Home - Aktuelles - Rechtsgebiete - Suche - Sekretariat - Datenschutz - Impressum

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

Arbeitsrecht - Beamtenrecht - Erbrecht - Familienrecht - Mobbing - Namensrecht

drpalm@web.de (E-Mail) - 0228/63 57 47 (Festnetz) - 49 163 6288904 (Mobil)

 
Startseite
Nach oben

Home

Übersicht

 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Wiederaufnahme

Täuschung

Straftat

 

 

Mitunter ist man bei einer gerichtlichen Entscheidung erst hinterher in der Lage, einen besseren Beweis oder überhaupt einen Beweis zu erbringen oder man stellt fest, dass die Gegenseite die Unwahrheit gesagt hat, dass man also getäuscht worden ist. Das ist ärgerlich, aber die Prozessordnungen zielen immer auch auf einen endgültigen Abschluss der Angelegenheit. Die Gerichte lassen daher solche Anträge, dass nun das Verfahren völlig neu betrieben werden soll, nicht so ohne weiteres zu. 

Arten der Wiederaufnahme

(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen.

(2) Werden beide Klagen von derselben Partei oder von verschiedenen Parteien erhoben, so ist die Verhandlung und Entscheidung über die Restitutionsklage bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen.  

Hier betrachten wir die Restitutionsklage genauer. Nach § 580 ZPO findet die Restitutionsklage statt:

1. wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;

2. wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;

3. wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;

4. wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;

5. wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;

6. wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;

7. wenn die Partei a) ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder b)  eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;

8. wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht...

Justitia Bonn Rechtsanwalt Das Gesetz sieht weiter vor: In den Fällen des vorhergehenden Paragraphen Nummern 1 bis 5 findet die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. Die strafrechtliche Verurteilung ist bei dieser Prüfung vorrangig und ein Absehen von dieser Voraussetzung ist nur in - hier nicht gegebenen - Ausnahmefällen möglich, wie aus der Entstehungsgeschichte und dem Sinn der Norm zu schließen ist. Die Restitutionsklage nach § 581 Abs. 1 2. Fall ZPO ist also nur zulässig, wenn der Kläger die ihm Erkenntnisse über eine Straftat und die ihm bekannten Beweismittel unverzüglich zur Einleitung von Ermittlungen  - oder hier für deren Wiederaufnahme nach einer Einstellung - angezeigt hat. Diese Variante der Restitutionsklage ist nur für den Fall zugelassen, dass die Strafverfolgung wegen hinzugetretener, vom Restitutionskläger nicht beeinflussbarer Umstände unmöglich geworden ist. Der Zulässigkeit der Restitutionsklage kann dann entgegenstehen, dass die Ermittlungsbehörde das Verfahren mangels eines für die Erhebung einer Anklage hinreichenden Tatverdachts eingestellt hat.

Wird die Restitutionsklage auf die strafbare Verletzung der Wahrheitspflicht durch einen Zeugen gestützt, ist das Zivilgericht - nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs - bei der Prüfung des Restitutionsgrundes allerdings auch nicht an die rechtskräftige Verurteilung im Strafverfahren gebunden, sondern hat sich selbst davon zu überzeugen, dass die strafbare Handlung begangen worden ist.

Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts, also bei Scheidungen, Unterhalt, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Hausrat, Zuweisung der Ehewohnung bzw. Grundstücke etc. Auch familienrechtliche Probleme aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir behandelt. 

 
Top
 

 

Home - Anfahrt - Arbeitsrecht - Ehe- und Familienrecht - Erwachsenenadoption - Kontakt - Namensrecht - Profil  

Email - Links Suche - Vollmacht - Formulare - Impressum - Haftungsausschluss - Datenschutzerklärung

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Rathausgasse 9 - 53111 Bonn (Stadtmitte)

Telefon: 0228/63 57 47 oder 69 45 44 - Telefax: 0228/65 85 28 - drpalm@web.de

Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand: 21.03.2021