Der Urheber ist berechtigt, unter
bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz für das öffentliche Zugänglichmachen
der jeweiligen Daten zu verlangen (§ 97 Abs. 2 UrhG).
Wird ein geschütztes
Werk von einer bestimmten IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum
fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugewiesen war, so spricht
nach der Rechtsprechung weiter eine tatsächliche Vermutung dafür, dass
diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt
sich eine sog. sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, eine
andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (Das hat der BGH in NJW
2010, 2061 - "Sommer unseres Lebens" entschieden und das wird auch der
instanzlichen Rechtsprechung zugrunde gelegt). Dieser Darlegungslast genügt
der Vortrag der Betroffenen oft nicht, weil er schwer zu führen ist -
etwa mit Ausführungen, ob auf dem Computer eine
Filesharing-Software installiert ist und ob die Datei auf dem Computer
gespeichert ist.
Dann kann der Urheber gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG einen Schaden
anhand einer sog. Lizenzanalogie
berechnen. Der Verletzer hat dasjenige zu zahlen, was vernünftige
Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der
wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalles als
angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. Die Lizenzgebühren, die
Gerichte hier festsetzen, erscheinen uns recht hoch und treffen
Privathaushalte, die einige Dateien zum privaten Gebraucht herunterladen
und eben gleichzeitig "anbieten", oft sehr hart. Der Urheber kann zudem gemäß § 97a Abs. 1 UrhG auch die Kosten
der Anwälte für die Abmahnung der geltend machen. Die Inanspruchnahme
eines Anwalts zur Abmahnung des Rechtsverletzers zählt zu den
erforderlichen Kosten der Rechtsverfolgung. Es handelt sich nach
Auffassung der Rechtsprechung nicht um eine routinemäßige Abmahnung für
eine Vielzahl gleichgelagerte (Bagatell-)Fälle, sondern um die Verfolgung
eines individuellen Rechtsverstoßes im Internet. Dabei sieht die
Abmahnpraxis so auch, dass zahllose Fälle verfolgt werden, die
Musterschreiben - bis auf die Daten - fast immer gleich sind und sogar
Kanzleien Barcodes einsetzen, um der Vielzahl dieser individuellen Fälle
Herr zu werden. |
Wir befassen uns auf den
weiteren Seiten mit Fragen der Auskunft, der Beweislast,
des Diensteanbieters, der Störereigenschaft,
des Filesharing und der Softwarepiraterie
(Portal zum Thema "Urheberrechtsverletzungen,
Internet, verbotene uploads").
Vertrauen Sie uns, wir haben Erfahrung in diesen Fällen,
wenn es um "Musikrecht" geht. Denn wir haben zahlreiche Fälle
mit dem Thema "Unerlaubte Verwertung geschützter Tonaufnahmen"
und andere urheberrechtliche Probleme dieser Art gelöst und konnten
jedenfalls andere Ergebnisse erzielen, als die von der Gegenseite
vorgeschlagenen "Einigungsangebote".
Einer der von uns erfolgreich behandelten Fälle wurde
zum Beispiel in der Ratgeber Recht Sendung des WDR bzw. der ARD, Samstag,
12.05.2007 vorgestellt: Tauschbörsen:
Wann Urheberrechte verletzt sind. Die Redakteurin hat sich von
uns die rechtliche Thematik ausführlich darlegen lassen.
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