Home - Aktuelles - Rechtsgebiete - Suche - Sekretariat - Datenschutz - Impressum

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

Arbeitsrecht - Beamtenrecht - Erbrecht - Familienrecht - Mobbing - Namensrecht

drpalm@web.de (E-Mail) - 0228/63 57 47 (Festnetz) - 49 163 6288904 (Mobil)

 
Startseite
Nach oben

Home

Übersicht

 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

 

Urheberrechtsverletzung

Störer

Störereigenschaft

Upload

Anwalt Urheberrecht Störerhaftung volljährige Kinder minderjährige

Wir erleben häufiger die Situation, dass Eltern relativ entsetzt über die Internet-Aktivitäten ihrer Sprösslinge sind. Warum sollen überhaupt Eltern für ihre Kinder haften? 

BGH - Morpheus-Entscheidung - wichtig: Elternhaftung und Filesharing Bahnbrechende Erkenntnisse zur Aufsichtspflichtverletzung bei Musik-Downloads 

Die folgende Entscheidung könnte die bisherige Praxis insbesondere der OLG-Senate maßgeblich verändern. Denn was der BGH hier erkannt hat, war zwar verschiedentlich auch schon mal in der untergerichtlichen Rechtsprechung „angeklungen“, konnte sich aber nicht durchsetzen. Die Fälle endeten regelmäßig damit, dass Eltern für ihre Kinder haften, weil die Überwachungsmaßnahmen, die vorausgesetzt wurden, praktisch in keinem Fall erfüllt waren. Der Bundesgerichtshof hat zur Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen Kinder eine nun wohl bahnbrechende Entscheidung getroffen. Eltern haften für das illegale Filesharing eines 13-jährigen Kindes grundsätzlich nicht, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten und keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt.

Die klagenden Musikproduzenten sind Inhaber ausschließlicher urheberrechtlicher Nutzungsrechte an den in Rede stehenden Musikaufnahmen. Hintergrund war der, dass im Januar 2007 in einer Internettauschbörse unter einer bestimmten IP-Adresse über tausend Audiodateien zum kostenlosen Herunterladen angeboten. Verklagt wurde ein Ehepaar. Sie hatten den Internetanschluss auch ihrem zum fraglichen Zeitpunkt 13 Jahre alten Sohn zur Verfügung gestellt, dem sie zu seinem 12. Geburtstag den gebrauchten PC des Vaters überlassen hatten. Bei einer vom zuständigen Amtsgericht angeordneten Durchsuchung der Wohnung (!) der Beklagten wurde der Computer des Sohnes der Beklagten beschlagnahmt. Hintergrund: Auf dem Computer des Sohns waren die Tauschbörsenprogramme "Morpheus" und "Bearshare" installiert. Das Symbol des Programms "Bearshare" war auf dem Desktop des PC zu sehen. Die Beklagten wurden abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.  

Die Beklagten gaben zwar die Unterlassungserklärung ab. Sie zahlten aber keinen Schadensersatz und auch nicht die Abmahnkosten. Die Klägerinnen nahmen die Beklagten wegen des öffentlichen Zugänglichmachens von 15 Musikaufnahmen auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 200 € je Titel, insgesamt also 3.000 € nebst Zinsen und auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 € in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht ging davon aus, die Beklagten hafteten nach § 832 Abs. 1 BGB für den durch das illegale Filesharing ihres minderjährigen Sohnes entstandenen Schaden. Die Eltern hätten ihre Aufsichtspflicht verletzt. Sie hätten die Einhaltung der von ihnen aufgestellten Verhaltensregeln für die Internetnutzung nicht - wie von ihnen behauptet - kontrolliert. Hätten die Beklagte auf dem Computer ihres Sohnes tatsächlich eine Firewall und ein Sicherheitsprogramm installiert, das bezüglich der Installation weiterer Programme auf "keine Zulassung" gestellt gewesen wäre, hätte ihr Sohn die Filesharingsoftware auch nicht installieren können. Hätte der Vater den PC seines Sohnes monatlich überprüft, hätte er die von seinem Sohn installierten Programme bei einem Blick in die Softwareliste oder auf den Desktop des Computers entdecken müssen. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln aufgehoben und die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des BGH genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kindes, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen unterrichten. Eine weiterreichende Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, bestehe grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen seien Eltern erst dann verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben. (Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12 - Morpheus). "Eltern haften für ihre Kinder" ist also ein Spruch, der einiger Differenzierung bedarf, was wir gerne zukünftig unserer Rechtspraxis zugrunde legen. 

Für durchaus sinnvoll erachten wir die Initiative, Verträge mit den eigenen Kindern über die Internetnutzung zu schließen, um so zu dokumentieren, dass die Kinder aufgeklärt wurden über die Gefahren des Internet und wie sie sich zu verhalten haben. 

Mehr dazu hier >> Wir können Ihnen weiterhelfen. 

Ältere Rechtsprechung  

Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich als Störer für von diesem Anschluss aus begangenen Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung, falls er ihm obliegende Prüfungs- und Überwachungspflichten verletzt, sagt das LG Mannheim in einer auf diesen Seiten mehrfach zitierten Entscheidung. Dazu erging auch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Dezember 2007 - I-20 W 157/07. Das OLG Düsseldorf beschreibt die Voraussetzungen der Störer-Eigenschaft so: "Hierfür genügt, dass der Antragsgegner willentlich einen Internetzugang geschaffen hat, der objektiv für Dritte nutzbar war. Ob die Urheberrechtsverletzungen von seinem Computer aus begangen worden sind oder ob Dritte unter Ausnutzung seines ungesicherten WLAN-Netzes auf seinen Internetzugang zugegriffen haben, ist ohne Bedeutung." Besonders wichtig ist nun die Ausführung des Gerichts zu der Frage, welche Sicherungsmaßnahmen zu treffen sind: "Von daher ist es gerechtfertigt, ihm zumindest die Sicherungsmaßnahmen abzuverlangen, die eine Standardsoftware erlaubt. So hätte er für die verschiedenen Nutzer seines Computers Benutzerkonten mit eigenem Passwort installieren können, die einem aus diesem Kreis stammenden Verletzer wenigstens den Schutz der Anonymität genommen hätte. Auf die entsprechende Möglichkeit weist die Firma Microsoft ausdrücklich hin. Das Risiko eines von außen unternommenen Zugriffs auf das WLAN-Netz hätte er durch Verschlüsselung minimieren können, die eine Vielzahl von WLAN-Routern als mögliche Einstellung standardmäßig vorsehen. Wenn der Antragsgegner solche Maßnahmen gleichwohl unterlässt, weil er sie für lebensfremd erachtet, hat er eben die Konsequenzen zu tragen."

Welche Regeln gelten allgemein? 

Wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, kann als Störer für eine Schutzrechts-/Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Als Störer kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zwar grundsätzlich jeder auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden, der auch ohne Wettbewerbsförderungsabsicht und ohne Verschulden willentlich und adäquat-kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Dabei kann als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH - I ZR 251/99). 

Nach ständiger Rechtsprechung setzt allerdings die Haftung desjenigen, der ohne Täter oder Teilnehmer als Störer haftet, die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Denn anderenfalls würde die Störerhaftung über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben. Der Umfang der Prüfungspflichten bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zumutbar ist.

So erläutert der BGH: Soweit in der neueren Rechtsprechung eine gewisse Zurückhaltung gegenüber dem Institut der Störerhaftung zum Ausdruck kommt und erwogen wird, die Passivlegitimation für den Unterlassungsanspruch allein nach den deliktsrechtlichen Kategorien der Täterschaft und Teilnahme zu begründen, betrifft dies Fälle des Verhaltensunrechts, in denen keine Verletzung eines absoluten Rechts in Rede steht. Im Falle der Verletzung von Immaterialgüterrechten, die als absolute Rechte auch nach § 823 Abs. 1, § 1004 BGB Schutz genießen, sind die Grundsätze der Störerhaftung uneingeschränkt anzuwenden. Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH - I ZR 304/01). 

Störer Störerhaftung RechtsanwaltMinderjährige Kinder - Volljährige Kinder

Wie sind die Fälle zu beurteilen, wenn Minderjährige, insbesondere an den Computern von Eltern urheberrechtswidrig handeln, also etwa geschützte Musik im Internet anbieten?  

Die RIAA (Recording Industry Association of America) hat in Amerika einen Prozess gegen eine Minderjährige und ihre Mutter verloren. Die Minderjährige hatte bei einer Internet-Tauschbörse MP3s zum Tausch angeboten. Dafür wollte die RIAA ihre Mutter  zur Verantwortung ziehen. Die Mutter verstand nichts von Internet und PCs. Aber wie ist das hier zu Lande? 

Kann man das Problem nicht mit technischen Sicherheitsvorkehrungen lösen? Keine Filtersoftware reduziert die Aufsichtspflicht von Eltern hinsichtlich der Internetnutzung auf Null. Im Einzelfall sind daher sehr genaue Überlegungen erforderlich, um die richtige Erfüllung der Aufsichtspflicht sicher zu stellen.  "Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie nach der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie danach, was den Aufsichtspflichtigen in ihrem jeweiligen Verhalten zugemutet werden kann. Entscheidend ist letztlich, was ein verständiger Aufsichtspflichtiger nach vernünftigen Anforderungen im konkreten Fall unternehmen muss, um die Schädigung Dritter durch das Kind zu verhindern" (BGH, NJW-RR 1987, 1430, NJW 1990, 2553, vgl. weiterhin OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.10.1995, NVwZ 1997, 207).

Im Fall des LG Bonn, Urteil vom 19. Dezember 2003, AZ: 2 O 472/03 hatte ein elfjähriger Junge in einer Internet-Auktion ein Sofort-Kaufen-Gebot abgegeben: "Der hilfsweise geltend gemachte Schadenersatzanspruch wegen Aufsichtspflichtverletzung (§ 832 Abs. 1 S. 1 BGB) besteht nicht. Es erscheint schon nicht pflichtwidrig, seinen elfjährigen Sohn allein in der Wohnung zu lassen." Immerhin zeigt das, dass ein elfjähriger Junge nicht so auf Schritt und Tritt überwacht werden muss, dass ein Zugriff auf das Internet in jedem Fall zu einer Haftung der Eltern führt. OLG Frankfurt: 1 U 185/04 vom 30.06.2005: Der Umfang der gebotenen Aufsicht richtet sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Minderjährigen ( BGH NJW 1993, 1003; 1998, 1404, 1405; 1997, 2047, 2048). In diesem Zusammenhang kommt es wesentlich darauf an, welche Veranlagung und welches Verhalten das Kind in der jeweiligen Altersstufe an den Tag legt und in welchem Umfang die bisherige Erziehung Erfolge gezeigt hat (BGH a.a.O.).  

Wer also weiß, dass sein Kind bestimmte Verhaltensweisen an den Tag legt, wenn es nicht kontrolliert wird, kann sich selbstverständlich niemals erfolgreich darauf berufen, dass er seiner Aufsichtspflicht entsprochen hat. 

"Der Bekl. zu 1 stand damals kurz vor Vollendung seines 14. Lebensjahres. Ein Kind dieses Alters ohne nennenswerte Einschränkungen seines intellektuellen oder psychischen Entwicklungsstandes - der Bekl. zu 1 besuchte die Klasse 7 der Gesamtschule und erbrachte dort durchschnittliche Leistungen - muss nach vernünftigen Anforderungen seine Freizeit nachmittags auch mehrere Stunden lang ohne elterliche Aufsicht verbringen können. Auch die in der Schule zu Tage getretenen und der Bekl. zu 5) bekannt gewordenen Auffälligkeiten erforderten eine Verkürzung des Zeitraumes unbeaufsichtigter Freizeit während dieser Zeit nicht. Für die Bekl. zu 5) gab es keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich ihr Sohn wegen der ihn begleitenden Schulkameraden seinerzeit in „schlechter Gesellschaft" befand."

Soweit ersichtlich ist der Fall bisher nicht entschieden worden, ob Eltern haften, wenn Minderjährige, denen die Einsicht für das Verbotene ihres Tuns fehlt, urheberrechtswidrige Handlungen begehen. Nach unserer Einschätzung dürften solche Fälle etwa in der Altersklasse von acht bis zwölf, dreizehn Jahren vorkommen, da diese Kinder - von Ausnahmen abgesehen - nicht zwingend ihr Verhalten rechtlich in einer Art Laienwertung einschätzen können. Allerdings lassen sich eben keine genauen Altersgrenzen abgeben, da die Einsichtsfähigkeit je höchst verschieden sein kann. Einzelfallumstände wären die Usergewohnheiten des Kindes und die jeweilige Tolerierung durch Eltern. Eltern, die ihre Kinder völlig unbeaufsichtigt surfen lassen, würden ihre Aufsichtspflicht verletzen. Wenn aber Kinder etwa im Rahmen eines kontrollierten Umgangs mit dem Medium etwa "kurzfristige Zeitlöcher" ausnutzen, um die genannten Urheberrechtsverstöße zu begehen, wird man nicht von einer Aufsichtspflichtverletzung ausgehen. Entscheidend wäre nach unserer Einschätzung etwa die Nutzungsdauer. Wenn offensichtlich täglich mehre Stunden gesurft wird, ohne dass die Eltern ihre Kinder dabei wenigstens stichprobenartig kontrollieren, dürfte das eine Haftung begründen. 

Soweit im Internet auf angebliche Entscheidungen verwiesen wird, dass Eltern nicht für die Urheberrechtsverletzungen ihrer Kinder verantwortlich sind, lässt sich das nicht im Blick auf die völlig anderen Mediengepflogenheiten der Kids, die veränderte Medienstruktur etc. in der Pauschalität sagen. 

Soweit zu den minderjährigen Kindern, interessant ist diese Ausführung des LG Mannheim (2 O 71/06) zu volljährigen Kindern: 

Bei einem volljährigen Kind, das nach allgemeiner Lebenserfahrung im Umgang mit Computer- und Internettechnologie einen Wissensvorsprung vor seinen erwachsenen Eltern hat, kann es sinnvollerweise keiner einweisenden Belehrung über die Nutzung des Internets bedürfen. In diesem Fall bleibt es bei der Beurteilung, dass die Eltern ein konkretes Familienmitglied nicht ohne Anlass der Begehung unerlaubter Handlungen verdächtigen müssen.

Übrigens ein Tipp zur Frage der Überwachung: Kinderschutzprogramme haben oft ihre Grenzen, aber man kann auch Programme einrichten, die in gewissen Zeitabständen "screenshots" machen, sodass man eine kleine Vorstellung davon erhält, was Kinder alles an Computern machen. 

Dazu hat aktuell das OLG Frankfurt/M. in einem Beschluss vom 20.12.2007 - Az. 11 W 58/07 noch weiter reichende Feststellungen getroffen: Als Störer für eine Urheberrechtsverletzung kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Das muss also, was Mandanten mitunter nicht sehen, gerade kein Täter oder Teilnehmer der Verletzungshandlungen sein. Es reicht also, wenn der  Inhaber eines Internetanschlusses dem Täter seinen Computer und damit den Zugang zum Internet zur Verfügung stellt. Er muss aber Prüfungspflichten verletzen. Wenn der Inhaber eines Internetanschlusses dritten Personen also seinen Anschluss überlässt, kann ihn die Pflicht treffen, diese Nutzer zu instruieren und zu überwachen, sofern zugleich nicht auszuschließen ist, dass der Nutzer eine Urheberrechtsverletzung begehen könnte. Eine derartige Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen oder gegebenenfalls zu verhindern, besteht dann, wenn dem Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte vorliegend, dass der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen wird. Anhaltspunkte für einen Missbrauch bestehen grundsätzlich nach Auffassung des Gerichts nicht, solange dem Anschlussinhaber keine früheren Verletzungen gleicher Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind oder wenigstens hätten bekannt sein können. Auch der Umstand, dass Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und auch die Medien umfangreich darüber berichten, führen noch nicht dazu, dass ein Anschlussinhaber bereits deshalb einen Anlass hat, ihm nahe stehende Personen wie enge Familienangehörige (Ehegatten wie auch Kinder) bei der Benutzung seines Anschlusses zu überwachen. Allerdings trifft den Anschlussinhaber, der wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen wird, eine sekundäre Darlegungslast zur Angabe der Person, die seiner Kenntnis nach den Verstoß über seinen Anschluss begangen hat. Gegenüber volljährigen Familienangehörigen besteht nach Auffassung des Gereicht eine Instruktionspflicht, keine Urheberrechtsverletzungen zu begehen, regelmäßig nicht. Ohne das Hinzutreten besonderer Umstände kann der Anschlussinhaber davon ausgehen, dass erwachsenen Personen bekannt ist, dass derartige Rechtsverletzungen nicht begangen werden dürfen. Somit besteht eine Hinweispflicht gegenüber minderjährigen Kindern, der durch nachhaltige Hinweise entsprochen werden kann.

"Gerechtfertigt ist es, zumindest die Sicherungsmaßnahmen zu verlangen, die eine Standardsoftware erlaubt", erklärt das LG Leipzig - 05 O 383/08 in in einem Beschluss wegen einer einstweiligen Verfügung.  Leider fehlt der Hinweis, welche Sicherungsmaßnahmen damit nach Auffassung des Gerichts gemeint sind. 

Landgericht Leipzig

Landgericht Leipzig - gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht (vormals Reichsgericht) 

Bilder aus dem Internet 

Begeht eine 17jährige Schülerin eine Urheberrechtsverletzung, indem sie fremde Werke aus dem Internet herunterlädt und diese nach in das Netz stellt, haften die Eltern für die Urheberrechtsverletzung der Tochter. Es handelt sich um eine Verletzung ihrer Aufsichtspflicht, wenn sie keine einzige Maßnahme der Belehrung oder Überwachung im Hinblick auf die Nutzung des von ihnen bereitgestellten Internetanschlusses vortragen können (LG München vom 19.06.2008 - 7 O 16402/07). Eine einweisende Belehrung ist hierbei nach Auffassung des Gerichts jedoch grundsätzlich zu fordern, was im Prinzip dazu führt, dass man sich eigentlich von seinen Kindern eine entsprechende Belehrung unterzeichnen lassen sollte und diese ggf. hinterlegt, damit nicht nachher behauptet werden kann, das sei ein bloße Schutzbehauptung. Belehrung, Aufsicht und Überwachung müssen aber umso intensiver sein, je geringer der Erziehungserfolg ist, auch bei älteren Kindern. Der Aufsichtspflichtige muss sich daher nach Meinung dieser Entscheidung zur Feststellung des Umfangs seiner Pflicht auch darum kümmern, womit sich die Kinder in der Freuzeit beschäftigen, sie insoweit gelegentlich beobachten, beim Aufräumen des Kinderzimmers und Säubern der Kleidung auf Gegenstände achten, mit denen sich die Kinder beschäftigen. Bei der Überlassung von gefährlichen Gegenständen durch den Aufsichtspflichtigen ist eine Belehrung über die Gefährlichkeit grundsätzlich erforderlich, wobei ein mit dem Internet verbundener Computer insoweit einem "gefährlichen Gegenstand" im Sinne der einschlägigen Rechtssprechung gleichstehe.

TDG Störer

 

Der Verfügungsbeklagte machte in einem vom LG Köln entschiedenen Fall auf seiner Internet-Seite diverse Musiktitel bekannter Gruppen öffentlich zugänglich. Die Musikstücke sind gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 1 und 2 UrhG als Sprachwerke bzw. Werke der Musik urheberrechtlich schutzfähig. Diese Werke werden von dem Verfügungsbeklagten zum Download angeboten und damit im Sinne des § 19 a Urheberrechtsgesetz öffentlich zugänglich gemacht. Die Tatsache, dass der Verfügungsbeklagte die Musikstücke nicht selbst einstellt, sondern diese durch Nutzer hochgeladen werden, ändert hieran nichts. Eine Einwilligung der Verfügungsklägerin besteht nicht. Die erfolgte Rechtsverletzung indiziert die Wiederholungsgefahr. Der Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin ist nicht dadurch berührt, dass der Verfügungsbeklagte als Veranstalter eines Hosting-Dienstes für die eingestellten und zum Abruf bereit gestellten Dateien nach dem (jedenfalls zur Zeit der mündlichen Verhandlung noch in Geltung befindlichen) Teledienstegesetz (TDG) nur eingeschränkt haftet. Das LG Köln (28 O 15/07) hat hier noch zahlreiche Erwägungen zur Störereigenschaft entwickelt, die im Spannungsverhältnis zum TDG stehen.

Störung Diensteanbieter

Weil die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers auch im Fall von Diensteanbietern die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Entscheidend sind mithin die Umstände des Einzelfalles, wobei die betroffenen Rechtsgüter, der zu betreibende Aufwand und der zu erwartende Erfolg in die vorzunehmende Abwägung eingestellt werden müssen. Der Diensteanbieter kann sich nicht von vornherein auf den erheblichen Aufwand angesichts des massenhaften Datenverkehrs berufen noch kann jede Rechtsgutverletzung einen immensen Kontrollaufwand erfordern. Es ist vielmehr danach zu fragen, inwieweit es dem als Störer in Anspruch Genommenen technisch und wirtschaftlich möglich und zumutbar ist, die Gefahren von Rechtsgutverletzungen zu vermeiden, welche Vorteile der Diensteanbieter aus seinen Diensten zieht, welche berechtigten Sicherheitserwartungen der betroffene Verkehrskreis hegen darf, inwieweit Risiken vorhersehbar sind und welche Rechtsgutverletzungen drohen, vgl. das LG Düsseldorf vom 12.09.2008. 

Novelliert im Urheberrecht: § 97a Abmahnung  

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.

(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.

Dazu demnächst mehr >>

Wir befassen uns auf den weiteren Seiten mit Fragen der Auskunft, der Beweislast, des Diensteanbieters, der Störereigenschaft, des Filesharing und der Softwarepiraterie (Portal zum Thema "Urheberrechtsverletzungen, Internet, verbotene uploads"). 

Zurück Musik - Filesharing - Abmahnung >>

Top
 

 

Home - Anfahrt - Arbeitsrecht - Ehe- und Familienrecht - Erwachsenenadoption - Kontakt - Namensrecht - Profil  

Email - Links Suche - Vollmacht - Formulare - Impressum - Haftungsausschluss - Datenschutzerklärung

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Rathausgasse 9 - 53111 Bonn (Stadtmitte)

Telefon: 0228/63 57 47 oder 69 45 44 - Telefax: 0228/65 85 28 - drpalm@web.de

Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand: 02.08.2019