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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Schaden

Sekundäre Beweislast

Lizenzanalogie 

Was Beethoven wohl zum 

Filesharing gesagt hätte?

 

Der Urheber ist berechtigt, unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz für das öffentliche Zugänglichmachen der jeweiligen Daten zu verlangen (§ 97 Abs. 2 UrhG). 

Wird ein geschütztes Werk von einer bestimmten IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugewiesen war, so spricht nach der Rechtsprechung weiter eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sog. sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (Das hat der BGH in NJW 2010, 2061 - "Sommer unseres Lebens" entschieden und das wird auch der instanzlichen Rechtsprechung zugrunde gelegt). Dieser Darlegungslast genügt der Vortrag der Betroffenen oft nicht, weil er schwer zu führen ist - etwa mit Ausführungen,  ob auf dem Computer eine Filesharing-Software installiert ist und ob die Datei auf dem Computer gespeichert ist.

Dann kann der Urheber gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG einen Schaden anhand einer sog. Lizenzanalogie berechnen. Der Verletzer hat dasjenige zu zahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. Die Lizenzgebühren, die Gerichte hier festsetzen, erscheinen uns recht hoch und treffen Privathaushalte, die einige Dateien zum privaten Gebraucht herunterladen und eben gleichzeitig "anbieten", oft sehr hart. Der Urheber  kann zudem gemäß § 97a Abs. 1 UrhG auch die Kosten der Anwälte für die Abmahnung der geltend machen. Die Inanspruchnahme eines Anwalts zur Abmahnung des Rechtsverletzers zählt zu den erforderlichen Kosten der Rechtsverfolgung. Es handelt sich nach Auffassung der Rechtsprechung nicht um eine routinemäßige Abmahnung für eine Vielzahl gleichgelagerte (Bagatell-)Fälle, sondern um die Verfolgung eines individuellen Rechtsverstoßes im Internet. Dabei sieht die Abmahnpraxis so auch, dass zahllose Fälle verfolgt werden, die Musterschreiben - bis auf die Daten - fast immer gleich sind und sogar Kanzleien Barcodes einsetzen, um der Vielzahl dieser individuellen Fälle Herr zu werden. 

Wir befassen uns auf den weiteren Seiten mit Fragen der Auskunft, der Beweislast, des Diensteanbieters, der Störereigenschaft, des Filesharing und der Softwarepiraterie (Portal zum Thema "Urheberrechtsverletzungen, Internet, verbotene uploads"). 

Vertrauen Sie uns, wir haben Erfahrung in  diesen Fällen, wenn es um "Musikrecht" geht. Denn wir haben zahlreiche Fälle mit dem Thema "Unerlaubte Verwertung geschützter Tonaufnahmen" und andere urheberrechtliche Probleme dieser Art gelöst und konnten jedenfalls andere Ergebnisse erzielen, als die von der Gegenseite vorgeschlagenen "Einigungsangebote". 

Einer der von uns erfolgreich behandelten Fälle wurde zum Beispiel in der Ratgeber Recht Sendung des WDR bzw. der ARD, Samstag, 12.05.2007 vorgestellt: Tauschbörsen: Wann Urheberrechte verletzt sind. Die Redakteurin hat sich von uns die rechtliche Thematik ausführlich darlegen lassen. 

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