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Leitender Angestellter
Vertragsform Kündigungsschutz |
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Regelungen für
leitende Angestellte
Auf Geschäftsführer,
Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte, soweit diese zur
selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern
berechtigt sind, finden die Vorschriften dieses Abschnitts (Regeln
über den Kündigungsschutz) mit Ausnahme des § 3 Anwendung. § 9
Abs. 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Antrag des
Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung
bedarf.
Für die Stellung als leitender
Angestellter i.S. von § 14 Abs.2 Satz 1 KSchG ist allein
entscheidend, ob der Angestellte zur selbständigen Einstellung oder
Entlassung von Mitarbeitern befugt war. Diese Vorschrift ist von der
Rechtsprechung ihrer Stellung als Ausnahmevorschrift, die
den Kündigungsschutz einschränkt, entsprechend zu Recht
in zweierlei Hinsicht restriktiv ausgelegt worden. Zum einen muss der
Angestellte über die Einstellung oder Entlassung einer bedeutenden
Anzahl von Arbeitnehmern des Betriebs gerade im Außenverhältnis
selbständig entscheiden können, wie das BAG mehrfach geurteilt hat.
Zum anderen muss die selbständige Wahrnehmung von Einstellungs- oder
Entlassungsfunktionen einen wesentlichen Teil der Tätigkeit des
Angestellten ausmachen. Nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts muss die Befugnis zur selbstständigen
Einstellung oder Entlassung sowohl im Innenverhältnis gegenüber dem
Arbeitgeber als auch im Außenverhältnis gegenüber den betroffenen
Arbeitnehmern bestehen. Die Personalbefugnisse dürfen dabei nicht nur
untergeordnete Aufgabenbereiche betreffen, sie müssen vielmehr
wesentlicher Teil der Tätigkeit des leitenden Angestellten sein. Seine Tätigkeit darf also insoweit nicht
marginal sein, sondern muss durch diese Funktion schwerpunktmäßig
bestimmt werden. |
Wie viel
Abfindung bekommen Leitende Angestellte ?
Das LAG Köln (4 Sa 242/08) teilt
in einer Entscheidung aus dem Jahre 2008, die sehr ausführlich
begründet ist und die maßgeblichen Kriterien instruktiv darstellt,
nicht die Auffassung des LAG Hamm, wonach im Falle des § 14 Abs. 2
KSchG regelmäßig die Festsetzung einer
Abfindung in Höhe von einem Monatsverdienst je Beschäftigungsjahr
angemessen ist. Noch weiter gehend als das LAG Hamm will
ein Teil der Literatur - in der Regel offenbar ohne Berücksichtigung
der Beschäftigungsdauer - gar den Höchstbetrag
der Abfindung nach § 10 Abs. 1 oder 2 KSchG als angemessen
ansehen. Demgegenüber will die wohl h. M. zwar dem geringeren
Bestandsschutz des leitenden Angestellten bei der Höhe der
Abfindung Rechnung tragen, verneint aber eine Regelhaftigkeit
dahingehend, dass stets die höchstmögliche Abfindungssumme
festzusetzen sei. Rost meint, im Rahmen der Ermessensentscheidung sei
die Festsetzung einer Abfindungssumme im
oberen Bereich i. d. R. nicht zu beanstanden. Das LAG Hamm
hat ausdrücklich entschieden, dass zwar die Angemessenheit der
Abfindung auch bei Fehlen von Auflösungsgründen nicht ohne Berücksichtigung
der Dauer der Betriebszugehörigkeit bestimmt werden könne, dass aber
andererseits bei einem Auflösungsantrag, der auf § 14 Abs. 2 KSchG
und nicht auf § 9 KSchG gestützt ist, regelmäßig innerhalb des
"üblichen" Abfindungsrahmens von einem
halben bis zu einem Bruttomonatsverdienst pro Beschäftigungsjahr die
Obergrenze zu wählen sei. Nur so könne der aus § 14 Abs.
2 KSchG folgenden Schwächung des gesetzlichen Kündigungsschutzes
begegnet werden. Das LAG Köln kann keine gesetzlichen Anhaltspunkte für
eine solche Regelhaftigkeit erkennen. § 14 Abs. 2 S. 2 KSchG
modifiziert lediglich § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG und diesen auch nur
hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen. Weder § 9 Abs. 1 S. 1
("Zahlung auf angemessene Abfindung") noch § 10 KSchG
werden in der Vorschrift genannt. Eine irgendwie geartete, von diesen
Vorschriften abweichende Regelhaftigkeit der Abfindung lässt sich dem
Gesetz nicht entnehmen.
Kann die Kammer mithin diesem vom LAG Hamm aufgestellten Grundsatz
nicht folgen, so teilt die Kammer jedoch die Auffassung, dass der Schwächung
des gesetzlichen Kündigungsschutzes als einem von zahlreichen
weiteren Kriterien im Rahmen der "Angemessenheit" der
Abfindung Rechnung zu tragen ist. Danach ist die Dauer
des Arbeitsverhältnisses das wesentliche Kriterium der Höhe
der Abfindung . Sie schlägt sich auch nieder in allen in der Praxis
"üblichen" Abfindungsformeln. Wenn die Höhe der Abfindung
überhaupt berechenbar und differenzierbar sein soll, muss an dieses
Kriterium angeknüpft werden. Es erscheint gegenüber dem Lebensalter
auch als das "diskriminierungsfreiere" Kriterium. Dabei kann
als erste Annäherung die weit verbreitete Formel eines halben
Bruttomonatsverdienstes pro Beschäftigungsjahr zugrunde gelegt werden.
Das LAG Köln hält diese Formel aus folgenden Gründen als
Regelformel für angemessen: § 10 Abs. 1 KSchG lässt eine
Abfindung nur bis zu 12 Monatsverdiensten zu. Er gilt - wie sich aus
§ 10 Abs. 2 KSchG ergibt - auch bei langjährigen Beschäftigungsverhältnissen
für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Bis zum 50. Lebensjahr können indes typischerweise Beschäftigungsjahre
liegen, die ca. das Doppelte der in § 10 Abs. 1 KSchG genannten Zahl
"12" erreichen. Wollte man etwa ein Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr
als Regelsatz zugrunde legen, so wäre bei einer Beschäftigungszeit
von 12 Jahren bereits der Höchstrahmen des § 10 Abs. 1 ausgeschöpft.
Um die an die Beschäftigungsdauer anknüpfenden notwendigen
Differenzierungen vorzunehmen, erscheint das halbe Monatsgehalt pro
Beschäftigungsjahr damit als angezeigt. |
Zu berücksichtigen ist nach
herrschender Auffassung auch das Lebensalter.
Das Verbot der Altersdiskriminierung steht dem nicht entgegen, da mit
dem zunehmenden Lebensalter typischerweise auch die Vermittlungsfähigkeit
eines Arbeitnehmers sinkt. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen,
dass gerade im Bereich von Führungskräften die Vermittlungsfähigkeit
mit dem 50. Lebensjahr typischerweise nicht so eingeschränkt ist, wie
bei Berufen geringerer Qualifikation. Gleichwohl erscheint es
angemessen, zu berücksichtigen, dass die Klägerin die auch im Gesetz
(§ 10 KSchG) für relevant gehaltene Altersgrenze der Vollendung des
50. Lebensjahres zum Beendigungszeitpunkt erreicht hat. Dieses
Kriterium spricht mithin für eine gewisse
Erhöhung der Abfindung. Weiterhin spricht für eine Erhöhung
der Abfindung, dass der Bestandsschutz
aufgrund von § 14 Abs. 2 KSchG gemindert ist und leitende
Angestellte trotz der Unwirksamkeit und Sozialwidrigkeit der Kündigung
den Bestandsschutz im Zweifel nicht durchsetzen können.
Gerichte berücksichtigen die Frage
des Auffindens eines neuen Arbeitsverhältnisses
bei der Bemessung der Abfindung eher nicht. Denn die jeweilige Lage
auf dem Arbeitsmarkt und insbesondere ein besonderes Engagement des
Arbeitnehmers bei der Suche nach einer neuen Stelle darf dem
Arbeitgeber nicht zum Vorteil gereichen. Umgekehrt können zahlreiche
individuelle Entscheidungen und Eigenschaften das Auffinden eines
Arbeitsverhältnisses entscheiden, die nichts mit dem beendeten
Arbeitsverhältnis zu tun haben.
Indes können jedenfalls Unterhaltspflichten
nach ganz herrschender Auffassung bei der Bemessung der Abfindung berücksichtigt
werden. Die Klägerin hat
keine Unterhaltspflichten.
Als weiterer Bemessungsfaktor
kommt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts das "Maß
der Sozialwidrigkeit der Kündigung in Betracht". In der
Literatur wird zu Recht darauf hingewiesen, dass das Gesetz eine
graduelle Abstufung der Sozialwidrigkeit nicht kennt und dieses
Kriterium deshalb schwer fassbar sei. Daraus wird gefolgert, dass eine höhere Abfindung regelmäßig dann gerechtfertigt
ist, wenn der Arbeitgeber die Kündigungsgründe "an den Haaren
herbeigezogen" hat und die Kündigung offensichtlich sozialwidrig
ist, dagegen wird eine Herabsetzung gerechtfertigt, wenn der
Arbeitnehmer durch erhebliches pflichtwidriges Verhalten die Kündigung
veranlasst hat. Das LAG Köln hat Zweifel, ob dieses Kriterium überhaupt
berücksichtigt werden kann. Es hält die Ausführungen des LAG Hamm für
überzeugend, dass der Arbeitgeber die Wahl
hat, ob er seinen Auflösungsantrag auf § 14 Abs. 2 KSchG oder auf §
9 KSchG stützt und deshalb selbst wählen kann, ob er ein
"Auflösungsverschulden", welches er selbst in den von ihm
angeführten Kündigungsgründen sieht, zu Auflösungsgründen erhebt
und damit auch in die Bemessung der Abfindung mit einfließen lässt.
Die Kündigung erschien der Kammer in der oben genannten Entscheidung
- wegen der Auffälligkeit der Beschäftigung von drei Personen, die
der Klägerin aus dem Bereich des J B Chores bekannt waren, zwar nicht
als "an den Haaren" herbeigezogen und offensichtlich
sozialwidrig. Umgekehrt aber ließ sich - wie oben dargestellt - ein erhebliches
pflichtwidriges Verhalten der Klägerin insoweit nicht feststellen.
Zu berücksichtigen ist auch die wirtschaftliche
Lage des Arbeitgebers. Zu berücksichtigen ist etwa, wenn
es sich bei dem Beklagten um einen gemeinnützigen Verein handelt.
Dieser ist grundsätzlich nicht in der Lage, Gewinne zu
erwirtschaften, die ihm ein Polster oder die Hinnahme von größeren
Verlusten erlaubten.
Insgesamt ergab sich damit für das LAG Köln
folgendes Fazit: Aufgrund des Lebensalters der Klägerin und als
Kompensation für den geminderten Bestandsschutz ließe sich bei der
Neutralität der übrigen Kriterien - bis auf die Gemeinnützigkeit
des Beklagten - eine Erhöhung der Abfindung auf ein volles
Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr vertreten. Wegen der Gemeinnützigkeit
des Beklagten indes ist die Kammer der Auffassung, dass im
vorliegenden Fall eine Abfindung von etwa 2/3
eines vollen Monatsgehaltes für ein Beschäftigungsjahr
gerechtfertigt ist. Damit erscheint der auch schon vom Arbeitsgericht
gefundene Abfindungsbetrag als angemessen. |
Wirtschaftsprüfer
In einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des
Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 03.04.2009 - 10
TaBV 302/08 heißt es, dass die bei genossenschaftlichen Prüfungsverbänden
angestellten Wirtschaftsprüfer ebenso wie alle übrigen angestellten
Wirtschaftsprüfer aufgrund gesetzlicher Vermutung des § 45 Satz 2
WPO als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 2 BetrVG gelten,
keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Insbesondere stelle
die Gleichstellung aller angestellten Wirtschaftsprüfer mit leitenden
Angestellten im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG keinen Verstoß gegen
Art. 3 Abs. 1 GG dar.
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Wir haben unter anderem
arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw.
Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach,
Wuppertal, Hagen, Hamm, Hamburg, Frankfurt, Berlin und Düsseldorf sowie vor
dem Bundesarbeitsgericht betrieben.
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