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Zur
abgestuften Beweislast bei Urheberrechtsverstößen (nach LG Mannheim
-7 O 76/06)
Was ist, wenn der Beklagte die täterschaftliche Begehung
eines Urheberrechtsverstoßes durch ihn wirksam bestreitet? Grundsätzlich
trifft die Darlegungs- und Beweislast für
alle anspruchsbegründenden Merkmale in § 97 Abs. 1 UrhG den
Anspruchssteller.
Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem
Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten
auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf
Unterlassung und, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur
Last fällt, auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. An
Stelle des Schadenersatzes kann der Verletzte die Herausgabe des
Gewinns, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt
hat, und Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangen.
Allerdings trifft den Gegner eine sekundäre Darlegungslast.
Als solche wird die Last einer Gegenpartei bezeichnet, sich im Rahmen
der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den
Behauptungen der darlegungspflichtigen Partei zu äußern. Eine solche
sekundäre Darlegungslast kann insbesondere dann angenommen werden,
wenn sich die maßgeblichen Vorgänge im Wahrnehmungsbereich
des Prozessgegners abgespielt haben.
In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob es diesem
zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (allgemein: BGHZ 86, 23, 29;
100, 190, 196; BGH, Urt. v. 24.11.1998, - VI ZR 388/97, NJW 1999, 714
, 715). Die Klägerin kann keine
Kenntnis davon haben, wer den Internetanschluss
der Beklagten zum ermittelten Zeitpunkt tatsächlich genutzt hat;
dieser Umstand liegt allein in der Sphäre des Beklagten. Wie weit bei
dieser Sachlage die sekundäre Darlegungslast der Beklagten konkret
reicht, dürfte im Einzelfall schwer zu entscheiden sein. Ob im Rahmen
einer sekundären Darlegungslast darüber hinaus eine Verpflichtung
besteht, den Täter namentlich zu benennen, kann dahingestellt
bleiben, da es ihr im obigen Streitfall aus eigener Kenntnis unmöglich
ist und mehrere in Betracht kommen.
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Aktuell:
OLG Frankfurt/M. hat in einem Beschluss vom 20.12.2007 - Az.
11 W 58/07 folgende Feststellungen getroffen: Als Störer für eine
Urheberrechtsverletzung kann auf Unterlassung in Anspruch genommen
werden, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur
Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Das muss also, was
Mandanten mitunter nicht sehen, gerade kein Täter oder Teilnehmer der
Verletzungshandlungen sein. Es reicht also, wenn der Inhaber
eines Internetanschlusses dem Täter seinen Computer und damit den
Zugang zum Internet zur Verfügung stellt. Er muss aber
Prüfungspflichten verletzen. Wenn der Inhaber eines
Internetanschlusses dritten Personen also seinen Anschluss
überlässt, kann ihn die Pflicht treffen, diese Nutzer zu instruieren
und zu überwachen, sofern zugleich nicht auszuschließen ist, dass
der Nutzer eine Urheberrechtsverletzung begehen könnte. Eine
derartige Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu
überwachen oder gegebenenfalls zu verhindern, besteht dann, wenn dem
Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte vorliegend, dass der Nutzer
den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen wird. Anhaltspunkte
für einen Missbrauch bestehen grundsätzlich nach Auffassung des
Gerichts nicht, solange dem Anschlussinhaber keine früheren
Verletzungen gleicher Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf
eine Verletzungsabsicht bekannt sind oder wenigstens hätten bekannt
sein können. Auch der Umstand, dass Urheberrechtsverletzungen im
Internet häufig vorkommen und auch die Medien umfangreich darüber
berichten, führen noch nicht dazu, dass ein Anschlussinhaber bereits
deshalb einen Anlass hat, ihm nahe stehende Personen wie enge
Familienangehörige (Ehegatten wie auch Kinder) bei der Benutzung
seines Anschlusses zu überwachen. Allerdings trifft den
Anschlussinhaber, der wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch
genommen wird, eine sekundäre Darlegungslast zur Angabe der Person,
die seiner Kenntnis nach den Verstoß über seinen Anschluss begangen
hat. Gegenüber volljährigen Familienangehörigen besteht nach
Auffassung des Gerichts eine Instruktionspflicht - dahingehend keine
Urheberrechtsverletzungen zu begehen - in der Regel überhaupt nicht.
Ohne das Hinzutreten besonderer Umstände kann der Anschlussinhaber
davon ausgehen, dass erwachsenen Personen bekannt ist, dass derartige
Rechtsverletzungen nicht begangen werden dürfen. Somit besteht eine
Hinweispflicht gegenüber minderjährigen Kindern, der durch
nachhaltige Hinweise entsprochen werden kann. |
Ist
das alles eigentlich datenschutzrechtlich zulässig?
Zitat
heise online: "Gegenüber dpa klagte die Karlsruher
Generalstaatsanwältin Christine Hügel, innerhalb eines halben Jahres
seien "rund 40.000 Anzeigen wegen illegaler Kopien von Musik,
Software und Computerspielen eingelegt worden". Hinter den
Anzeigen stehe "stets eine bestimmte Anwaltskanzlei, die die
Rechte betroffener Unternehmen wahrnimmt"." Jedenfalls
werden die Staatsanwaltschaften erfolgreich eingesetzt, um in den
Besitz der IP-Adressen zu kommen. Dabei gibt es wohl bei den
Ermittlungsbehörden intern Kappungsgrenzen, die mal mit 100 Files
angegeben worden sind. Hat der User weniger zum Tausch angeboten, wird
der Vorgang nicht weiter verfolgt. Das sind selbstverständlich keine
verlässlichen Bemessungszahlen. Darüber hinaus gibt es wie bei jedem
Ermittlungs- bzw. Strafverfahren zahlreiche Gesichtspunkte bei der
Verfahrensbehandlung, die keine einfache Angabe eröffnen, wie solche
Verfahren enden. Nicht wenige Verfahren dürften eingestellt werden,
wobei es dann wieder die Frage ist, ob das mit einer Geldbuße
verbunden ist (§ 153 a StPO).
Das Unternehmen Logistep durchsucht mit einer
spezifischen Software die Tauschbörsen nach sensiblen Daten, um
entsprechende Urheberrechtsverstöße nachzuweisen und den
Geschädigten zu ermöglichen, entsprechende Strafanzeigen auf den Weg
zu bringen.
Das LG Flensburg (6 O 108/05) hat zu der Frage
Stellung genommen, ob Access-Provider IP-Adressen
sog. Anti-Piracy-Unternehmen herauszugeben haben:
Ein Anspruch solcher Unternehmen ergibt sich
insbesondere nicht aus dem Teledienstegesetz
(TDG). Denn der Access-Provider
ist gemäß § 9 Abs. 1 TDG für fremde Informationen
grundsätzlich nicht verantwortlich und deshalb auch nicht
verpflichtet, seine Kunden zu überwachen oder nach Umständen zu
forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen (§ 8 Abs. 2
S. 1 TDG). Der lediglich den Zugang zu
fremden Informationen eröffnende Provider haftet nicht,
wenn er die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten nicht
ausgewählt und die übermittelten Informationen weder ausgewählt
noch verändert hat. Unberührt von dieser Privilegierung der bloßen
Durchleitung von Informationen bleibt der Access-Provider gemäß § 8
Abs. 2 S. 2 TDG zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von
Informationen nach den allgemeinen Gesetzen nur verpflichtet, wenn er Kenntnis
von rechtswidrigem Tun erlangt hat. Insoweit besteht ab
Kenntniserlangung die verschuldensunabhängige
Störerhaftung, die einfache positive Kenntnis vom Verstoß
voraussetzt (OLG Frankfurt GRUR-RR 2005, 147). Die ab
Kenntniserlangung bestehende Störerhaftung begründet indes lediglich
einen Unterlassungsanspruch, aber keine Schadensersatz-Auskunftsansprüche
(BGH WRP 2004, 1287). Dieses bedeutet, dass unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt verlangt werden kann, irgendwelche Daten oder
Informationen zu speichern.
Anders sieht das aber aus, wenn man den Sachverhalt
unter strafrechtlichen Gesichtspunkten betrachtet.
Gemäß § 106 UrhG ist die unerlaubte
Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke strafbar: Wer in
anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung
des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung
eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich
wiedergibt, wird danach mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter in den Fällen der §§
106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe nach § 108 a UrhG
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
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Akteneinsicht durch den Anwalt
Gibt es staatsanwaltliche oder gerichtliche
Verfahren gemäß §§ 106 ff. Urhebergesetz, besteht für
geschädigte Unternehmen die Möglichkeit, dass ein Rechtsanwalt die
Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der
öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich
verwahrte Beweisstücke besichtigen darf, soweit er hierfür ein
berechtigtes Interesse darlegt. Dieser Weg ist im Zweifel erheblich
einfacher, als einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch geltend zu
machen, denn Gerichte haben Zweifel, ob etwa eine Störerhaftung, wenn
sie überhaupt vorliegt, auch die Verpflichtung zur Auskunftserteilung
umfasst. So argumentiert etwa das OLG Hamburg (5 U 156/04):
Denn §
8 Abs. 2 Satz 2 TDG
spricht allein und ausdrücklich von einer „Verpflichtung zur
Entfernung oder Sperrung“, also im Rahmen eines Unterlassungsgebotes
liegende Maßnahmen, nicht aber von einer Auskunftsverpflichtung.
Nach Auffassung des Gerichtes kann die in § 101 a UrhG geregelte Auskunftsverpflichtung des
Verletzers nicht unter eine Verpflichtung „zur Entfernung oder
Sperrung“ subsumiert werden, da mit der Auskunft nicht lediglich ein
Unterlassen adäquat kausalen Handelns, sondern ein aktives Tun und im
vorliegenden Fall der Eingriff in datenschutzrechtlich geschützte
Verhältnisse Dritter begehrt werden. Bei der Auskunft handelt es sich
nicht lediglich um ein „minus“ zu einem Unterlassungsanspruch,
sondern um einen qualitativ eigenständigen und somit „anderen“
Anspruch. Bei § 101a Abs. 1 UrhG
handelt es sich um einen selbständigen Auskunftsanspruch, der gerade
nicht mit einem Anspruch auf Entfernung oder Sperrung i.S.v. § 8 Abs. 2 TDG verbunden
ist. Im Übrigen findet die Störerhaftung ihre dogmatische Grundlage
nicht im Deliktsrecht, sondern in den gesetzlichen Regelungen über
die Besitz- und Eigentumsstörungen der §§ 862, 1004 BGB. Diese
Vorschriften begründen aber lediglich Abwehransprüche.
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Verpflichtung des Providers zur Herausgabe von Verbindungsdaten
Die
Verpflichtung des Providers zur Herausgabe von Verbindungsdaten gemäß
§§ 100g, h StPO hat in einer Entscheidung vom 20.07.2007 das AG
Offenburg als unverhältnismäßig angesehen. Die Anzeigeerstatter
würden den Umweg über das Strafrecht wählen, weil ihnen
zivilrechtlich ein eigener Auskunftsanspruch gegen die Provider auf
Offenlegung der Daten nicht zustehe. Mit einer bundesweiten
Anzeigekampagne würden die Anzeigeerstatter also Auskünfte
anstreben, die ihnen der Gesetzgeber bewusst versagt hat. Im Rahmen
der Prüfung der Schwere des Tatvorwurfes wurde darauf abgestellt,
dass der unbekannte Täter nicht nur nicht gewerbsmäßig handelt,
sondern bei dem Bereitstellen zum Upload auch keinerlei finanzielle
Vorteile für sich realisiert, da das Bereithalten der oben genannten
Musicfiles zum Upload kostenlos geschieht. Auch dies spricht für das
geringe Gewicht der Straftat.
Äußerst interessant sind nun die Ausführungen des
AG Offenburg vom 20.07.2007 zum konkreten
Schaden: Ganz allgemein scheidet schon aus Gründen der
Logik ein tatsächlicher Schaden aus. Es mag sein, dass kommerzielle
Anbieter von Musikdateien im Einzelfall einen Euro für das legale
Herunterladen eines Stückes verlangen. In dem vom Gericht zu
entscheidenden Fall seien diese sogar für weniger als 10 Cent zu
haben. So sei hier auf das Marktverhalten abzustellen. Beim Preise 0
frage auch derjenige ein Produkt nach, für das er sonst nicht mal
einen Cent ausgeben würde. Selbst wenn also ein einzelner Download
durch einen Dritten bekannt wäre, hieße das nicht, dass den
Anzeigeerstattern auch nur ein legaler Käufer fehlen würde. Ohnehin
beschäftigte sich die Argumentation der Anzeigeerstatter mit der
Schilderung des erklärten Zieles, international im Rahmen einer
konzertierten Aktion gegen private Tauschbörsen vorzugehen, eher mit
den tatsächlichen oder vermuteten volkswirtschaftlichen Schäden
weltweit und dem damit zusammenhängenden Gebaren der Medienindustrie,
als mit dem messbaren strafrechtlichen Gehalt des zur Beurteilung
anstehenden Einzelfalles.
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Verwechslung
von IP-Adressen
Mitunter verwechseln die
Abmahnanwälte auch schon mal die IP-Adressen, was dann
Bumerang-Effekte auslösen kann (Vgl. AG Hamburg 316 C 127/07), wie
der Fall das Amtsgerichts Hamburg im Dezember 2007 zeigt, in dem eine
Anwältin für ihren Mandanten die Kosten für die Abwehr der Abmahnung von der bekannten Hamburger Kanzlei erfolgreich gerichtlich
geltend machte. Festzustellen ist jedoch, dass solche Fälle an dem
Problem nichts verändern. Insofern sind diverse öffentliche
Einschätzungen, wie richtungsweisend diese Entscheidung sei, nicht
nachvollziehbar. Richtungsweisend wären nur Entscheidungen, die die
bekannte Störerfrage anders beantworten als bisher oder
Entscheidungen, die endlich grotesken Streitgegenstandswerten Einhalt
gebieten.
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Wir befassen uns auf den
weiteren Seiten mit Fragen der Auskunft,
der Beweislast, des Diensteanbieters,
der Störereigenschaft, des Filesharing
und der Softwarepiraterie (Portal
zum Thema "Urheberrechtsverletzungen, Internet, verbotene uploads").
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