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Direktionsbefugnis
Weisungsrecht des
Arbeitgebers Stellenbeschreibung Betriebliche
Übung |
Die Kunst des Dirigierens
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Bei der Ausübung des
Direktionsrechts muss billiges Ermessen gewahrt werden.
Eine vertraglich zulässige Umsetzung erweist sich dann als Verletzung
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, wenn sich die Zuweisung einer
bestimmten Beschäftigung nicht bloß als Reflex einer rechtlichen
erlaubten Vorgehensweise darstellt, sondern diese Maßnahme zielgerichtet
als Mittel der Zermürbung und Diskriminierung des Arbeitnehmers
eingesetzt wird, um diesen etwa selbst zur Aufgaben seines Arbeitsplatzes
zu bewegen, vgl. LAG Schleswig-Holstein (5 Sa 409 c/01) vom 12.02.2002.
Eine Konkretisierung des
Arbeitsvertrages, also eine stillschweigende Änderung der ursprünglich
vereinbarten Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag hin zu einem
einseitig nicht mehr veränderbaren Vertragsinhalt, ist nach der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich nicht
ausgeschlossen.
Eine Konkretisierung tritt aber nicht allein dadurch ein,
dass der Arbeitnehmer längere Zeit in der selben Weise eingesetzt wurde.
Zum reinen Zeitablauf müssen vielmehr besondere Umstände
hinzutreten,
die erkennen lassen, dass der Arbeitnehmer nur noch verpflichtet sein
soll, seine Arbeit ohne Änderung so wie bisher zu erbringen, hier also
nur noch als Saalchef tätig zu werden. ArbG Leipzig (10 Ca 8698/98)
24.03.1999 |
Direktionsbefugnis
- Ermessensmissbrauch des Arbeitgebers
Spricht
der Betriebsarzt des eigenen medizinischen Dienstes des Arbeitgebers für eine Arbeitnehmerin eine zeitlich befristete Einsatzbeschränkung aus (im Fall des Landesarbeitsgerichts Köln vom August 2013
ging es um den Einsatz einer Flugbegleiterin für 6 Monate nur auf Langstreckenflügen), so verhält sich der Arbeitgeber ermessensmissbräuchlich, wenn er sich hieran nicht hält. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Einschränkung seines Direktionsrechts aus triftigen sachlichen Gründen unzumutbar ist oder der
Arbeitgeber triftige sachliche Indizien anführen kann, die das Votum des Betriebsarztes ungerechtfertigt erscheinen lassen. |
Ein Verfügungsgrund für den
Erlass einer einstweiligen Verfügung mit
dem Ziel der Beschäftigung auf dem ursprünglichen Arbeitsplatz
und zu
den bisherigen Arbeitszeiten kann sich aus dem Betreuungsbedarf eines
Kleinkindes ergeben, vgl. ArbG Hamburg (9 Ga 12/03) 19.08.2003. |
Direktionsbefugnis - LAG Rheinland-Pfalz/Az.: 10 Sa 513/03 Ein
Arbeitgeber darf nach LAG Rheinland-Pfalz die wöchentliche Arbeitszeit eines Mitarbeiters
und dessen Lohn nicht eigenmächtig reduzieren. In diesem Fall ist der so genannte
Kernbereich des Arbeitsverhältnisses betroffen. Das darf der Arbeitgeber nicht
eigenmächtig regeln, sondern hier wären einvernehmliche Regelungen
notwendig.
Ein Mitarbeiter hatte sich dagegen gewandt, dass der
Arbeitgeber seine Arbeitszeit einseitig von 40 auf 35 Stunden verringert. Zugleich gab es
eine Gehaltskürzung um ca. 10 Prozent. Der Arbeitgeber verwies auf die betriebliche
Situation. Der Arbeitgeber müsse in jedem Fall die Notwendigkeit der
Arbeitszeitverringerung plausibel darlegen. Daran fehlte es in dem Fall, den
das Gericht zu entscheiden hatte.
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Direktionsbefugnis des
Arbeitgebers heißt, dass der Arbeitgeber die Arbeitspflichten des Arbeitnehmers nach Art,
Zeit und Ort bestimmen kann. Der Arbeitgeber kann aufgrund seines
Weisungsrechts, das Zeit, Ort und Art der Arbeitsleistung umfasst, also
etwa grundsätzlich einseitig bestimmen, ob der
Arbeitnehmer Bereitschaftsdienst oder Mehrarbeit leisten soll. Dabei kann er nach § 315 BGB analog aber nur
Anweisungen erteilen, die der Billigkeit entsprechen. Anderenfalls können solchen
Weisungen arbeitsgerichtlich überprüft werden. Dazu das BAG (Urteil v. 23.6.1993 - 5 AZR
337/92):
"Auch dann, wenn der Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechts
grundsätzlich befugt ist, den Arbeitsbereich des Arbeitnehmers zu verkleinern, muss seine
Maßnahme billigem Ermessen entsprechen (§ 315 Abs. 3 BGB). Dazu gehört, dass alle
wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen
berücksichtigt sind".
Die Grundsätze
der Billigkeit sind gewahrt, wenn alle wesentlichen Umstände des Falles
abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt
sind. Wendet sich der Betroffene etwa nicht gegen die Tätigkeitsübertragung
"an sich", sondern gegen deren zeitliche Begrenzung, so sind das
Interesse des Arbeitnehmers, die höherwertige Tätigkeit auf Dauer zu
erhalten, und das Interesse des Arbeitgebers, die Tätigkeit nicht auf
Dauer zu übertragen, gegeneinander abzuwägen (BAG 4 AZR 174/01). Eine
Umsetzung entspricht billigem Ermessen im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB , wenn
die neue Tätigkeit tariflich gleichwertig ist, schutzwürdige Interessen
der Arbeitnehmerin nicht berührt werden und nach dem Vortrag des
Arbeitgebers Willkür ausgeschlossen ist. Unter diesen Voraussetzungen
reicht auch streitiger Vortrag für die Feststellung des billigen
Ermessens aus, hat etwa das LAG Niedersachsen 1994 entschieden.
Typische
Argumentation: Allein daraus, dass der Arbeitgeber eine bis
dato geltende Regelung jahrelang unverändert gelassen hatte, kann der
Arbeitnehmer nicht schließen, der AG werde diese Regelung auch künftig
unverändert beibehalten und auf die Ausübung ihres Direktionsrechts
verzichten. Dazu bedarf es weiterer Umstände.
Weisungen und Arbeitszeit
Die
Lage der Arbeitszeit im Betrieb kann aus unterschiedlichen Gründen
einem Wechsel unterliegen. Wirtschaftliche und technische Gründe können
eine Änderung der Lage der Arbeitszeit ebenso erforderlich machen, wie Wünsche
der Arbeitnehmer nach einem anderen Arbeitsbeginn oder Arbeitsende. Wenn
ein Arbeitnehmer also Stetigkeit der Arbeitszeiten wünscht, ist es
ratsam, das im Arbeitsvertrag zu vereinbaren. Etwa der Umstand, dass die bei
Abschluss des Arbeitsvertrages geltende und
vereinbarte betriebliche Arbeitszeit über einen Zeitraum von sieben Jahre hin beibehalten
worden ist und der Mitarbeiter nur zu dieser Arbeitszeit gearbeitet haben, führt
nicht dazu, dass gerade diese Arbeitszeit als individuell vereinbarte
Arbeitszeit Inhalt der Arbeitsverträge des Mitarbeiters geworden ist.
Im Fall des BAG vom 23.6.1992 - 1 AZR 57/92 wird
der Tatsache, dass der An behauptete, dem AG seien die familiären Umstände
bekannt gewesen, keine Bedeutung beigemessen (Vgl. aber Berücksichtigung
des Umstands, Kind in den Kindergarten zu bringen in der Entscheidung des
LAG Nürnberg vom 08.03.1999 - 6 Sa 259/97). Vielmehr ist nur die
Arbeitszeit aller Arbeitnehmer des Betriebes und damit die betriebsübliche
Arbeitszeit über lange Zeit unverändert geblieben. Der AN
konnte daraus nicht ableiten, der AG werde ihn mit Rücksicht
auf die familiären Umstände künftig zu keiner anderen Arbeitszeit
beschäftigen. Erfordert
die Verteilung der Arbeitszeit eine personelle Auswahlentscheidung
zwischen mehreren Arbeitnehmern, geht die Rücksichtnahme auf
Arbeitnehmerinteressen allerdings nicht so weit, dass die für
betriebsbedingte Kündigungen geltenden Grundsätze zur sozialen Auswahl
beachtet werden müssen.
Stichwort:
Betriebliche Übung nach BAG
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts ist eine betriebliche Übung die regelmäßige
Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus
denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine
Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Für
das Entstehen eines solchen Anspruchs kommt es auf den
Verpflichtungswillen des Arbeitgebers entgegen der Auffassung der
Revision nicht an. Maßgeblich ist, ob die Arbeitnehmer aus dem
Erklärungsverhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von
Treu und Glauben sowie aller Begleitumstände auf einen
entsprechenden Bindungswillen schließen dürfen und das
entsprechende Vertragsangebot stillschweigend annehmen konnten.
Eine betriebliche Übung erfordert danach eine bestimmte
Verhaltensweise des Arbeitgebers, die den Schluss darauf erlaubt,
dass er sich vertraglich auf Dauer entsprechend binden will. |
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Ein nasser
Arbeitsplatz |
Im übrigen kann eine
Stellenbeschreibung für den Arbeitsplatz Inhalt des Arbeitsvertrags sein
und im Fall von rechtlichen Auseinandersetzungen heranzuziehen sein. Je weit
reichender die vertraglich vereinbarte Stellenbeschreibung formuliert ist
und insbesondere im Blick auf die Regelung von Eventualfällen, desto weit
reichender kann die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers sein.
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Einschränkungen des Weisungsrechts
können sich aus Einzelarbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder
gesetzlichen Regelungen ergeben. Die Weisungen müssen sich also an den Arbeitsvertrag
halten. Das dem Arbeitgeber zustehende Direktionsrecht, die
Lage der Arbeitszeit zu bestimmen, kann auch dann eingeschränkt sein,
wenn der Arbeitsvertrag ausdrücklich keine Regelung hinsichtlich der
Arbeitszeit des Arbeitnehmers enthält. Wird nach dem Arbeitsvertrag eine andere Arbeit geschuldet, reicht das
Weisungsrecht nicht aus, eine solche Zuweisung zu rechtfertigen. Das wäre nur im Rahmen
eines Abänderungsvertrages oder einer Änderungskündigung möglich. Weiterhin muss
der Arbeitgeber etwa nach § 106 S. 3 GewO bei der Ausübung seines Ermessens auf
"Behinderungen" des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. So kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechts die
Lage der täglichen Arbeitszeit bestimmen. Bei der
Bestimmung der Lage der Arbeitszeit muss der Arbeitgeber aber auf die Interessen des
Arbeitnehmers Rücksicht nehmen. Insbesondere müssen Gründe angegeben werden, warum etwa
Arbeitszeiten verlegt. Es ist immer darauf abzustellen, ob sich eine bestimme Praxis -
etwa Mittagszeiten etc. - verfestigt haben.
Danach hat etwa eine Krankenschwester
einen Anspruch auf Arbeit ausschließlich in der Nacht, wenn sich bei Berücksichtigung
der Erfordernisse von Treu und Glauben und der Erforschung des wirklichen
Willens der Arbeitsvertragsparteien gemäß den §§ 133 , 157 BGB ergibt, dass die Arbeitnehmerin allein zur
Ableistung von Nachtdiensten eingestellt wurde und die Parteien den
Arbeitsvertrag in diesem Verständnis auch mehr als zehn Jahre lang
praktiziert haben.
Das ist
aber ein einzelfallabhängiges Kapitel, denn es wurde auch etwa
entschieden, dass auch durch langjährige Tätigkeit auf einer
Krankenhausstation die Leitende Stationsschwester keinen
arbeitsvertraglichen Anspruch auf Beschäftigung auf dieser Station
erwirbt.
Nach § 315 BGB darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine
Arbeit zuweisen, die den Arbeitnehmer in einen vermeidbaren Gewissenskonflikt
bringt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes umfasst das
Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht das Recht zur Versetzung des Arbeitnehmers auf einen
Arbeitsplatz mit geringerer Entlohnung oder erheblich geringeren Zulagen, die den
Lebensstandard des Arbeitnehmers entscheidend prägen.
Die Zuweisung geringwertiger
Arbeit kann rechtsmissbräuchlich sein. Der
Arbeitgeber hat die Grenzen des § 242 BGB und des durch Art. 1 GG geschützte
Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber hat in
den Bereichen, in denen keine Regelungen bestehen, grundsätzlich das Recht, von
sich aus die ihm zweckmäßig erscheinenden Anordnungen zu treffen. Soweit aber noch
keine Konkretisierung auf einen bestimmten Arbeitsplatz eingetreten ist, kann der
Arbeitgeber den Arbeitnehmer regelmäßig allerdings auf alle Arbeitsplätze versetzen,
die der Vergütungsgruppe entsprechen. Zu beachten ist wiederum, dass der Arbeitsplatz
allerdings nicht wesentlich anders gestaltet sein darf.
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Ohne
Zustimmung des Betriebsrates keine Arbeit an Weihnachten
Unternehmen dürfen ihre
Mitarbeiter nicht zur Arbeit an Feiertagen verpflichten, wenn nicht vorher
der Betriebsrat zugestimmt hat (Landesarbeitsgericht Frankfurt - Az.: 5/9
TaBV 51/95) hervor. Die Richter gaben damit einem Eilantrag von
Arbeitnehmervertretern statt und untersagten es einer Turbinenfabrik,
mehrere Mitarbeiter am zweiten Weihnachtsfeiertag zu beschäftigten. Weil
kurz zuvor wichtige Teile zum Turbinenbau geliefert worden waren, hatte
die Firma mehrere Beschäftigte an dem Feiertag zur Arbeit eingeteilt,
obwohl der Betriebsrat seine Zustimmung ausdrücklich verweigert hatte.
Die Firma nannte dieses Verhalten „rechtsmissbräuchlich“. Laut Urteil
ist die Einteilung an Feiertagen jedoch als „Ausweitung der
Wochenarbeitszeit“ anzusehen, bei der der Betriebsrat grundsätzlich
mitzuwirken habe. |
Was gilt im öffentlichen Dienstrecht? Im öffentlichen Dienst erstreckt
sich das Direktionsrecht des Arbeitgebers auf alle Tätigkeiten, deren Merkmale in der
Vergütungsgruppe aufgeführt sind, in die der Angestellte eingestuft ist. Danach kann dem
Arbeitnehmer grundsätzlich jede Tätigkeit zugewiesen werden, die den Merkmalen seiner Vergütungsgruppe entspricht,
sofern nicht ausnahmsweise
Billigkeitsgesichtspunkte entgegenstehen (BAG AP Nr. 17 und Nr. 24 zu § 611 BGB
Direktionsrecht; BAG AP Nr. 10 zu § 24 BAT). Diese
Überlegung geht von dem Regelfall aus, dass der Arbeitnehmer nach den im öffentlichen
Dienst üblichen Musterverträgen für einen
allgemein umschriebenen Aufgabenbereich eingestellt wurde, in dem lediglich die
Vergütungsgruppe festgelegt ist. Eine Konkretisierung auf eine
bestimmte Stelle oder einen bestimmte Arbeitsplatz und -ort kann im öffentlichen
Dienst nur dann vorliegen, wenn die Parteien hierzu eindeutige
Absprachen treffen. Hierfür reicht der jahrelange
tatsächliche Einsatz auf einer bestimmten Stelle nicht aus. Nach § 4
Abs. 1 TVöD (den BAT-O ersetzende Vorschrift) können Beschäftigte aus
dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden.
Voraussetzung für eine Versetzung ist hiernach - ebenso wie bei § 12
BAT-O bisher - ein Wechsel der Dienststelle oder des Betriebes.
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Schutz gegen
vertragswidrige Weisungen
Wie kann man sich eigentlich gegen
Zuweisungen von Arbeit wehren, die nicht dem Vertrag entsprechen? Hierzu
erklärt das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern in einer
Entscheidung aus dem Jahre 2006 - 1 Sa 51/06: Weist der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer eine vertraglich nicht geschuldete Arbeit zu, so kann der
Arbeitnehmer also einerseits als - vermeintlicher - Schuldner diese Arbeit
ohne weiteres verweigern und eine negative
Feststellungsklage in Bezug auf die streitige Arbeitspflicht erheben und
andererseits als Gläubiger auf Erfüllung des allgemeinen Beschäftigungsanspruchs
auf vertragsgemäße Beschäftigung klagen.
Mit Rücksicht auf diese Rechtslage gibt es weder ein Bedürfnis noch
einen Rechtsgrund für einen weiteren selbständigen und klagbaren
arbeitsvertraglichen Anspruch i. S. v. § 194 Abs. 1 BGB auf Unterlassen
einer nicht vertragsgemäßen Beschäftigung bzw. Arbeitgeberweisung. |
Zum Thema "Umsetzung
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