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Gibt es ein Recht
auf
Privatkopien?
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Zulässigkeit
der Privatkopie
Das Bundesverfassungsgericht im Oktober 2009 zu der Frage der
Zulässigkeit der Privatkopie:
Der Gesetzgeber hat durch den angegriffenen
§ 53 Abs. 1 UrhG n.F. die in Rede stehende Zulässigkeit
digitaler Privatkopien unberührt gelassen. Zulässig sind nach
wie vor einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche
Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie
nicht Erwerbszwecken dienen. Der Gesetzgeber hat bereits bei der
letzten Urheberrechtsreform im Jahr 2003 klargestellt, dass
digitale ebenso wie analoge Privatkopien zulässig sind. In der Begründung des Regierungsentwurfs eines
Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der
Informationsgesellschaft vom 6. November 2002 (BTDrucks 15/38, S.
20) heißt es: „Die aus Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe b der
Richtlinie übernommene Betonung ‚beliebiger Träger’ als
Zielmedium der Kopie stellt zugleich klar, dass insofern eine
Differenzierung nach der verwendeten Technik (analog oder digital)
nicht stattfindet.“ Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass
der Gesetzgeber das Ziel verfolgte, „das deutsche Urheberrecht
der Entwicklung im Bereich der Informations- und
Kommunikationstechnologie, insbesondere der digitalen Technologie,
anzupassen“ (BTDrucks 15/38, S. 14).
Allerdings hat der Gesetzgeber damals die Frage
zurückgestellt und erst bei der Novelle 2008 entschieden, ob
Privatkopien auch beim Einsatz von technischen Schutzmaßnahmen möglich
bleiben sollen (vgl. BTDrucks 16/1828, S. 18). In diesem
Zusammenhang wollte der Gesetzgeber nunmehr auch klären, ob die
Schranke für digitale Privatkopien enger gefasst werden soll
(u.a. Verbot digitaler Privatkopien von Musikwerken, Beschränkung
auf eine einzelne Vervielfältigung vom eigenen Original, Einführung
eines Zeitfensters für ein Verbot der Digitalkopie von Filmen,
keine Privatkopie im Online-Bereich). Der Gesetzgeber führte
solche Schranken nicht ein und sah im Gegenzug davon ab, die
„digitale Privatkopie beim Einsatz technischer Schutzmaßnahmen
durchzusetzen“ (vgl. BTDrucks 16/1828, S. 18, 20). Ungeachtet dessen hat der Gesetzgeber jedoch schon
mit dem ersten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der
Informationsgesellschaft vom 10. September 2003) eine eindeutige Antwort auf die Frage gegeben, ob die digitale
Privatkopie zulässig bleiben soll, indem er es bei der Regelung
des § 53 Abs. 1 UrhG belassen und die Geltung für digitale
Kopien sogar ausdrücklich klargestellt hat.
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Bundesverfassungsgericht
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