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Unterhaltsregelungen
im Ehevertrag |
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Was soll man
denn nun in einem Ehevertrag hinsichtlich des Unterhalts für den
Ehegatten regeln? Das kommt immer sehr auf den Einzelfall an und
Richtschnur sollte sein, dass nicht ein Ehegatte den anderen "über
den Tisch" zieht.
Aus der Stellungnahme
des DFGT zum Urteil vom 11. Februar.2004 zur Entscheidung
des BGH XII ZR 265/02: "Die Gewichte für die richterliche
Inhaltskontrolle werden vom BGH allerdings anders gesetzt als vom
Bundesverfassungsgericht: Letzteres stellte ab auf die einseitige
Lastenverteilung unter Ausnutzung der Unterlegenheit des einen Ehepartners
bei faktischer Dominanz des anderen. Auch der BGH knüpft an die evident
einseitige Lastenverteilung an, setzt aber weiter voraus, dass diese für
den belasteten Partner bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe
unzumutbar sein müsse. Ansatzpunkt dürfte hier die Aufgabe der ehelichen
Solidarität als Kernelement der Ehe sein."
Nun stellt sich dabei allerdings das zusätzliche
Problem, dass ein zum Zeitpunkt des Abschlusses fairer Vertrag nicht
unbedingt fair bleiben muss. Der Mann hat beispielsweise einige
Karrieresprünge und die Frau würde nach dem Vertrag einen
Ehegattenunterhalt erhalten, der sich an völlig
veralteten Einkommenssituation orientiert.
Grundsätzlich differenziert der BGH: Sittenwidrigkeit
und damit Nichtigkeit des Vertrages gemäß §
138 BGB kommt nur in extremen Fallgestaltungen in Betracht.
Anderenfalls ist der Vertrag so anzupassen, dass den Interessen
beider Partner in ausgewogener Weise Rechnung getragen wird.
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Zur
Inhaltskontrolle eines Ehevertrages |
Unwirksamkeit
eines notariellen Ehevertrages, der den Ausschluss
des nachehelichen Ehegattenunterhalts der Ehefrau mit Ausnahme des
Unterhaltsanspruchs wegen Kindesbetreuung, den Ausschluss des
Zugewinnausgleichs und den Ausschluss des Versorgungsausgleichs, letzterer
verbunden mit der Verpflichtung des Ehemanns zur Einzahlung von Beiträgen
in eine Lebensversicherung, zum Gegenstand hatte (OLG München, Urteil vom
01.10.2002 – Az.: 4 UF 7/02, vgl. FamRZ 2003, S. 35 ff.).
In
dem Fall handelte es sich um einen unwirksam erklärten Ehevertrag, der
von einem vermögenden und besonders gut verdienenden Ehemann
(Nettoeinkommen 27.000 DM monatlich) während bestehender Ehe und nach
Geburt eines gemeinsamen Kindes abgeschlossen worden. Die Ehefrau war bei
Vertragsabschluss ohne Vermögen, betreute das knapp zweijährige
gemeinsame Kind und erzielte aus einer Bürotätigkeit geringe monatliche
Einkünfte von 500 DM.
Nach
Auffassung des Gerichts sei das eine unangemessene
Benachteiligung der Ehefrau. Das wurde auch für die Regelung
hinsichtlich des Versorgungsausgleichs so gesehen. Danach zahlte der
Ehemann in eine Lebensversicherung zugunsten der Ehefrau ein und der
Versorgungsausgleich wurde ausgeschlossen. Das Gericht akzeptierte das
nicht ,da der einzuzahlende Betrag im konkreten Fall deutlich hinter dem
Wert des gesetzlichen Versorgungsausgleichs zurückbleibe. Der Ausschluss
des Zugewinnausgleichs sei auch unwirksam. Dabei argumentierte das Gericht
so wie meistens in Fällen dieser Art argumentiert wird: Der Ehemann habe
seine dominante Position im Blick auf das Vermögen und das herausragende
Einkommens gegenüber der wirtschaftlich schwachen Ehefrau zu deren
Nachteil ausgenutzt. Das Gericht liegt damit in einer Linie mit
dem Bundesverfassungsgericht (FamRZ 2001, 343). Die Vertragsfreiheit
eröffnet nur solche Regelungen, die die Grundrechte der Beteiligten nicht
verletzen. Eheverträgen sind danach Grenzen zu setzen, wo diese nicht
Ausdruck und Ergebnis gleichberechtigter Lebenspartnerschaft sind, sondern
die einseitige Machtstellung eines Ehepartners dokumentieren. |
Wir
vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf
den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts, also bei Scheidungen,
Unterhalt, Versorgungsausgleich,
Sorgerecht, Umgangsregelungen,
Zugewinn, Hausrat,
Zuweisung der Ehewohnung bzw. Grundstücke
etc.
Auch familienrechtliche Probleme aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir diese Konstellationen behandelt.
Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für
Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden
Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier
Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen. |
Eingang Amtsgericht Landgericht Düsseldorf,
2006 |
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