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Versetzung
von (Bundes)beamten |
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Rechtsgrundlage für
Versetzungsentscheidungen ist § 26 Abs. 2 Satz 1
BBG. Danach kann ein Beamter aus dienstlichen Gründen ohne
seine Zustimmung in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer
gleichwertigen oder anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen
Dienstherrn, versetzt werden. Laufbahnen sind einander gleichwertig, wenn
sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und die Befähigung für die neue
Laufbahn aufgrund der bisherigen Laufbahnbefähigung und Tätigkeit durch
Unterweisung erworben werden kann. Es
müssen auch dienstliche Gründe nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BBG vorliegen,
die die Versetzung rechtfertigen. Grundsätzlich ist davon auszugehen,
dass die Annahme dienstlicher Gründe i.S. des § 26 Abs. 2 Satz 1 BBG nur
unter engeren Voraussetzungen möglich ist als die „eines dienstlichen
Bedürfnisses“ i.S. von § 26 Abs. 1 Satz 1 BBG. Die Versetzung in ein
Amt einer anderen Laufbahn ist nur bei erheblichen organisatorischen
Schwierigkeiten des Dienstherrn gerechtfertigt ist.
Auch kommt die
Versetzung zu einem anderen Dienstherrn ohne Zustimmung des Beamten nur in
Betracht, wenn eine Weiterverwendung im Bereich des bisherigen Dienstherrn
nicht möglich ist. Die danach gebotene enge Auffassung erfordert, dass die dienstlichen Gründe
ihrer Art nach geeignet sind, gerade den schwerwiegenden Eingriff in die
Rechtsstellung eines Beamten durch Wechsel der Laufbahn und gegebenenfalls
sogar des Dienstherrn zu rechtfertigen. Das Gewicht der dienstlichen Gründe
muss dem Gewicht des Eingriffs entsprechen. Im Allgemeinen wird der
Eingriff im Fall des Wechsels in eine gleichwertige Laufbahn, der schon
bis 1997 nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F. (bereits) beim Vorliegen eines
dienstlichen Bedürfnisses möglich war, weniger schwer wiegen; der
Wechsel in eine nicht gleichwertige andere Laufbahn wird je nach der
sachlichen Entfernung des damit verbundenen Berufsbildes von der
bisherigen Laufbahn erheblich schwerer wiegen und besonders schwer der
Wechsel zu einem anderen Dienstherrn.
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Hiernach
kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber, der mit seiner
Neuregelung 1997 die Mobilität in der Verwaltung erhöhen wollte, die
bisher schon bei dienstlichen Bedürfnissen grundsätzlich zulässige
Versetzung in eine gleichwertige Laufbahn sachlich nicht an strengere
Voraussetzungen binden wollte als bisher.
Das
aufgrund von Strukturänderungen verfolgte Personalkonzept des jeweiligen
Dienstherrn ist nicht im Einzelnen von den Verwaltungsgerichten zu überprüfen.
Denn es unterfällt der gerichtlicher Überprüfung weitgehend entzogenen
Organisations- und Personalhoheit des Dienstherrn, sodass man nicht zu
hohe Anforderungen an die Kontrolldichte stellen darf. Das dienstliche Bedürfnis,
Beamte zu versetzen, wird allein auf Grundlage der
Organisationsentscheidung des Unternehmens beurteilt.
Wichtig
ist, dass die Entscheidung nicht ermessensfehlerhaft ist. Insbesondere dürfen
solche Maßnahmen keinen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht beinhalten.
Die Regelung in § 26 BBG geht vom Grundsatz des Vorrangs dienstlicher
Belange aus. Die Möglichkeit der Versetzung gehört zur prinzipiellen
Ordnung des Beamtenverhältnisses. Sie wird beim Eintritt in den öffentlichen
Dienst vom Beamten in Kauf genommen. Dieser hat grundsätzlich mit der Möglichkeit
seiner Versetzung und etwaigen daraus resultierenden Unannehmlichkeiten zu
rechnen.
In
aller Regel handelt der Dienstherr nicht ermessensfehlerhaft, wenn er dem
dienstlichen Versetzungsbedürfnis den Vorzug gegenüber den privaten
Belangen eines Beamten einräumt. Schwerwiegende persönliche Gründe oder
außergewöhnliche Härten können den Dienstherrn aber dazu veranlassen,
zwingenden dienstlichen Belangen den Vorrang zu versagen. Kann dem
dienstlichen Bedürfnis auf unterschiedliche Weise, jedoch mit im
Wesentlichen gleicher Wirkkraft entsprochen werden, so gewinnt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
besondere Bedeutung. Dies gilt vornehmlich für die Auswahl unter
mehreren, für eine Versetzung in Betracht kommenden Beamten. Auch die
Frage, wie eng oder wie weit der Kreis der „in Betracht kommenden“
Beamten gezogen werden muss, wird sich oft im Blick auf Verhältnismäßigkeitsaspekte
entscheiden lassen. Ob eine solche Auswahl tatsächlich erforderlich ist,
hängt wiederum vom Bedarf vor Ort ab. Dabei können insbesondere Fürsorgegründe
oder Eignungsüberlegungen ausschlaggebend sein. Mitunter gibt es
Kriterienkatalogen für eine gleichmäßige Betätigung des
Auswahlermessens. Grundsätzlich sind auch Umstände in der Person des
Beamten oder bei seinen Angehörigen zu berücksichtigen. Die Betreuung
eines minderjährigen schulpflichtigen Kindes im Alter von 13 Jahren
rechtfertigt nach der Rechtsprechung aber z. B. nicht die Annahme eines
sozialen Härtefalls. Die Schulpflichtigkeit von Kindern steht einer
Versetzung eines Elternteils grundsätzlich nicht entgegen, da ein
Schulwechsel auch während des Schuljahres, von hier nicht substantiierten
Ausnahmefällen abgesehen, grundsätzlich als zumutbar erscheint. Gründe
wären aber nicht, wie die Rechtsprechung entschieden hat, der Verlust
einer Nebentätigkeit, selbst nicht der eines politischen Mandats oder –
sofern nicht ausdrücklich anders geregelt - Schwierigkeiten des berufstätigen
Ehegatten oder Lebenspartners am neuen Dienstort oder
Umstellungsschwierigkeiten in der Familie, soweit das nicht nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
als schwer wiegend gelten kann.
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Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten
bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach,
Wuppertal, Düsseldorf, Hagen, Hamm, Frankfurt, Hamburg und Berlin sowie
vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir haben Kündigungsschutzklagen,
Klagen auf Lohn
und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr
Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.
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