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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Vereinbarungen 

im Versorgungsausgleich

Versorgungsausgleich Vereinbarungen Rechtsanwalt
Gemäß § 1587 o Abs. 1 BGB können die Parteien im Zusammenhang mit der Scheidung eine Vereinbarung über den Ausgleich von Versorgungsanwartschaften schließen. Durch das Erfordernis einer gerichtlichen Genehmigung soll verhindert werden, dass der sozial schwächere Ehegatte bei einer Vereinbarung unter dem Druck der Scheidungssituation übervorteilt wird. Darüber hinaus soll die Vertragsfreiheit der Ehegatten aber nicht weiter eingeschränkt werden, wenn die Erfüllung dieser Schutzfunktion gesichert ist. Die erforderliche familiengerichtliche Genehmigung würde daher nur verweigert werden, wenn unter Einbeziehung der Unterhaltsregelung und der Vermögensauseinandersetzung die vereinbarte Leistung offensichtlich nicht zur Sicherung des Berechtigten geeignet ist oder zu keinem nach Art und Höhe angemessenen Ausgleich unter den Ehegatten führt. 

Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt sich nach der Rechtsprechung, dass ein Rechtsanspruch auf Genehmigung besteht, soweit die gesetzlichen Versagungsgründe und der dargelegte Schutzzweck der Norm nicht eingreifen. Selbst ein völliger Verzicht steht der familiengerichtlichen Genehmigung nicht entgegen, wenn die Angemessenheitsprüfung zu dem Ergebnis führt, dass der Ausgleichsberechtigte auf den ihm an sich zustehenden Zuwachs an Versorgungsanrechten nicht angewiesen ist. Typisch wäre ein Fall, in dem beide Eheleute berufstätig sind.

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücken, Scheinehe, Eheaufhebung

Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

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