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Checkliste
Kündigung
Sozialauswahl
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Was ist bei einer
Kündigung zu bedenken?
Eine
Darstellung unter besonderer
Berücksichtigung der Sozialauswahl
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Bei
einer Kündigung sind folgende Umstände besonders zu untersuchen: - Die ordentliche Kündigung ist nicht möglich, wenn sie im
Vertrag ausgeschlossen ist.
- Besteht ein Kündigungsverbot? Die Kündigung einer Schwangeren oder einer jungen Mutter bis zum
Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist grundsätzlich verboten und daher
unwirksam (§ 9 Mutterschutzgesetz). Das
Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers kann während der Elternzeit
gleichfalls nicht gekündigt werden. Ab dem Zeitpunkt, von dem an die
Elternzeit verlangt wird, höchstens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit, und
während der Elternzeit ist die Kündigung verboten (§ 18
Bundeserziehungsgeldgesetz).
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
eines schwerbehinderten Menschen durch den
Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts (§ 85 Sozialgesetzbuch
(SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Einem
Arbeitnehmer, der zum Wehr- oder Zivildienst
einberufen wurde, darf von der Zustellung des Einberufungsbescheids an bis zur
Beendigung des Grundwehrdienstes sowie während einer Wehrübung grundsätzlich nicht mehr
ordentlich gekündigt werden (§§ 2 Abs. 1 Arbeitsplatzschutzgesetz, 78 Abs. 1 Nr. 1
Zivildienstgesetz).
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Einem Auszubildenden
darf nach der Probezeit nicht mehr ordentlich gekündigt werden (§ 15
Berufsbildungsgesetz). Unzulässig ist die Kündigung betriebsverfassungsrechtlicher und
personalvertretungsrechtlicher Funktionäre (z.B. Betriebs- und Personalräte). Das
Kündigungsverbot gilt auch noch innerhalb eines Jahres nach dem Ende der Amtszeit
des gesamten Betriebsrats oder des einzelnen Mitglieds (§15 Kündigungsschutzgesetz).
Unzulässig ist weiterhin eine Kündigung wegen Betriebsübergangs.
- Ist die Kündigung nicht ausgeschlossen, muss sie unter
Wahrung der Schriftform erfolgen.
- Die Angabe des Kündigungsgrundes ist bei
Berufsausbildungsverhältnissen vorgeschrieben. In anderen Fällen ist sie aus
Beweiszwecken ratsam.
- Hat der Betrieb die nach dem Gesetz
vorgeschriebene Zahl von Mitarbeitern und ist der Arbeitnehmer bereits länger als sechs
Monate dort beschäftigt, darf der Arbeitgeber nur kündigen, wenn die Kündigung sozial
gerechtfertigt ist. Solche Gründe können in der Person oder dem Verhalten des
Arbeitnehmers liegen sowie sich aus dringenden betrieblichen Erfordernissen ergeben.
- Erfolgt die Kündigung aus personen- oder
verhaltensbedingten Gründen, muss der Arbeitnehmer vorher abgemahnt
werden. Ob auch eine Anhörung erforderlich ist, ist eine Frage des
Einzelfalles.
Zu der Frage, welche Kündigungsgründe überhaupt heranzuziehen sind, vgl.
die entsprechenden Darstellungen auf unseren Seiten.
- Eine außerordentliche Kündigung
kann nur innerhalb zwei
Wochen ausgesprochen werden und muss
innerhalb dieser Frist dem Arbeitnehmer zugehen. Nach Ihrem Ablauf wird vermutet, dass die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber zumutbar ist. Allerdings
können die verfristeten Kündigungsgründe ggf. zur Rechtfertigung einer ordentlichen
Kündigung herangezogen werden. Die Ausschlussfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem
der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen sichere Kenntnis
erlangt. Vermutungen oder verschuldete, selbst grob fahrlässige Unkenntnis reichen nicht
aus, um die Frist in Gang zu setzen. Diese Ausschlussfrist kann nicht durch Vertrag
verlängert werden.
- Erfolgt die Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, muss der
Arbeitgeber eine gerechte soziale Auswahl
treffen. Kommen für eine betriebsbedingte Kündigung mehrere Arbeitnehmer in Betracht,
dann muss der Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer untersuchen, ob er derjenige ist, der am
wenigsten schutzbedürftig ist und demzufolge am ehesten entlassen werden kann (§ 1 Abs.
3 Satz 1 KSchG). Für die Frage, ob ein Arbeitnehmer im Vergleich zu seinen
Arbeitskollegen am wenigsten auf den Arbeitsplatz angewiesen ist, sind nur solche im
Betrieb verbliebenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen, die von der Art der Tätigkeit
vergleichbar sind. Der Arbeitgeber darf bestimmte Arbeitnehmer, die er aus
betriebstechnischen, wirtschaftlichen oder sonstigen berechtigten betrieblichen
Bedürfnissen unbedingt benötigt, behalten, d.h. er braucht diese Arbeitnehmer nicht in
den Kreis der zur Entlassung anstehenden Arbeitnehmer einzubeziehen. Liegen diese
Voraussetzungen vor, sind die sozialen Gesichtspunkten zu prüfen. Es sind dabei folgende
unabdingbare Faktoren für jeden vergleichbaren Arbeitnehmer festzustellen:
- die Dauer der Betriebszugehörigkeit,
- das Lebensalter sowie
- die Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers.
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Häufiges
Problem bei Schwerbehinderten
Kündigung
- Schwerbehinderung - Kenntnis
des Arbeitnehmers - Drei Wochen oder ein Monat?
Ausgangsfall: "Verschlimmerungsantrag",
gerichtet auf Anerkennung einer Schwerbehinderung mit einem GdB von
mindestens 50 oder Gleichstellungsantrag vor Ausspruch der angegriffenen Kündigung
gestellt. Voraussetzung für den Erhalt der Rechte nach dem
Schwerbehindertenrecht ist die Mitteilung des Arbeitnehmers, er
"berufe sich" auf seine Schwerbehinderung, welche behördlich
anerkannt oder deren Anerkennung bereits beantragt sei.
Sinn und Zweck der von der Rechtsprechung entwickelten
Mitteilungsverpflichtung des Arbeitnehmers liegen nach dem
Landesarbeitsgericht Hamm in einer Entscheidung aus dem Jahre 2005 darin,
dem Arbeitgeber, der in Unkenntnis der (bereits bestehenden oder
beantragten) Schwerbehinderteneigenschaft bzw. Gleichstellung eine Kündigung
ausgesprochen hat und aus diesem Grunde - für den Fall, dass der
gestellte Antrag erfolgreich beschieden wird - mit dem Risiko der
Unwirksamkeit der Kündigung belastet ist, Gelegenheit zu geben, zeitnah
beim Integrationsamt einen Zustimmungsantrag zu stellen, um so
die formellen Voraussetzungen für eine möglichst zeitnahe erneute Kündigung
zu schaffen. Teilt der Arbeitnehmer also binnen
eines Monats nach Zugang der Kündigung seine festgestellte
Schwerbehinderung bzw. zuerkannte Gleichstellung mit oder beruft er sich -
unter Hinweis auf einen konkret bezeichneten Antrag oder auch nur
allgemein - darauf, Rechte nach den Regeln des Schwerbehindertenrechts in
Anspruch nehmen zu wollen und aus diesem Grunde die hierzu erforderlichen
behördlichen Schritte unternommen zu haben, so ist bereits auch durch
einen so allgemein gehaltenen Hinweis
der Arbeitgeber in die Lage versetzt, seinerseits vorsorglich
die Zustimmung beim Integrationsamt oder die Erteilung eines
Negativattestes zu beantragen. Wenn der Arbeitgeber daran zweifelt, dass
dem Begehren überhaupt ein entsprechender behördlicher Antrag zugrunde
liegt, steht ihm die Möglichkeit der Beantragung eines Negativattestes
offen. Weitergehend als diese Rechtsprechung ist wohl das Arbeitsgericht
Bonn in einer Entscheidung aus dem Jahre 2004. Der
Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte soll nach der gesetzlichen
Neuregelung des § 90 Abs 2 Buchst a SGB IX auch dann gelten, wie es
verschiedentlich entschieden wurde, wenn das Integrationsamt die
Schwerbehinderung nach einem zunächst verneinenden Bescheid erst nach
Widerspruch und Klageerhebung nach Zugang der Kündigung rückwirkend auf
den Zeitpunkt der Antragstellung - vor dem Zugang der Kündigung -
feststellt.
Das BAG konstatiert nun folgendes: Der Arbeitnehmer
muss, wenn er sich den Sonderkündigungsschutz nach § 85 SGB IX erhalten
will, nach Zugang der - ordentlichen oder außerordentlichen - Kündigung
innerhalb einer angemessenen Frist, die regelmäßig
einen Monat beträgt, gegenüber dem Arbeitgeber seine bereits
festgestellte oder zur Feststellung beantragte
Schwerbehinderteneigenschaft geltend machen. Unterlässt der Arbeitnehmer
diese Mitteilung, ist die Kündigung jedenfalls nicht bereits wegen der
fehlenden Zustimmung des Integrationsamts unwirksam. Der Arbeitnehmer hat
dann den besonderen Kündigungsschutz als Schwerbehinderter verwirkt. Vor
dem Hintergrund der Neufassung des SGB IX und des § 4 KSchG erwägt der
Senat, in Zukunft von einer Regelfrist von drei
Wochen auszugehen, innerhalb derer der Arbeitnehmer nach Zugang
der Kündigung dem Arbeitgeber seine Schwerbehinderung oder den
entsprechenden Feststellungsantrag mitteilen muss (BAG 2006). Wenn der
Senat zu § 85 SGB IX bisher darauf abgestellt hat, den schwerbehinderten
Menschen treffe die Obliegenheit, bei Unkenntnis des Arbeitgebers von der
Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch bzw. der Antragstellung beim
Versorgungsamt diesen innerhalb einer Frist von regelmäßig einem Monat
(zu berücksichtigen ist hier aber die Ankündigung des Senats, künftig
eine Regelfrist von drei Wochen in Anlehnung an § 4 KSchG zu erwägen)
auf den besonderen Kündigungsschutz hinzuweisen, so ist dies aus
Vertrauensschutzgesichtspunkten gerechtfertigt (BAG 2008). Fazit: Es ist
kein Fehler, sondern ganz im Gegenteil unter Umständen spielentscheidend
rechtzeitig dem Arbeitgeber Mitteilung von der Schwerbehinderung bzw.
entsprechenden Anträgen zu machen, jedenfalls dann, wenn eine Kündigung
im Raum steht bzw. ausgesprochen ist.
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Zu den vom Arbeitgeber bei der Sozialauswahl zu
berücksichtigenden Daten gehören darüber hinaus weiter persönliche Umstände des zur
Kündigung anstehenden Arbeitnehmers.
Dabei können Berufskrankheit, Schwangerschaft oder
Schwerbehinderung oder schlechte Arbeitsmarktchancen eine Rolle spielen. Die
Vermögenssituation des Arbeitnehmers ist im Übrigen bedeutungslos. Ob und wie der
Verdienst des Ehe- oder Lebenspartners in die soziale Auswahl einzubeziehen ist, kann auch
zu erörtern sein. Ist der Doppelverdienst nötig, um die Existenzgrundlage der Familie zu
sichern, ist er bei der Sozialauswahl nicht zu berücksichtigen.
- Der Arbeitgeber muss die sich mit zunehmender
Dauer der Betriebszugehörigkeit verlängernden Kündigungsfristen beachten,
die im Tarifvertrag vom Gesetz abweichend geregelt sein können.
- Für bestimmt
Personengruppen (Betriebsratsmitglieder, werdende Mütter,
Schwerbehinderte) besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Die Kündigung ist hier nur
unter erschwerten Voraussetzungen möglich. Vgl. dazu auch oben unter Kündigungsverbot.
Bei der außerordentlichen Kündigung besteht im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung
kein besonderer Kündigungsschutz für bestimmte Personengruppen.
- Vor der Kündigung ist der Betriebsrat
zu hören, andernfalls ist die Kündigung bereits aus diesem Grund
unwirksam.
- Der Betriebsrat hat bei ordentlichen Kündigungen unter
bestimmten Voraussetzungen ein förmliches Widerspruchsrecht.
Widerspricht er, hat der Arbeitnehmer bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die
Kündigungsschutzklage ein Recht auf Weiterbeschäftigung. Bei außerordentlichen Gründen
hat der Betriebsrat kein förmliches Widerspruchsrecht.
- Ist der Arbeitnehmer mit der Kündigung nicht
einverstanden, muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang
der Kündigung eine Kündigungsschutzklage erheben.
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Ausführlich zum Thema
Sozialauswahl und Betriebsrat >>
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Besteht
eigentlich ein Recht auf Akteneinsicht in die eigene Personalakte? Der Arbeitnehmer kann sein Recht auf
Einsicht in die Personalakte jederzeit ausüben.
Vgl. §
83 BetrVG zur Einsicht in die
Personalakten: 1. Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn geführten
Personalakten Einsicht zu nehmen. Er kann hierzu ein Mitglied des Betriebsrats
hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt der Personalakte
Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser
Verpflichtung entbunden wird.
2. Erklärungen des Arbeitnehmers zum Inhalt der
Personalakte sind dieser auf Verlangen beizufügen. |
Einsichtnahme bedeutet, dass der
Arbeitnehmer vom Inhalt der gesamten Akten Kenntnis nehmen darf. Ein konkreter Anlass ist
hierfür nicht erforderlich. Sie umfasst auch die Befugnis, Abschriften zu fertigen. Zwar
ist ein Unternehmen nicht verpflichtet, jedem Arbeitnehmer die Personalakte in
regelmäßigen Abständen zur Einsicht vorzulegen, doch hat jeder Arbeitnehmer das Recht,
seine Personalakte auf Verlangen einsehen zu können.
Hierzu kann das Unternehmen feste
Sprechstundenzeiten festlegen. Nach dem Gesetz ist der Arbeitgeber allerdings nicht
verpflichtet, überhaupt Personalakten zu führen. Für den
Anspruch auf Paginierung (fortlaufende Nummerierung) der Akte fehlt im
Übrigen nach BAG auch eine Anspruchsgrundlage.
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Arbeitnehmer
muss Grundzüge des Kündigungsschutzrechts kennen
Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in
Mainz muss ein Arbeitnehmer die Grundzüge des Kündigungsschutzrechts kennen oder sich
zumindest darüber informieren. Sonst riskiere er, mit einer Kündigungsschutzklage schon
aus formalen Gründen erfolglos zu bleiben.
So verliert der Arbeitnehmer den gerichtlichen
Kündigungsschutz, wenn er seine Klage nicht innerhalb von drei Wochen erhebt. Eine
nachträgliche Zulassung der Klage wegen Unkenntnis der Frist kam in der vorliegenden
Entscheidung nicht in Betracht (Az.: 8 Ta 154/04). Ein Metallarbeiter hatte erst nach mehr
als drei Wochen Kündigungsschutzklage erhoben. Zu seiner Entschuldigung erklärte er, die
Frist sei ihm nicht bekannt gewesen. Die Richter erläuterten ihre Ablehnung damit, einen
Kläger dürfe an der versäumten Klagefrist keinerlei Verschulden - nicht einmal leichte
Fahrlässigkeit - treffen. Unwissenheit sei immer auch eigenes Verschulden (Vgl. LAG
Rheinland-Pfalz - Az.: 8 Ta 154/04). |
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Es gibt zwar
einige wenige Fallkonstellationen, in der eine Zulassung einer verspäteten
Kündigungsschutzklage erfolgreich ist, aber in der Praxis darf man nach Ablauf der Frist
"getrost" alle Chancen begraben, doch noch wenigstens eine Abfindung zu
erhalten. |
Hinweise zum Schutz gegen Mobbing >>
Mehr
zum Thema Kündigung >>
Ausführlich zum Thema Sozialauswahl
und Betriebsrat >>
Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten
bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach,
Wuppertal, Hagen, Hamm, Gießen, Düsseldorf, Frankfurt und Berlin sowie vor dem
Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir haben Kündigungsschutzklagen,
Klagen auf Lohn
und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr
Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.
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