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Versetzung
auf einen anderen
Arbeitsplatz
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Weltzeituhr am "Alex" |
Versetzung
qua Direktionsrecht oder Änderungskündigung?
Rahmenmäßig
umschriebene Arbeitsbedingungen können sich zwar im Lauf der Zeit auf
bestimmte Arbeitsbedingungen konkretisieren. Ist dies der Fall, kann der
Arbeitgeber diese Arbeitsbedingungen nicht mehr einseitig durch Ausübung
seines Weisungsrechts ändern, die Änderung bedarf dann vielmehr einer
vertraglichen Vereinbarung oder einer Änderungskündigung. Der
Arbeitgeber muss bei einer solchen Kündigung nicht sämtliche tatsächlichen
Einsatzbedingungen angeben. Denn das würde dazu führen, dass sein
Direktionsrecht tendenziell leer läuft. Das Änderungsangebot muss aber
so konkret sein, dass dem Arbeitnehmer klar ist, auf welche
Arbeitsbedingungen er sich einlässt.
Nach
gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts genügt für die
Annahme einer Konkretisierung der Arbeitsbedingungen –
beispielsweise auf den Arbeitsort – der bloße Zeitablauf aber noch nicht.
Vielmehr müssen weitere besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich
ergibt, dass der Arbeitnehmer nicht in einer anderen Weise eingesetzt
werden soll. Solche Umstände können beispielsweise in der Ausbildung,
Beförderung, Gewöhnung an einen Rechtszustand, Übertragung von Führungsaufgaben
oder einer Zusage des Arbeitgebers liegen.
Die Befugnis, kraft
Direktionsrechts Ort und Zeit der Arbeitsleistung festzulegen, ist nicht
nach dem BAG dadurch eingeschränkt, dass der Arbeitgeber bei Abschluss des Arbeitsvertrags auf die für den
Arbeitsbereich des Arbeitnehmers geltende betriebliche Regelung
über Zeit und Ort des Beginns und Endes der täglichen Arbeit
hingewiesen hat. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber danach
über längere Zeit von seinem dahingehenden Direktionsrecht
keinen Gebrauch macht. Allein der Umstand, dass der Arbeitgeber in der
Vergangenheit sein Direktionsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer nicht ausgeübt
und nicht schon früher Versetzungen an einen anderen Arbeitsort
angeordnet hat, lässt nach Auffassung des Gerichts nicht darauf schließen, der Arbeitgeber habe
damit auf die Ausübung dieses Direktionsrechts auch für die Zukunft
verzichten wollen. Kenntnis von den persönlichen Umständen des
Arbeitnehmers allein führt nicht zu der Annahme, der Arbeitgeber beschäftige
den Arbeitnehmer gerade wegen oder mit Rücksicht auf diese Umstände in
einer bestimmten Weise. Ein etwaiges Vertrauen des Arbeitnehmers dahin,
der Arbeitgeber werde aufgrund der jeweiligen besonderen Bedürfnisse des
Arbeitnehmers künftig auf vertraglich vorbehaltene örtliche Versetzungen
verzichten, ist nur geschützt, wenn der Arbeitgeber dies durch ein ihr
zurechenbares Verhalten zu erkennen gegeben hätte.
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Weisungsrecht - Direktionsbefugnis - Versetzung |
Versetzung nach
BetrVG
Nach dem Versetzungsbegriff
des
Betriebsverfassungsgesetzes, geregelt in § 95 Abs. 3 BetrVG
heißt Versetzung die tatsächliche Zuweisung eines anderen
Arbeitsbereiches.
Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung
eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die
Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer
erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter
denen die Arbeit zu leisten ist. Werden Arbeitnehmer nach
der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise
nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt,
so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht
als Versetzung. |
Es kommt nicht darauf an, ob
er höhere, niedrigere oder gleichwertige Anforderungen an den
Arbeitnehmer stellt, die entweder voraussichtlich länger als einen Monat
oder bei einem kürzeren Zeitraum mit einer erheblichen Änderung der äußeren
Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Danach
gilt ein räumlicher oder ein funktionaler Versetzungsbegriff. Zu
betrachten ist der konkrete Arbeitsplatz und seine Beziehung zum Betrieb
in räumlicher, technischer und organisatorischer Hinsicht. Danach kann
schon eine erhebliche Änderung der Umstände selbst ohne Zuweisung eines
anderen Arbeitsbereichs eine Versetzung sein. Der Ort der Erbringung der
Arbeitsleistung ist ein entscheidender Umstand. Als danach entscheidender
Ortswechsel reicht es schon, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung
in einer Gemeinde verrichtet. Bei erheblichen Anfahrtswegen reicht sogar
die Ortsveränderung innerhalb einer Gemeinde. Wenn inländische Mitarbeiter
ins Ausland geschickt werden, ist das die Zuweisung eines anderen
Arbeitsbereichs.
In Unternehmen mit in der Regel mehr
als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber nach dem
Gesetz den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung,
Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen
Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der
Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der
erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme
zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme
einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber
insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene
Eingruppierung mitzuteilen. Danach mitbestimmungspflichtige Versetzungen ohne
Beteiligung des Betriebsrats sind unwirksam. Das gilt sogar, wenn nach dem
Arbeitsvertrag die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers so weit reichen würde. Der Arbeitnehmer
muss einer betriebsverfassungswidrigen Versetzung nicht
entsprechen. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der
Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu
ersetzen.
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Zumutbarkeit der
Versetzung
Wenn im Anstellungsvertrag kein
Arbeitsort festgeschrieben wurde und die jeweilige Beschäftigung nicht
dazu geführt hat, dass ein Anspruch auf den konkreten Arbeitsplatz
entstanden ist, kommt es auf die Zumutbarkeit an. Der Zumutbarkeitsrahmen
bezüglich einer Fahrtstrecke erfolgte mehrfach im Blick auf § 121 Abs. 4
SGB III. Erhebliche Kosten können angesichts des Einkommens und der
betrieblichen unvermeidbar sein, wenn für den AN keine Beschäftigung am
bisherigen Ort mehr verblieben ist. Die Versetzung einer Kassiererin
beispielsweise in eine örtlich entfernte Filiale kann aber unbillig sein
und damit ein Verstoß gegen das Direktionsrecht des Arbeitgebers, wenn
kein Vortrag zum konkreten personellen Bedarf der Filialen vorliegt. Die Versetzung
eines Arbeitnehmers in eine rund 175 Straßenkilometer entfernte
Zweigstelle ist dann nicht mehr vom arbeitsvertraglichen Direktionsrecht
des Arbeitgebers gedeckt, wenn nach den Regelungen des Arbeitsvertrages
lediglich eine Versetzung im Bereich von 50 Kilometern als zumutbar
angesehen wird, vgl. Arbeitsgericht Rostock - 1 Ga 12/07. Solche
Konstellationen sind aber selten. |
Ist nach dem
Arbeitsvertrag der Arbeitgeber berechtigt, bei dringendem betrieblichen
Bedarf den Arbeitnehmer an einem anderen Ort einzusetzen, ist ein Verfügungsanspruch
des Arbeitnehmers auf unveränderte Beschäftigung am bisherigen
Arbeitsort auf dem bisher innegehabten Arbeitsplatz nur gegeben, wenn die
Direktionsmaßnahme des Arbeitgebers (Versetzung) nicht durch dringende
betriebliche Gründe gerechtfertigt ist, hat mal das Arbeitsgericht
Hamburg 2006 entschieden. Die diesbezügliche Darlegungs- und
Glaubhaftmachungslast trägt der Verfügungskläger bzw. also der
Arbeitnehmer. |
Das gesetzliche Kündigungsschutzrecht
kann ihn auch nicht dazu verpflichten, betriebliche
Organisationsstrukturen und -abläufe oder Standorte beizubehalten und
geplante Organisationsentscheidungen nicht durchzuführen. Es ist nicht
Sache der Arbeitsgerichte, dem Arbeitgeber eine bessere betriebliche oder
unternehmerische Organisationsstruktur vorzuschreiben. |
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- Aufhebungsvertrag - Arbeitsrecht
- Arbeitsvertrag - Fortbildung
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