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Fliegender Gerichtsstand

 

 

 

 

 

Justizzentrum Düsseldorf 

Wie "volatil" ist der fliegende Gerichtsstand?

Das Amtsgericht Frankfurt sah aktuell nicht, warum für eine urheberrechtswidrige den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzende Veröffentlichung des inkriminierten Artikels der Beklagten einschließlich eines Fotos des Klägers auf einer Internetplattform nach Wahl des Klägers "beliebige Gerichtsstände von Flensburg bis Konstanz, von Saarbrücken bis Rostock eröffnet sein sollen, begrenzt lediglich durch die Zahl der vorhandenen Gerichte in Deutschland". Für die Klage auf Grund einer im Internet begangenen Urheberrechtsverletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist das angerufene Gericht nur dann örtlich zuständig, wenn die Rechtsverletzung einen sachlichen Bezug zum Bezirk des angerufenen Gerichts aufweist. Das Gericht formuliert ganz eindeutig, dass die Annahme eines "fliegenden Gerichtsstands" nach freier Wahl des Klägers abzulehnen ist (AG Frankfurt im Dezember 2011).  

Denn das Willkürverbot und das Gebot der Einhaltung des gesetzlichen Richters im Sinne des Artikel 101 Grundgesetz gebieten, dass keine willkürliche Gerichtsstandswahl erfolgt, Ein örtlicher Gerichtsstand des Begehungsorts der unerlaubten Handlung kann nach Auffassung dieser Entscheidung nur dort gegeben sein, wo sich der behauptete Rechtsverstoß in dem konkreten Verhältnis der Prozessparteien tatsächlich ausgewirkt hat. Ob hier auch für Filesharing-Fälle Veränderungen zu erwarten sind, wird sich zeigen. Jedenfalls wäre es wichtig, dass eine Rechtsprechungdogmatik nicht dadurch ausgetrocknet wird bzw. erst gar nicht entstehen kann, weil nur noch die Gerichte angerufen werden, deren Auffassungen man kennt, sodass Prozessergebnisse weitgehend zu antizipieren sind. 

Vgl. jetzt aber auch zum Wettbewerbsrecht - ZR 174/10 - 15. Dezember 2011 die Ausführungen des BGH zum Gerichtsstand: 

"Das Berufungsgericht hat gemeint, der Umstand, dass die vorgeschlagene Unterlassungsvereinbarung nicht den Sitz der Beklagten oder der Klägerin, sondern den Sitz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin als Gerichtsstand vorsehe, füge sich in dieses Bild. Diese Regelung diene nicht etwa dem Zweck, der Klägerin eine bessere Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zu ermöglichen, sondern lasse sich nur damit erklären, dass dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Arbeit erleichtert werden solle. Diese weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung lässt keinen Rechtfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen."

Wir befassen uns auf den weiteren Seiten mit Fragen der Auskunft, der Beweislast, des Diensteanbieters, der Störereigenschaft, des Filesharing und der Softwarepiraterie (Portal zum Thema "Urheberrechtsverletzungen, Internet, verbotene uploads"). 

Vertrauen Sie uns, wir haben Erfahrung in  diesen Fällen. Denn wir haben zahlreiche Fälle mit dem Thema "Unerlaubte Verwertung geschützter Tonaufnahmen" und andere urheberrechtliche Probleme dieser Art gelöst und konnten jedenfalls andere Ergebnisse erzielen, als die von der Gegenseite vorgeschlagenen "Einigungsangebote". 

Einer der von uns erfolgreich behandelten Fälle wurde in der Ratgeber Recht Sendung des WDR bzw. der ARD, Samstag, 12.05.2007 vorgestellt: Tauschbörsen: Wann Urheberrechte verletzt sind. Die Redakteurin hat sich von uns die rechtliche Thematik ausführlich darlegen lassen. 

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