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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Verfahren

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Familienrecht

Verfahren Beschwerde

Persönliches Erscheinen der Ehegatten - Parteivernehmung -  Unterhaltsverfahren

 

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Verfahren - Beschwerde 

Gegen ein Urteil über Unterhalt war grundsätzlich die Berufung zum Oberlandesgericht zulässig. Heute sieht das Verfahren so aus: Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn 1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und 2. der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.  

Die Beschwerde ist allerdings bereits binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen 1. eine einstweilige Anordnung oder 2.einen Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, richtet. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.  

Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen. Anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist nach dem Gesetz zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.  

Das Beschwerdegericht hat sodann zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.  

Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist.

Man sollte solche Rechtsmittel im Übrigen sorgfältig bedenken und die Gegenseite bitten, von der Bestellung eines Rechtsanwalts abzusehen, solange nicht auf Seiten des Klägers feststeht, dass die Berufung auch wirklich durchgeführt werden soll.

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Persönliches Erscheinen der Ehegatten nach dem FamFG - Parteivernehmung 

Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören. Die Anhörung eines Ehegatten hat in Abwesenheit des anderen Ehegatten stattzufinden, falls dies zum Schutz des anzuhörenden Ehegatten oder aus anderen Gründen erforderlich ist. Das Gericht kann von Amts wegen einen oder beide Ehegatten als Beteiligte vernehmen, auch wenn die Voraussetzungen des § 448 der Zivilprozessordnung nicht gegeben sind. Sind gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden, hat das Gericht die Ehegatten auch zur elterlichen Sorge und zum Umgangsrecht anzuhören und auf bestehende Möglichkeiten der Beratung hinzuweisen. Ist ein Ehegatte am Erscheinen verhindert oder hält er sich in so großer Entfernung vom Sitz des Gerichts auf, dass ihm das Erscheinen nicht zugemutet werden kann, kann die Anhörung oder Vernehmung durch einen ersuchten Richter erfolgen. Gegen einen nicht erschienenen Ehegatten ist wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen zu verfahren; die Ordnungshaft ist ausgeschlossen.

Zustimmung zur Scheidung 

Die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags kann zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden. Die Zustimmung zur Scheidung kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die über die Scheidung der Ehe entschieden wird, widerrufen werden. Der Widerruf kann zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden.

Mediation

Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung anhängiger Folgesachen bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Die Anordnung ist nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar. Das Gericht soll in geeigneten Fällen den Ehegatten eine außergerichtliche Streitbeilegung anhängiger Folgesachen vorschlagen.

Das Familienverfahrengesetz (FamFG) hat zum 01.09.2009 viele neue Regelungen zu familiengerichtlichen Verfahren mit sich gebracht, die teilweise hier erläutert sind. Das FGG (Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) war bis zum 31.08.2009 gültig. Achtung: Es gibt auch diverse Verfahren, die Nichtjuristen nicht ohne weiteres als familiengerichtliches Verfahren qualifizieren würden. Dazu gehören unter anderem auch Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, Nachlass- und Teilungssachen, weitere
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Verfahren in Freiheitsentziehungssachen.  Verfahren in Betreuungssachen sind nun in den §§ 271 ff. geregelt. 

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Zu Problemen des Unterhaltsverfahrens

Abtrennung des Verfahrens - Verbundverfahren - Folgesachen

Im Fall der Scheidung ist über sämtliche im Verbund stehenden Familiensachen durch einheitlichen Beschluss zu entscheiden. Wird der Scheidungsantrag abgewiesen, werden die Folgesachen gegenstandslos. Vor Rechtskraft des Scheidungsausspruchs werden die Entscheidungen in Folgesachen nicht wirksam.

Eine außergewöhnliche Verzögerung des Scheidungsausspruchs bei gleichzeitiger Entscheidung über Folgesachen  ist frühestens ab einer zweijährigen Dauer des Scheidungsverfahrens seit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags anzunehmen. Dabei genügt die zeitliche Verzögerung nach Auffassung des OLG Nürnberg und anderer Gerichte allein nicht. Der Aufschub muss auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesachen für die Parteien eine unzumutbare Härte darstellen. Das Gericht hat insoweit eine Interessenabwägung im Hinblick auf das Vorliegen einer unzumutbaren Härte vorzunehmen und dabei insbesondere die Bedeutung von Folgesachen für die Parteien zu berücksichtigen, vgl. OLG Nürnberg in einer Entscheidung aus dem Jahre 2001, 7 UF 1923/01. Unzumutbar ist eine durch die Verzögerung des Scheidungsausspruches hervorgerufene Härte nur, wenn das Interesse des Antragstellers an einer alsbaldigen Scheidung vorrangig vor dem Interesse ist, das der andere Ehegatte daran hat, dass gleichzeitig mit der Scheidung über die Folgesachen entschieden wird. Es entspricht im Übrigen der ständigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, dass die Nichtabtrennung einer Folgesache grundsätzlich nicht anfechtbar ist.

Scheidung Familienrecht Trennung Rechtsanwalt AnwaltWir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts, also bei Scheidungen, Unterhalt, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Hausrat, Zuweisung der Ehewohnung bzw. Grundstücke etc. 

Auch familienrechtliche Probleme aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir diese Konstellationen behandelt. 

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