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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Versetzung 

von (Bundes)beamten

Rechtsanwalt Juges Consuls Versetzung Bundesbeamte
Rechtsgrundlage für Versetzungsentscheidungen ist § 26 Abs. 2 Satz 1 BBG. Danach kann ein Beamter aus dienstlichen Gründen ohne seine Zustimmung in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden. Laufbahnen sind einander gleichwertig, wenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und die Befähigung für die neue Laufbahn aufgrund der bisherigen Laufbahnbefähigung und Tätigkeit durch Unterweisung erworben werden kann. Es müssen auch dienstliche Gründe nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BBG vorliegen, die die Versetzung rechtfertigen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Annahme dienstlicher Gründe i.S. des § 26 Abs. 2 Satz 1 BBG nur unter engeren Voraussetzungen möglich ist als die „eines dienstlichen Bedürfnisses“ i.S. von § 26 Abs. 1 Satz 1 BBG. Die Versetzung in ein Amt einer anderen Laufbahn ist nur bei erheblichen organisatorischen Schwierigkeiten des Dienstherrn gerechtfertigt ist. 

Auch kommt die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn ohne Zustimmung des Beamten nur in Betracht, wenn eine Weiterverwendung im Bereich des bisherigen Dienstherrn nicht möglich ist. Die danach gebotene enge Auffassung erfordert, dass die dienstlichen Gründe ihrer Art nach geeignet sind, gerade den schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung eines Beamten durch Wechsel der Laufbahn und gegebenenfalls sogar des Dienstherrn zu rechtfertigen. Das Gewicht der dienstlichen Gründe muss dem Gewicht des Eingriffs entsprechen. Im Allgemeinen wird der Eingriff im Fall des Wechsels in eine gleichwertige Laufbahn, der schon bis 1997 nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F. (bereits) beim Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses möglich war, weniger schwer wiegen; der Wechsel in eine nicht gleichwertige andere Laufbahn wird je nach der sachlichen Entfernung des damit verbundenen Berufsbildes von der bisherigen Laufbahn erheblich schwerer wiegen und besonders schwer der Wechsel zu einem anderen Dienstherrn.  

Hiernach kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber, der mit seiner Neuregelung 1997 die Mobilität in der Verwaltung erhöhen wollte, die bisher schon bei dienstlichen Bedürfnissen grundsätzlich zulässige Versetzung in eine gleichwertige Laufbahn sachlich nicht an strengere Voraussetzungen binden wollte als bisher.   

Das aufgrund von Strukturänderungen verfolgte Personalkonzept des jeweiligen Dienstherrn ist nicht im Einzelnen von den Verwaltungsgerichten zu überprüfen. Denn es unterfällt der gerichtlicher Überprüfung weitgehend entzogenen Organisations- und Personalhoheit des Dienstherrn, sodass man nicht zu hohe Anforderungen an die Kontrolldichte stellen darf. Das dienstliche Bedürfnis, Beamte zu versetzen, wird allein auf Grundlage der Organisationsentscheidung des Unternehmens beurteilt.    

 

Wichtig ist, dass die Entscheidung nicht ermessensfehlerhaft ist. Insbesondere dürfen solche Maßnahmen keinen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht beinhalten. Die Regelung in § 26 BBG geht vom Grundsatz des Vorrangs dienstlicher Belange aus. Die Möglichkeit der Versetzung gehört zur prinzipiellen Ordnung des Beamtenverhältnisses. Sie wird beim Eintritt in den öffentlichen Dienst vom Beamten in Kauf genommen. Dieser hat grundsätzlich mit der Möglichkeit seiner Versetzung und etwaigen daraus resultierenden Unannehmlichkeiten zu rechnen.  

 

In aller Regel handelt der Dienstherr nicht ermessensfehlerhaft, wenn er dem dienstlichen Versetzungsbedürfnis den Vorzug gegenüber den privaten Belangen eines Beamten einräumt. Schwerwiegende persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten können den Dienstherrn aber dazu veranlassen, zwingenden dienstlichen Belangen den Vorrang zu versagen. Kann dem dienstlichen Bedürfnis auf unterschiedliche Weise, jedoch mit im Wesentlichen gleicher Wirkkraft entsprochen werden, so gewinnt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besondere Bedeutung. Dies gilt vornehmlich für die Auswahl unter mehreren, für eine Versetzung in Betracht kommenden Beamten. Auch die Frage, wie eng oder wie weit der Kreis der „in Betracht kommenden“ Beamten gezogen werden muss, wird sich oft im Blick auf Verhältnismäßigkeitsaspekte entscheiden lassen. Ob eine solche Auswahl tatsächlich erforderlich ist, hängt wiederum vom Bedarf vor Ort ab. Dabei können insbesondere Fürsorgegründe oder Eignungsüberlegungen ausschlaggebend sein. Mitunter gibt es Kriterienkatalogen für eine gleichmäßige Betätigung des Auswahlermessens. Grundsätzlich sind auch Umstände in der Person des Beamten oder bei seinen Angehörigen zu berücksichtigen. Die Betreuung eines minderjährigen schulpflichtigen Kindes im Alter von 13 Jahren rechtfertigt nach der Rechtsprechung aber z. B. nicht die Annahme eines sozialen Härtefalls. Die Schulpflichtigkeit von Kindern steht einer Versetzung eines Elternteils grundsätzlich nicht entgegen, da ein Schulwechsel auch während des Schuljahres, von hier nicht substantiierten Ausnahmefällen abgesehen, grundsätzlich als zumutbar erscheint. Gründe wären aber nicht, wie die Rechtsprechung entschieden hat, der Verlust einer Nebentätigkeit, selbst nicht der eines politischen Mandats oder – sofern nicht ausdrücklich anders geregelt - Schwierigkeiten des berufstätigen Ehegatten oder Lebenspartners am neuen Dienstort oder Umstellungsschwierigkeiten in der Familie, soweit das nicht nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als schwer wiegend gelten kann.  

Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf, Hagen, Hamm, Frankfurt, Hamburg und Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

Wir haben Kündigungsschutzklagen, Klagen auf Lohn und Gehalt, Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor allem in Mobbing-Fällen), Karenzentschädigungen, ordnungsgemäße Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein. 

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