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Gleichbehandlungsgesetz
AGG
Gleichbehandlung
Gleichheit
Gerechtigkeit
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Landgericht Dresden |
Gleicher
Lohn für gleiche Arbeit?
Hierzu hat das BAG ausgeführt: Der
gewohnheitsrechtlich anerkannte arbeitsrechtliche
Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die sachfremde Schlechterstellung
einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in
vergleichbarer Lage ebenso wie die sachfremde Differenzierung zwischen
Gruppen von Arbeitnehmern. Eine Differenzierung ist sachfremd, wenn es
für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe
gibt, wenn also bei einer am Gleichheitsgedanken orientierten
Betrachtungsweise die Regelung als willkürlich anzusehen ist.
Im Bereich der Vergütung
gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz nur eingeschränkt, weil der
Grundsatz der Vertragsfreiheit für individuell vereinbarte Löhne und
Gehälter Vorrang hat. Das Gebot der Gleichbehandlung greift jedoch
dann ein, wenn der Arbeitgeber Leistungen
aufgrund einer generellen Regelung gewährt, insbesondere
wenn er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt. Von einer
solchen Regelung darf er Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen
ausschließen. Zunächst ist der Zweck der in Betracht kommenden Maßnahme
zu ermitteln und danach zu beurteilen, ob der von der begünstigenden
Maßnahme ausgeschlossene Personenkreis berechtigterweise außerhalb
der allgemeinen Zweckrichtung steht.
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz
verpflichtet den Arbeitgeber in Bezug auf seine Arbeitnehmer.
Jedenfalls dann, wenn eine verteilende Entscheidung des Arbeitgebers
nicht auf einen einzelnen Betrieb beschränkt ist, sondern sich auf
alle oder mehrere Betriebe des Unternehmens bezieht, ist auch die
Gleichbehandlung betriebsübergreifend zu gewährleisten. Dieser
Grundsatz stellt sich einerseits als Anspruchsgrundlage des
Arbeitnehmers auf Gleichbehandlung und andererseits als Handlungs- und
Ermessensschranke des Arbeitgebers dar. Bei der Anwendung dieses
Grundsatzes ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der
Vertragsfreiheit Vorrang genießt, wenn und soweit Vertragsbedingungen
mit den einzelnen Arbeitnehmern frei ausgehandelt werden. Daher wird
auch die Besserstellung einzelner
Arbeitnehmer nicht grundsätzlich untersagt. |
Sinn und
Zweck der Auskunft nach § 13 AÜG ist
die Schaffung einer Vergleichsmöglichkeit zwischen den Leistungen,
die der Verleiher dem Arbeitnehmer gewährt, und den Leistungen, die
ihm nach dem Gleichstellungsgebot zustehen. Der Leiharbeitnehmer muss
zur Durchsetzung seines Gleichbehandlungsanspruchs wissen, welche
Arbeitsbedingungen vergleichbare Arbeitnehmer des Entleihers haben -
BAG aus dem Jahre 2007 - 4
AZR 656/06). |
Justizzentrum Wiesbaden |
Aus der Pressemitteilung
des Arbeitsgerichts Wiesbaden
Die Klage einer Arbeitnehmerin türkischer
Abstammung wegen Diskriminierung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft
und ihres Geschlechts auf Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe
von 433.958,74 €, einer Entschädigung von mindestens 43.272,00
€ sowie Übernahme ihrer Anwaltskosten wurde überwiegend
abgewiesen. Die Beklagte wurde verurteilt, an die Klägerin eine Entschädigung
in Höhe von 10.818,00 € zu zahlen.
Die Klägerin wurde nach
Ablauf der Mutterschutzfristen von der Beklagten nicht
mehr auf der Stelle beschäftigt, die sie vor Beginn ihres
Mutterschutzes inne hatte, sondern im Betreuungsbereich einer
erheblich kleineren Bank. Der zunächst angewiesene Wechsel im
Betreuungsgebiet wurde von der Beklagten mit einer weiteren
Versetzung nach einem halben Jahr erneut vorgenommen. Ferner wurde
mit der Klägerin eine zunächst angeordnete Trainingsmaßnahme vor
Beginn des Mutterschutzes nicht durchgeführt. Nach Rückkehr
aus der Mutterschutzfrist wurde das Laptop der Klägerin
erst nach der erneuten Versetzung wieder aktiviert. Bis zu dieser
weiteren Versetzung war die Klägerin zunächst krank, danach
erbrachte sie keine Arbeitsleistungen.
Die Klägerin sieht sich durch diese Maßnahmen
sowie dadurch, dass ihre ursprüngliche Stelle schon unmittelbar
nach ihrem Eintritt in den Mutterschutz neu
mit einem männlichen deutschstämmigen Kollegen, dessen
Gehalt nach Ansicht der Klägerin höher ist als ihres, besetzt
wurde, wegen ihrer ethnischen Herkunft und ihres Geschlechts
diskriminiert. Sie forderte daher von der Beklagten die Zahlung
eines Schadenersatzes. Diesen berechnet sie aus dem Vergleich eines
auf Provisionsbasis erzielbaren (aber noch nicht erzielten) Gehaltes
im alten Betreuungsgebiet und eines theoretisch auf Provisionsbasis
erzielbaren Gehaltes im neuen Betreuungsbereich. Den so ermittelten
jährlichen Differenzbetrag rechnet die Klägerin bis zu ihrem möglichen
Renteneintritt hoch, woraus die Klagesumme von 433.958,74 €
resultiert.
Die Beklagte sieht die vorgenommenen Versetzungen
als normale arbeitsrechtlich gebotene Maßnahmen an, die aus Erwägungen
zu den Leistungen der Klägerin gerechtfertig seien und in keinem
Zusammenhang mit dem Geschlecht oder der ethnischen Herkunft der Klägerin
stünden. Auch weitere Geschehnisse hätten keinen diskriminierenden
Hintergrund.
Das Gericht sah in der Zuweisung des neuen
Betreuungsgebietes nach der Rückkehr aus den Mutterschutzzeiten des
Mutterschutzgesetzes eine Benachteiligung
der Klägerin aufgrund ihrer Mutterschaft und damit wegen
ihres Geschlechtes, da das nunmehr zugewiesene Gebiet einen
Arbeitsplatz darstellt, der dem vorherigen nicht gleichwertig ist.
In den weiter von der Klägerin angeführten Vorfällen konnte das
Gericht entweder keine Benachteiligung der Klägerin oder keine
Benachteiligung, die sich nach dem (Indizien-)Vortrag der Klägerin
auf ihre Eigenschaft als Frau oder ihre ethnische Herkunft zurückführen
lässt, erkennen. Darüber hinaus sind diese weitgehend nicht
geeignet, den geforderten Schadensersatz zu begründen.
Aufgrund der festgestellten Benachteiligung als
Frau im Rahmen der Zuweisung des neuen Betreuungsgebietes wurde der
Klägerin ein Entschädigungsanspruch gem. § 15 Abs. 2 S. 1 AGG in
Höhe von 10.818,00 € (entspricht drei
Bruttomonatsgehältern) zuerkannt. Weiter hat das Gericht
weder einen Schaden der Klägerin für die Vergangenheit noch für
die Zukunft bejahen können. Die Beklagte zahlte der Klägerin rückwirkend
im neuen Betreuungsbezirk ein garantiertes Mindestgehalt, das höher
ist als ihr bisheriger durchschnittlicher Verdienst. Darüber hinaus
kommt die von der Klägerin vorgenommene Schadensberechnung in einer
Fallkonstellation wie der vorliegenden, in der ein Arbeitsverhältnis
weiter besteht und nur der Inhalt einer arbeitgeberseitigen
Anordnung im Streit ist, nicht in Betracht. Die Klägerin verfolgt
in zwei weiteren Rechtsstreiten vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden und
dem Arbeitsgericht Ulm die Aufhebung der Versetzungsmaßnahme in den
neuen Betreuungsbezirk. In dem vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden anhängigen
Verfahren hat das Arbeitsgericht am heutigen Tage die Unwirksamkeit
der Versetzung vom 22. Februar 2008 festgestellt. Vor diesem
Hintergrund wird deutlich, dass primär der Schaden der Klägerin für
die Zukunft durch Rückgängigmachung der arbeitgeberseitigen Maßnahme
zu beheben ist, weshalb die Gewährung eines Schadenersatzes in Geld
bezogen auf den Zeitraum bis zum möglichen Renteneintritt der Klägerin
nicht gewährt werden kann, sondern zu einer überhöhten
Schadenskompensation führen würde. Eine Lohndiskriminierung gegenüber
ihrem Nachfolger ist nicht hinreichend von der Klägerin aufgezeigt
worden. Die von der Klägerin noch begehrte Ersetzung ihrer
Anwaltskosten ist nach Auffassung des Gerichtes auch unter Beachtung
der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zum Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz wegen § 12 a ArbGG nicht möglich.
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Ein
Arbeitgeber, der mit der Gewährung einer
freiwilligen Sonderzahlung nicht nur den besonderen Einsatz
der Begünstigten honorieren, sondern auch zu besserer Arbeitsleistung
in der Zukunft motivieren will, kann alsbald im Wege des Betriebsübergangs
ausscheidende Arbeitnehmer vom Begünstigtenkreis ausnehmen, ohne
gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu verstoßen - 14.02.2007 - 10
AZR 181/06. |
Anspruch
auf Gleichbehandlung bei Sonderzahlungen des Arbeitgebers
Mit
Urteil vom 26.09.2007 (Az: 10 AZR 569/06) hat das Bundesarbeitsgericht
entschieden, dass alle Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern nach
eigenen Regeln zusätzliche Vergütungen bieten, an den Grundsatz der
Gleichbehandlung gebunden sind. Das bedeutet, dass Ausnahmen von
Sonderzahlungen von einem sachlichen Grund gedeckt sein müssen. In
dem vom BAG zu entscheidenden Fall machte der Kläger einen Anspruch
auf Zahlung von Weihnachtsgeld für das Jahr 2003 geltend. Bereits
zwei Jahre zuvor hatten 400 Beschäftige eine Vereinbarung getroffen,
die eine Arbeitszeitverlängerung sowie eine Absenkung des Grundlohns
enthielt, um das Unternehmen finanziell zu sanieren. Der Kläger und ca.
50 weitere Beschäftigte nahmen an dieser Vereinbarung nicht teil und
bezogen auch im Folgenden ihre gewöhnliche Vergütung weiter. Der
beklagte Arbeitgeber strich in der Folgezeit eine Betriebsvereinbarung
für zusätzliche Leistungen ersatzlos, bot im Jahr 2003 jedoch all
jenen Arbeitnehmern Weihnachtsgeld an, die den damaligen
Sanierungsmaßnahmen zugestimmt hatten. Der Kläger erhielt
dementsprechend kein Angebot auf Weihnachtsgeld.
Hierauf hat er jedoch einen Anspruch aus dem
arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dem Grunde nach ist der
Arbeitgeber frei in seiner Entscheidung, welchen seiner Arbeitnehmer er
unter welchen Voraussetzungen Sonderzahlungen zukommen lassen möchte.
Setzt er sich dabei jedoch eigene Regeln, so darf er einzelne Arbeitnehmer
nicht sachfremd gegenüber den anderen Arbeitnehmern benachteiligen.
Erforderlich ist demnach das Vorliegen eines sachlichen Grundes, der die
unterschiedliche Behandlung rechtfertigt. Im vorliegenden Fall reichte die
Differenzierung danach, ob die Arbeitnehmer den Sanierungsmaßnahmen
zugestimmt hatten, für einen solchen sachlichen Grund nicht aus. Es ist
nicht unüblich, dass es in Unternehmen vergleichbarer Größe
unterschiedliche vertragliche Bedingungen für vergleichbare Tätigkeiten
gibt. Darin liegt jedoch nicht zugleich auch ein unterschiedliches
Vergütungssystem. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung
bestand nicht.
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Die
"Gerechtigkeit" auf dem Dach des LG München I
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In dem
Umstand, dass eine Kündigung am Weltfrauentag ausgesprochen wird,
liegt keine geschlechtsspezifische Diskriminierung, hat das
Arbeitsgericht Hamburg - 21 Ca 125/07 - entschieden.
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Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den
Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg,
Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf, Hamm, Hagen, Frankfurt und Berlin
sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir haben Kündigungsschutzklagen,
Klagen auf Lohn
und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte
Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.
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