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Rückgruppierung
Bundesarbeitsgericht
Treu und Glauben |
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Rückgruppierungen
können auf unterschiedliche Weise erfolgen. Das
kann im Rahmen einer Änderungskündigung und des betrieblichen
Eingliederungsmanagements erfolgen. Sinn und Zweck des betrieblichen
Eingliederungsmanagements besteht nach der Rechtsprechung darin, unter
Inanspruchnahme der Sachkunde von Betriebsärzten, Betriebsrat und
Personalvertretung zu klären, welche gesundheitlichen Einbußen vorliegen
und ob diese durch eine leidensgerechte Anpassung des Arbeitsumfeldes
verringert werden können. Insoweit ist erforderlich, dass eine
Wechselwirkung zwischen der Erkrankung einerseits und den tatsächlichen
Arbeitsbedingungen andererseits besteht.
Es wird von der Rechtsprechung
auch als Voraussetzung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements
gesehen, dass der betroffene Arbeitnehmer den im Gesundheitsinteresse
gebotenen Veränderungen des Arbeitsverhältnisses positiv gegenübersteht
und bereit ist, gegebenenfalls auch für ihn nachteilige Folgen in Gestalt
des Wegfalls bestimmter Tätigkeiten und/oder Einkommenseinbußen
hinzunehmen. Eine krankheitsbedingte Kündigung ist unwirksam, wenn eine
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem leidensgerechten Arbeitplatz
möglich ist. So kann dann aber ein Arbeitsplatz gemäß Änderungskündigung
rechtlich dauerhaft zugewiesen werden, was oftmals auf der Grundlage betriebsärztlicher
Empfehlungen erfolgt.
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ordentlich unkündbaren Angestellten >>
Bundesarbeitsgericht Erfurt |
Korrigierende Rückgruppierung
Nach den vom
Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätzen zur Darlegungslast bei der
sog. korrigierenden Rückgruppierung
muss der Arbeitgeber darlegen, inwieweit und weshalb die von ihm ursprünglich
mitgeteilte Eingruppierung unrichtig ist, wenn er eine andere
Eingruppierung anstrebt. Beruft sich der Angestellte auf die ihm vom
Arbeitgeber mitgeteilte Vergütungsgruppe,
so muss der Arbeitgeber darlegen, dass die Zuordnung der Tätigkeit zur
mitgeteilten Vergütungsgruppe objektiv fehlerhaft ist. Die Fehlerhaftigkeit
ist bereits dann gegeben, wenn es an einer der tariflichen Voraussetzungen
für die mitgeteilte bisherige Eingruppierung fehlt.
Nach der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann es im Einzelfall gegen Treu
und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen, wenn sich der Arbeitgeber auf
die Fehlerhaftigkeit der bisherigen tariflichen Bewertung beruft. Die
wiederholte korrigierende Rückgruppierung des Arbeitnehmers bei unveränderter
Tätigkeit und Tarifrechtslage ist regelmäßig treuwidrig und
deshalb von Rechts wegen ausgeschlossen. Der Vollzug einer korrigierenden
Rückgruppierung durch den Arbeitgeber beinhaltet dessen Eingeständnis,
sich bei der vormaligen tariflichen Bewertung der Tätigkeit des
Arbeitnehmers geirrt zu haben. Da die nunmehr gewonnene Erkenntnis des
Arbeitgebers, wie der Arbeitnehmer tarifgerecht eingruppiert ist, für
dessen Vergütung maßgebend sein soll, misst ihr der Arbeitgeber ein höheres
Maß an Richtigkeitsgewähr zu als der vorherigen, jetzt korrigierten
Eingruppierung.
Diese Wertung
ist nur dann berechtigt, wenn der Arbeitgeber nunmehr die Eingruppierung
des Arbeitnehmers mit besonderer Sorgfalt überprüft hat. Dies darf der
Arbeitnehmer, der für dieselbe Tätigkeit geringer bezahlt werden soll,
mit Fug und Recht erwarten. Er muss daher nicht
damit rechnen, der Arbeitgeber werde die nunmehrige, die
Beseitigung eines - angeblichen - Eingruppierungsfehlers
beinhaltende Korrektur selbst erneut in Frage stellen. |
Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten
bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach,
Wuppertal, Düsseldorf, Frankfurt und Berlin sowie vor dem
Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir haben Kündigungsschutzklagen,
Klagen auf Lohn
und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr
Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.
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