten Handlung kann nach Auffassung dieser
Entscheidung nur dort gegeben sein, wo sich der behauptete
Rechtsverstoß in dem konkreten Verhältnis der Prozessparteien tatsächlich
ausgewirkt hat.
Ob hier auch für Filesharing-Fälle Veränderungen zu erwarten sind,
wird sich zeigen. Jedenfalls wäre es wichtig, dass eine
Rechtsprechungdogmatik nicht dadurch ausgetrocknet wird bzw. erst gar
nicht entstehen kann, weil nur noch die Gerichte angerufen werden,
deren Auffassungen man kennt, sodass Prozessergebnisse weitgehend zu
antizipieren sind. |
Vgl. jetzt aber auch zum Wettbewerbsrecht - ZR 174/10 - 15. Dezember 2011 die Ausführungen des BGH zum Gerichtsstand:
"Das Berufungsgericht hat gemeint, der Umstand, dass die vorgeschlagene Unterlassungsvereinbarung nicht den Sitz der Beklagten oder der Klägerin, sondern den Sitz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin als Gerichtsstand vorsehe, füge sich in dieses Bild. Diese Regelung diene nicht etwa dem Zweck, der Klägerin eine bessere Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zu ermöglichen, sondern lasse sich nur damit erklären, dass dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Arbeit erleichtert werden solle. Diese
weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung lässt keinen Rechtfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen." |
Wir befassen uns auf den
weiteren Seiten mit Fragen der Auskunft,
der Beweislast, des Diensteanbieters,
der Störereigenschaft, des Filesharing
und der Softwarepiraterie (Portal
zum Thema "Urheberrechtsverletzungen, Internet, verbotene uploads").
Vertrauen Sie uns, wir haben Erfahrung in
diesen Fällen. Denn wir haben zahlreiche Fälle mit dem Thema
"Unerlaubte Verwertung geschützter Tonaufnahmen" und andere
urheberrechtliche Probleme dieser Art gelöst und konnten jedenfalls
andere Ergebnisse erzielen, als die von der Gegenseite vorgeschlagenen
"Einigungsangebote".
Einer der von uns erfolgreich behandelten Fälle
wurde in der Ratgeber Recht Sendung des WDR bzw. der ARD, Samstag,
12.05.2007 vorgestellt: Tauschbörsen:
Wann Urheberrechte verletzt sind. Die Redakteurin hat sich
von uns die rechtliche Thematik ausführlich darlegen lassen.
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