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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Versorgungsausgleich

mit

Auslandsbezug

 

Ausland Rechtsanwalt Versorgungsausgleich
Wie sieht es eigentlich aus, wenn hinsichtlich des Versorgungsausgleichs auch eine andere Rechtsordnung nach Regeln des internationalen Privatrechts in Betracht kommt?  

Verfassungsgerichtshof Wien RechtsanwaltBeispiel: Österreichisches Recht

Einer der beiden Ehepartner ist Österreicher und die Eheleute haben eine Zeit lang in Österreich gelebt. Österreich kennt keine dem deutschen Versorgungsausgleich unmittelbar vergleichbare Regelung. Dort erhält man beispielsweise eine  Geschiedenenwitwenrente. Hier könnte aber Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB einschlägig sein. 

Der Versorgungsausgleich kann unter gewissen Voraussetzungen auf Antrag hin nach deutschem Recht durchgeführt werden. Voraussetzung wäre eine ausreichende Beziehung während der Ehe zu einer Rechtsordnung mit Versorgungsausgleich. Überdies darf die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht unbillig sein. Eine Beziehung zur deutschen Rechtsordnung wäre gegeben, wenn die Ehepartner einen Teil ihrer Ehezeit in Deutschland verbracht haben oder wenn der Antragsgegner in der Ehe eine Versorgungsanwartschaft bei einem deutschen Versorgungsträger erworben hat. 

(Links: Verfassungsgerichtshof Wien)

Zu Ansprüchen gegen die Social Security/USA OLG Dresden - 5. Dezember 2002, Az: 10 UF 502/02: Social Security bestehen.  Lässt sich die Höhe ausländischer Rentenanwartschaften nicht feststellen, kann ein vollständiges Absehen von einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unter Vorbehalt des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bezüglich aller Anwartschaften der Parteien nach § 1587f BGB in Betracht kommen. Übrigens muss man gerade in den Bundesstaaten der USA beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich mit erheblichen Vollstreckungsschwierigkeiten rechnen. 
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 11. Juni 2004 - 9 UF 67/04: Sind beide Ehegatten italienische Staatsangehörige, ist ein Versorgungsausgleich nach deutschem Recht unter den Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB durchzuführen.
Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

Andere im weitesten Sinne familienrechtliche Themen in Stichwörtern:

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