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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Ausbildungsunterhalt

Berufsausbildung

Zweite Ausbildung

 

Ausbildung Ausbildungsunterhalt Rechtsanwalt Anwalt
Die Eltern schulden ihrem Kind grundsätzlich Unterhalt für eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich dabei in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hält. Grundsätzlich wird bis zum Abschluss der Regelschule Ausbildungsunterhalt geschuldet. Besucht das volljährige Kind das Berufskolleg mit der Absicht, die Qualifikation für die Fachoberschule zu erreichen, um im Anschluss daran die höhere Handelsschule besuchen zu können, befindet es sich in einer allgemeinen Schulausbildung, hat das OLG Köln entschieden. 

Bei Verzögerungen und Unterbrechungen dieser Ausbildung ist entscheidend, in wessen Risikosphäre sie fallen. Bei Schulversagen ist auf den Einzelfall abzustellen. Auch bei mehrmaligem Sitzenbleiben kann nicht in jedem Fall davon ausgegangen werden, dass der Anspruch auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt entfällt. Bei der Einzelfallprüfung ist im Rahmen einer Interessenabwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien zu prüfen, ob dem Unterhaltsverpflichteten unter Beachtung aller den Fall prägenden Umstände es noch zumutbar ist, trotz des wiederholten Schulversagens Ausbildungsunterhalt zu zahlen.  

Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert deswegen auch dann fort, wenn die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruht (BGH vom 17.05.2006 - XII ZR 54/04). Im Einzelfall kann der Unterhaltsschuldner auch eine nicht unerhebliche Verzögerung in der Ausbildung des Kindes hinnehmen müssen, wenn diese unter Berücksichtigung aller Umstände nur auf ein leichteres, vorübergehendes Versagen des Kindes zurückzuführen ist. Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt kann daher im Einzelfall selbst dann noch bestehen, wenn der Unterhaltsberechtigte nach Schulabbruch bis zur Aufnahme seiner Ausbildung mehr als 2 1/2 Jahre weitgehend tatenlos hat verstreichen lassen.  

Der  Anspruch kann nur für  einen sog. einheitlichen Ausbildungsgang bejaht werden. Wichtiges Kriterium der Angemessenheitsprüfung ist das sich aus  § 1618 a BGB ergebende sogenannte Gegenseitigkeitsprinzip: Verletzt  der Unterhaltsberechtigte die Obliegenheit, die Ausbildung fleißig und zielgerichtet zu durchlaufen, führt das zum Wegfall des Unterhaltsanspruchs. Das Kind muss die Ausbildung planmäßig und zielstrebig, d. h. mit einem Leistungswillen, der sich in entsprechenden Zeugnissen dokumentiert,  unter Beweis stellen. Als einheitlicher Ausbildungsgang ist der nach Abbruch der Ausbildung zum Kommunikationselektroniker eingeschlagene Ausbildungsgang Tischlerlehre – Abitur – Produktdesignstudium nur dann anzuerkennen, wenn bereits zu Beginn der Tischlerlehre für die Eltern erkennbar ein von vornherein bestehender Plan des Kindes bestanden hat.  

Ein Anspruch auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt nach §§ 1601 ff., 1602 Abs. 2 BGB setzt insbesondere die Zielstrebigkeit und Ernsthaftigkeit der Ausbildungsbemühungen voraus (vgl. BGH, FamRZ 1998, 671 f.; OLG Zweibrücken, FamRZ 1995, 1006). Bricht der unterhaltsberechtigte Auszubildende nach erheblichen unentschuldigten Fehlzeiten und ungenügenden Leistungen die Schule ab und wechselt sodann ohne konkrete Angabe eines Ausbildungsziels die Ausbildung, fehlt es an der für den Anspruch auf Ausbildungsunterhalt erforderlichen Zielstrebigkeit und Ernsthaftigkeit.

Dem Unterhaltsberechtigten ist eine Orientierungsphase zuzubilligen, die sich nach seiner gesamten Persönlichkeitsstruktur zu richten hat. Auch der Besuch einer Abendschule begründet in diesem Fall keinen Ausbildungsunterhaltsanspruch gegenüber den Eltern. Der Volljährige muss vielmehr seinen Lebensunterhalt primär selbst verdienen und dabei seine Arbeitskraft nach ähnlich strengen Maßstäben nutzen, wie Eltern, die gegenüber minderjährigen Kindern unterhaltspflichtig sind.

Ein Anspruch gegen den leiblichen Vater bzw. eine Mutter auf Finanzierung einer Zweitausbildung besteht nicht, wenn das Kind die fehlende Neigung zum Erstberuf bereits zu Beginn der Erstausbildung erkannt und diese nur deswegen zu Ende geführt hat, weil es den Stiefvater nicht enttäuschen und Ärger mit der Mutter vermeiden wollte.  

Das volljährige Kind muss sich, wie die jüngere Rechtsprechung betont, angesichts des stetig sich verschlechternden Ausbildungsmarktes mit hohem Einsatz um potenzielle Ausbildungsstätten bemühen. Verstöße hiergegen lassen den Ausbildungsunterhaltsanspruch entfallen, selbst wenn das volljährige Kind bislang noch keine Berufsausbildung angetreten oder abgeschlossen hat (Brandenburgisches Oberlandesgericht 1. Senat für Familiensachen, 9 UF 29/04). Aus dem Gegenseitigkeitsverhältnis, welches zwischen Eltern und unterhaltsberechtigten Kindern besteht, folgt nicht allein die Obliegenheit des Kindes, die einmal gewählte Ausbildung zügig durchzuführen. Das Kind ist vielmehr auch gehalten, sich nach Abschluss der allgemeinen Schulausbildung binnen einer angemessenen Orientierungsphase für die Aufnahme einer seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Ausbildung zu entscheiden.  

Je älter das Kind jedoch ist und je eigenständiger es seine Lebensverhältnisse gestaltet, desto mehr tritt an die Stelle der Elternverantwortung die Eigenverantwortung für seinen Berufs- und Lebensweg. Damit kann eine zu lange Verzögerung der Berufsausbildung dazu führen, dass der Ausbildungsunterhaltsanspruch entfällt und das Kind sich daher seinen Lebensunterhalt notfalls mit ungelernten Fähigkeiten verdienen muss, selbst wenn es bislang noch keine Berufsausbildung angetreten oder abgeschlossen hat. Ein unterhaltsberechtigtes volljähriges Kind, das keine Mitwirkung bei seiner schulischen oder beruflichen Ausbildung zeigt, sondern ein begonnenes Ausbildungsverhältnis wieder kündigt und auch den angekündigten Schulbesuch überhaupt nicht beginnt, verletzt nachhaltig seine Ausbildungsobliegenheit, hat das OLG Celle 1994 festgestellt. Dies führt zum Wegfall des Unterhaltsanspruchs, so dass das Kind seinen Unterhalt durch eine eigene Erwerbstätigkeit selbst verdienen muss. Nach dem dreimaligen Wechsel des Studienfachs innerhalb von zwei Jahren nach Ableistung des Zivildienstes verliert etwa das unterhaltsberechtigte volljährige Kind seinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt.  

Im Übrigen ist bei solchen Unterhaltsansprüchen auch immer das Wohlverhalten des Kindes vorauszusetzen: Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem erwachsenen Kind kann eingeschränkt werden oder wegfallen, wenn dieses ohne billigenswerten Grund jeglichen persönlichen Kontakt zu dem in Anspruch genommenen Elternteil verweigert. Leider hängt das immer sehr von Einzelfallumständen ab: Ob ein Unterhaltsanspruch eines 32-jährigen nichtehelichen Sohnes, der wegen Drogenschmuggels eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren in Ecuador verbüßt, gem. § 1611 BGB ausgeschlossen ist, kann erst nach einer umfassenden Billigkeitsprüfung entschieden werden, bei der neben dem sittlichen Verschulden des Sohnes auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vaters und die Höhe des geltend gemachten Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen sind.

Das volljährige Kind hat das Einkommen beider Elternteile zwecks Bestimmung der Haftungsanteile darzulegen (Wendl-Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Auflage, § 2 Rdn. 451; Eschenbruch, Der Unterhaltsprozess, 2. Auflage, Rdn. 3334). Hierzu gehört auch, dass das Kind die Einkommensverhältnisse des Stiefvaters darlegt, weil beurteilt werden muss, ob und inwieweit der Selbstbehalt der Mutter durch den Unterhaltsanspruch gegen den Stiefvater abgedeckt ist. 

Ausbildungsvergütung

Die Ausbildungsvergütung, die ein volljähriges Kind erhält, ist nach maßgeblicher Auffassung des Bundesgerichtshofs als Einkommen zu berücksichtigen und deswegen - nach Abzug berufsbedingten Mehrbedarfs - in voller Höhe bedarfsmindernd anzurechnen.

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Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGründstücken, Scheinehe, Eheaufhebung

Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

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