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Unterhaltsverzicht
im Ehevertrag |
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Unterhaltsverzichte im Ehevertrag sind weitreichende Regelungen. Im Blick auf zu betreuende Kinder und auch die Interessen der Gemeinschaft wird hier im Fall einer Auseinandersetzung die Rechtsprechung sehr genau
kontrollieren, ob diese Regelungen auch wirksam bleiben. |
Aktuell: Ein wechselseitig angelegter sog. Globalverzicht auf Ansprüche in einem Ehevertrag ist nach dem Brandenburgischen Oberlandesgericht im Jahre 2013 dann zulässig,
wenn die Umstände des konkreten Falles auf ein wirtschaftliches Gleichgewicht der Partner und auf eine vergleichbare Position schließen lassen. Im konkreten Fall handelte es sich um eine seit längerem gemeinsam und gleichberechtigt geführten Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei, die schon bei Abschluss des
Ehevertrags bestand.
Bei der Prüfung der Wirksamkeit von Eheverträgen hängen die Maßstäbe davon ab, wie relevant die Themen für den betroffenen Ehepartner sind. Es gelten umso strengere Maßstäbe, je unmittelbarer der vertragliche Ausschluss gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich
des Rechts der Scheidungsfolgen eingreift. Zu diesem Kernbereich gehört in primär der Betreuungsunterhalt sowie in zweiter Linie Alters- und Krankheitsunterhalt, denen der Vorrang vor den übrigen Unterhaltstatbeständen zukommt. Auf derselben Stufe wie der Altersunterhalt wird von der
Rechtsprechung der Versorgungsausgleich behandelt. Als vorweggenommener Altersunterhalt steht er vertraglichen Regelungen nur begrenzt offen. Der Zugewinnausgleich eröffnet die größten Regelungsspielräume (OLG Hamm im Jahre 2012).
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Ein Verzicht auf Trennungsunterhalt ist im Ehevertrag nicht
möglich. Waren die Partner während der Ehezeit erwerbstätig, so besteht aber auch
während der Trennung die Verpflichtung zur Erwerbsarbeit. Dasselbe gilt auch für die
Zeit nach der Ehe (BGH, 20.03.2002, XII ZR 159/00 (FamRZ 2002, 810). Die Inanspruchnahme
auf Trennungsunterhalt kann in entsprechender Anwendung des § 1579 Nr. 7 BGB aber
unzumutbar sein, wenn der Unterhaltsberechtigte eine länger dauernde Beziehung zu einem
anderen Partner eingegangen ist, die sich in einem solchen Maße verfestigt hat, dass sie
als eheähnlich anzusehen ist (im Anschluss an Senat, NJW 1989, 1083 = LM § 1577 BGB Nr.
15 = FamRZ 1989, 487 (490 f.)). |
Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr
2001 zwei Grundsatzentscheidungen zur Sittenwidrigkeit von Eheverträgen getroffen. In dem
einen Fall ( 1 BvR 12/92) hatte eine schwangere Frau einen Ehevertrag unterschrieben, ohne
den es keine Ehe gegeben hätte. In der Hoffnung, dass das zu erwartende Kind in
geordneten Familienverhältnissen aufwachsen würde, verzichtete die Klägerin im Falle
einer Scheidung auf nachehelichen Unterhalt und begnügte sich mit 75 Euro monatlicher
Unterhaltszahlung für das Kind.
Im zweiten Fall (1 BvR 1766/92) hatte die Klägerin
bereits ein schwer behindertes Kind. Sie vereinbarte mit ihrem Ehemann Gütertrennung,
schloss den Versorgungsausgleich aus und verzichtete auf Unterhalt.
In beiden Fällen hätten sich die betroffenen Frauen nach
Auffassung des Gerichts in einer Zwangslage befunden. Sie hätten unter dem Druck einer
Ausnahmesituation nicht frei entscheiden können. Deshalb seien ihre Eheverträge für
nichtig zu erklären.
Das Oberlandesgericht Köln
hat entschieden, dass der generelle Verzicht eines geschiedenen oder getrennt lebenden
Ehepartners auf Unterhalt nicht auf Kosten des Steuerzahlers erfolgen darf. Ein
solcher Verzicht ist sittenwidrig und nichtig, wenn der verzichtende Partner anschließend
auf Sozialhilfe angewiesen ist (4 UF 108/02).
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BGH zur
Bedeutung von Eheverträgen bei unerwartetem Nachwuchs
Der Bundesgerichtshof hat die
nachträgliche Korrektur von Eheverträgen erleichtert, wenn ein Ehepaar
entgegen der ursprünglichen Familienplanung doch noch Kinder bekommt
(Bundesgerichtshof - XII ZR
221/02 u. 296/01). Nach einem Urteil können Geschiedene neben dem
Unterhalt für die Betreuung der Kinder vom Ex-Partner auch Zahlungen zur
Altersvorsorge beanspruchen. Der ausdrückliche Ausschluss dieser Ansprüche
im Vertrag spielt dann keine Rolle. Wer
sich um die Kinder kümmere und deshalb auf eigene Berufstätigkeit
verzichte, dürfe daraus keine wirtschaftlichen Nachteile erleiden. Dazu
gehöre auch, während des Verzichts auf einen Job eine eigene
Altersvorsorge aufzubauen. Damit gab der BGH einer Frau Recht, die bei der
Heirat im Jahr 1989 mit ihrem Mann auf den gegenseitigen Verzicht von
Unterhaltsansprüchen für den Scheidungsfall geeinigt hatte. Beide waren
sich damals einig, dass sie auf Kinder verzichten und stattdessen Karriere
machen wollten. 1991 und 1994 kamen dennoch zwei Kinder auf die Welt. 2001
wurde die Ehe geschieden; die Kinder blieben bei der Mutter, der rund 830
Euro Unterhalt pro Monat zugesprochen wurden. Nach dem Urteil stehen ihr
voraussichtlich weitere 100 Euro monatlich für die Altersvorsorge zu. Das
Oberlandesgericht Düsseldorf muss den Fall noch abschließend
entscheiden. In einem weiteren Fall entschied der BGH, dass ein Ehevertrag
nicht allein deshalb sittenwidrig und nichtig ist, weil die Frau bei
dessen Abschluss schwanger war. Allerdings müssten die Gerichte in
solchen Fällen genau prüfen, ob ein Partner offensichtlich benachteiligt
ist. Im entschiedenen Fall billigten die Richter den Vertrag im
Wesentlichen, weil er umfangreiche Unterhaltspflichten für die
Kinderbetreuung enthielt.
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Der in einem
Ehevertrag enthaltene wechselseitige Verzicht auf
nachehelichen Unterhalt auch für den Fall der Not ist nach den
Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage
anzupassen, wenn einer der Ehegatten nach der Scheidung wegen einer
grundlegenden Veränderung der gemeinsamen Lebensumstände (hier: Eintritt
der Erwerbsunfähigkeit) über kein hinreichendes Einkommen mehr verfügt.
Dies führt jedoch nicht zu einem uneingeschränkten Unterhaltsanspruch.
Der andere Ehegatte hat - bei ausreichend guten Einkommensverhältnissen -
das Einkommen (hier: aus der Erwerbsunfähigkeitsrente) um den
Differenzbetrag zum Mindestbedarf
aufzustocken (OLG Koblenz 7 UF 889/04). |
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Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und
Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere
die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler
Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen
zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit
Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen
Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
Trennung, Lebenspartnerschaften,
Lebensgemeinschaften, Härtefall,
Unterhalt nebst Auskunftsanspruch,
Versorgungsausgleich, Sorgerecht,
Umgangsregelungen, Zugewinn,
Schulden, Hausrat, Zuweisung
der Ehewohnung, Grundstücke, Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht. |
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