Voraussetzung
für die Eingruppierung in einer
Lohngruppe ist, dass qualifizierte Tätigkeiten im Sinne dieser
Lohnordnung verrichtet werden. Was ist, wenn ein Arbeitnehmer eine
bisher ausgeübte Tätigkeit nicht mehr übernehmen kann? Kann ein
Arbeitnehmer nicht mehr entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen
beschäftigt werden, so führt dies noch nicht sofort dazu, dass der
Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen darf. Er muss vielmehr
stets prüfen, ob der Arbeitnehmer zu veränderten Arbeitsbedingungen
weiterbeschäftigt werden kann. Mit anderen Worten, die Änderungskündigung
hat Vorrang vor einer Beendigungskündigung. Das muss erst recht und
besonders dann gelten, wenn einem Arbeitnehmer aufgrund
tarifvertraglicher Regelungen nicht mehr ordentlich gekündigt werden
kann.
Tariflich kann festgelegt sein, dass auch dem unkündbaren
Mitarbeiter der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum
Zwecke der Herabgruppierung um eine Vergütungsgruppe/ Lohngruppe kündigen
kann, wenn der Mitarbeiter dauernd außerstande ist, diejenigen
Arbeitsleistungen zu erfüllen, für die er eingestellt ist und die
die Voraussetzungen für seine Eingruppierung
in die bisherige Vergütungsgruppe/Lohngruppe bilden, und ihm andere
Arbeiten, die die Tätigkeitsmerkmale seiner bisherigen Vergütungsgruppe/Lohngruppe
erfüllen, nicht übertragen werden können. Ausnahmen können
für den Fall gelten, wenn die Leistungsminderung durch einen
Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit entstanden ist. So kann
personenbedingt eine außerordentliche Änderungskündigung zulässig
sein, wobei das zum Zwecke der Herabgruppierung nicht um
beliebig viele Vergütungsgruppen möglich ist. Eine derartige
krankheitsbedingte, außerordentliche Kündigung wäre wie eine
ordentliche, krankheitsbedingte Kündigung in drei Stufen zu prüfen.
Jedoch müssen gleichzeitig die besonderen Anforderungen an eine außerordentliche
Kündigung vorliegen. Der Durchschnittsfall einer krankheitsbedingten
Kündigung rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung.
Die Änderungskündigung
zum Zwecke der Herabgruppierung um eine Vergütungsgruppe /Lohngruppe
ist wirksam, wenn ein Arbeitnehmer dauernd außerstande ist,
diejenigen Arbeiten zu erfüllen, für die er eingestellt ist und die
die Voraussetzung für seine Eingruppierung in die bisherige Vergütungsgruppe
bilden und ihm andere Arbeiten, die die Tätigkeitsmerkmale seiner
bisherigen Vergütungsgruppe erfüllen, nicht übertragen werden können.
Wie das Bundesarbeitsgericht entschieden hat, ist
eine Kündigung wegen Minderleistung
nicht schon dann in jedem Fall gerechtfertigt, wenn ein Arbeitnehmer
eine nach objektiven Kriterien festgelegte Normalleistung um einen
bestimmten Prozentsatz unterschreitet. Dies könne sich gegenüber Arbeitnehmern,
deren Leistungsfähigkeit aufgrund von ihnen nicht beeinflussbarer
betrieblicher oder persönlicher Umstände vorübergehend oder
dauerhaft beeinträchtigt sei, unangemessen auswirken. Auch
darf nicht zwangsläufig ausschlaggebend sein, inwieweit die Leistung
des Arbeitnehmers in einer Vergleichsgruppe unter dem Durchschnitt
liegt, weil dies damit zusammenhängen kann, dass die übrigen
Gruppenangehörigen beispielsweise besonders leistungsstark sein
können, sich überforderten oder der betroffene Arbeitnehmer
besonders leistungsschwach ist.
Ausschlaggebend muss auch nicht sein, ob ein
Arbeitnehmer die geringste Leistung in einer
Vergleichsgruppe erbringe, weil immer ein Arbeitnehmer
einer Gruppe das "Schlusslicht" ist. Dem Verhältnis
zwischen abgearbeiteten Planzeiten und monatlicher Arbeitszeit aller
Arbeitnehmer kann als Vergleichsmaßstab nicht deshalb ein Aussagewert
abgesprochen werden, nur weil die Planzeit nicht nach
arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen ermittelt worden ist und weil
in die Berechnung auch überdurchschnittliche Leistungen eingegangen
sind. |
Wie läuft das prozessual
ab? Unter Berücksichtigung des Umstands, dass das deutliche
und längerfristige Unterschreiten des von vergleichbaren
Arbeitnehmern erreichten Mittelwerts oft der einzige für den
Arbeitgeber erkennbare Hinweis darauf ist, dass der ein
vergleichsweise schwaches Ergebnis erzielende Arbeitnehmer Reserven
nicht ausschöpfe, die mit zumutbaren Anstrengungen nutzbar wären, müsste
der Konflikt zwischen den vorgenannten widerstreitenden
Gesichtspunkten nach den Regeln der
abgestuften Darlegungslast aufgelöst werden und sei es
ausreichend, wenn ein Arbeitgeber eine Kündigung wegen Minderleistung
zunächst darauf stütze, dass die Leistungen des Arbeitnehmers längerfristig
mehr als ein Drittel hinter der von vergleichbaren Arbeitnehmern
erreichten Durchschnittsleistung zurückblieben.
Dann müsste der Arbeitnehmer das Zahlenwerk und
seine Aussagefähigkeit im Einzelnen bestreiten
und/oder darzulegen, warum er mit seiner deutlich
unterdurchschnittlichen Leistung dennoch seine persönliche Leistungsfähigkeit
ausschöpfe, wobei altersbedingte Leistungsdefizite, Beeinträchtigungen
durch Krankheit, aber auch betriebliche Umstände eine
Rolle spielen könnten. Legt der Arbeitnehmer derartige Umstände
plausibel dar, muss sie der Arbeitgeber sie widerlegen. |