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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Unterhaltsberechnungen

Beispiele

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Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücken, Scheinehe, Eheaufhebung

Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

Zu einem alten Streit: Bei den Feststellungen zur Berechnung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs geht das BVerfG ebenso wie der BGH von der Differenzmethode aus.  

Besteht zwischen geschiedenen Ehegatten ein Unterhaltsanspruch, so sind für dessen Berechnung die ehelichen Lebensverhältnisse maßgeblich. Grundsätzlich steht jedem Ehegatten ca. die Hälfte des Einkommens zu, welches die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat. Die Gerichte haben dabei Einkommensveränderungen nach der Scheidung berücksichtigt, sofern diese sich als Fortführung der die Ehe bereits prägenden Verhältnisse darstellten (z. B. Gehaltserhöhung). Waren beide Ehegatten während der Ehe berufstätig, ist in der Rechtssprechung die sogenannte Differenzmethode gewählt worden. Nach dieser erhält der geringer verdienende Ehegatte die Hälfte der Differenz seines Einkommens zu dem des höher verdienenden Ehegatten. Verdiente der Ehemann z. B. 3000 €, die Ehefrau 1000 €, so steht nach der Differenzmethode der Frau ein Unterhaltsanspruch von 1000 € zu, so dass jeder Ehegatte mit 2000 € die Hälfte des gemeinsamen Einkommens zur Verfügung hat. 

Jahrzehntelange Meinungsverschiedenheiten herrschten jedoch in der Literatur über die Frage, wie das Einkommen des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen ist, wenn dieser erst nach der Scheidung eine Berufstätigkeit (wieder) aufgenommen oder etwa eine Teilzeitarbeit aufgestockt hatte. Die Befürworter der Anrechnungsmethode gingen davon aus, dass derartiges Einkommen die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt hat und deshalb bei der Errechnung des Familieneinkommens nicht zu berücksichtigen ist. Es wurde vielmehr allein auf den nach dem Familieneinkommen errechneten Unterhaltsanspruch bedarfsmindernd angerechnet. 

Erzielte also der Ehemann während der Ehe ein Einkommen von 3000 € und nahm die geschiedene Ehefrau nach der Ehe eine Berufstätigkeit für 1000 € Entlohnung auf, errechnet sich nach dieser Methode ein Unterhaltsbedarf von 1500 € , auf den das eigene Einkommen der Frau in Höhe von 1000 € angerechnet wird. Ihr Unterhaltsanspruch gegen den Ehemann beläuft sich nach dieser Berechnung lediglich auf 500 € . 

Benutzerhinweis: Die folgenden Berechnungen geben nur Beispiele und arbeiten nicht mit aktuellen Zahlen der diversen Tabellen und Leitlinien, die ständig aktualisiert werden. Auf konkrete Fälle kann man daher diese Berechnungen nicht übertragen. Sie illustrieren nur die Berechnungsweisen der Gerichte und sind in einzelnen Momenten differenziert anzuwenden und können auch insoweit zwischen den Gerichten streitig sein. 
Beispiel 1: Kindesunterhalt

Fritz ist 5 Jahre alt und wohnt bei seiner Mutter. Sein Vater kann ihm nur den Regelbetrag der Düsseldorfer Tabelle als Unterhalt bezahlen, der ab dem 01.07.2003 in dieser Altersstufe 199,-€ beträgt. Damit Fritz mindestens das Existenzminimum (269,- € siehe 6. Stufe Düsseldorfer Tabelle) erhält, darf der Vater künftig nur 7,-€ vom hälftigen Kindergeld behalten. Er überweist für seinen Sohn also 192,- €. (Rechnung: 199,- € Regelbetrag + 77,- € hälftiges Kindergeld = 276,- € minus 269,- € Existenzminimum = 7,- €.)

Beispiel 2: Kindesunterhalt

Klara ist 7 Jahre alt und lebt bei ihrer Mutter. Der  Vater verdient 1250 € netto und wird zwei Stufen in der Düsseldorfer Tabelle höher gestuft, weil Klara das einzige unterhaltsberechtigte Kind ist. Demnach schuldet er Klara einen Unterhaltsbetrag von 275,- €. Das Existenzminimum für Klara beträgt aber 326 €. Dieser Betrag entspricht der 6. Einkommensgruppe für Kinder zwischen 6 und 11 Jahren. Der Vater muss also 51,- € von seinem hälftigen Kindergeld verwenden, damit Klara das Existenzminimum erhält. (Rechnung: 275,- € (3. Stufe Tabelle) + 77,- € hälftiges Kindergeld = 352,- € minus 326,- € Existenzminimum = 26,- €. Wie viel muss der Vater zahlen? 249,- €.

Beispiel 3: Kindesunterhalt

Der Vater hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.650 €. Peter (7 Jahre) und Paul (5 Jahre) leben bei der Mutter. Diese erhält das Kindergeld von je 154 €-. Die Mutter verlangt keinen Unterhalt.

Einkommensgruppe 3 (1.500 bis 1.700 €) bedeutet, dass Peter (Stufe 2 – 6 bis 11 Jahre): 275 € und Paul (Stufe 1 – 0 bis 5 Jahre)  227 € erhalten. Die Kindergeldanrechnung sieht so aus:

Hier gilt Tabelle zu § 1612 b V BGB, da nicht Einkommensgruppe 6 (135% des Regelbetrages)

Einkommensgruppe 0-5 Jahre 6-11 Jahre 12-17 Jahre
1 = 100 % 199-7=192 241-0=241 284-0=284
2 = 107 %

213-21=192

258-9=249 304-0=304
3 = 114 % 227-35=192 275-26=249 324-17=307
4 = 121 % 241-49=192 292-43=249 344-37=307
5 = 128 % 255-63=192 309-60=249 364-57=307
6 = 135 % 269-77=192 326-77=249 384-77=307

Bei Peter sind 26 € und bei Paul sind 35 € in Abzug zu bringen, so dass sich Unterhaltsbeiträge von 249 € bzw. 192 € ergeben. Das macht einen gesamten Unterhalt i.H.v. 441 €. Kontrollrechnung:

1.650 € – 441 €= 1.209 €> 840 € (Selbstbehalt)

Beispiel 4: Kindesunterhalt

Der unterhaltspflichtige Vater hat ein Einkommen von 1.650 €. Die M hat ein Einkommen von 900 €. Der volljährige Student S hat einen eigenen Hausstand und verlangt von seinen Eltern Unterhalt. Er erhält das Kindergeld i.H.v. 154 €. Bedarf nach Düsseldorfer Tabelle: 600 €.

M ist nicht leistungsfähig, § 1603 I BGB, da ihr Einkommen unter dem Selbstbehalt von 1.000 € liegt. Danach muss der Vater  allein für den Unterhalt aufkommen (Leistungsfähigkeit ist insoweit gegeben, da 1.650 €- 600 € = 1.000 € Selbstbehalt). Das Kindergeld wird in voller Höhe auf den Unterhaltsanspruch angerechnet, § 1612 b III BGB, also hat V zu zahlen: 600 € - 154 € = 446 €. Variante: Erhielte V das Kindergeld, so würde es nicht verrechnet, sondern dieser müsste den vollen Unterhalt von 600 € zahlen.

Beispiel 5: Kindesunterhalt

Ein volljähriges Kind lebt im Haushalt der Mutter. Der Vater hat ein Einkommen von 1.650 € , die Mutter eines von 1.300 €. M bezieht das Kindergeld i.H.v. 154 €. Bedarf bemisst sich nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern, also 1.650 € + 1.300 € = 2.950 € = Einkommensgruppe 9, Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle = Bedarf i.H.v. 524 €. Berechnung der Haftungsanteile der Eltern, § 1606 III 1 BGB (§ 1606 III 2 BGB hier nicht anwendbar). Den Eltern ist bei Volljährigkeit grds. der angemessene Selbstbehalt i.H.v. 1.000 € zuzubilligen:

V: (1.650 €– 1.000 €) / (2.950 € – 2.000 €) x 524 = 358,53 €

M: (1.300 €– 1.000 €) / (2.950 € – 2.000 €) x 524 = 165,47 €

Kontrolle: 358,53 + 165,47 = 524,00 €

Kindergeldverrechnung (§ 1612 b V BGB ist hier nicht anwendbar!):

V: 358,53 – 77,00 = 281,53

M: 165,47 € + 77,00 € = 242,47 €

 

Beispiel einer komplexeren Berechnung 

Berechnung nach Oberlandesgericht Köln im Fall einer geschiedenen Ehe, zwei Kinder bei der Mutter wohnend, beide Eltern haben Einkünfte.

Unterhaltspflichtiger Kindesvater

Einkommen (ohne Kindergeld)             .     .      .     .     .      .          3.200,00 €

1.Kind Alter           .     .      .     .     .      .     .     .      .     .     .      .           7 Jahre

Der Bedarf bestimmt sich nach der Kindesunterhaltstabelle.

Hälftiges Kindergeld nach § 1612b I, V BGB anzurechnen                77,00 €

2.Kind Alter           .     .      .     .     .      .     .     .      .     .     .      .           3 Jahre

Der Bedarf bestimmt sich nach der Kindesunterhaltstabelle.

Hälftiges Kindergeld nach § 1612b I, V BGB anzurechnen                77,00 €

Kindesmutter

Einkommen von Kindesmutter (ohne Kindergeld)           .     .      .     .      650,00 €

Aus dem Einkommen des Pflichtigen von

      .     .      .     .     .      .     .     .      .     .       3.200,00 €

ergibt sich

ein Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle

Gruppe 9: 2800-3200 BKB: 1300

Kindesunterhalt

Max          .      .     .     .      .     .     .      .     .     .      .     .     .      .     386,00 €

Moritz             .     .      .     .     .      .     .     .      .     .     .      .     .      319,00 €

insgesamt prägend              .     .      .     .     .      .     .     .      .     .       705,00 €

Vorabzug prägenden Kindesunterhalts

3200 - 705            .     .      .     .     .      .     .     .      .     .     .          2.495,00 €

 

Quotenunterhalt der Kindesmutter unter Berücksichtigung der beiden Einkommen der Eltern

(2495 - 650) x 3/7 =          .      .     .     .        .      .       .      .     .     .       791,00 €

bleibt         .     .      .     .     .      .     .     .      .     .     .      .     .            1.704,00 €

Nach § 1612b BGB ist das Kindergeld zwischen den Eltern durch Verrechnung mit dem Kindesunterhalt auszugleichen.

Max

386 - 77 =       .     .      .     .     .      .     .     .      .     .     .      .     .      309,00 €

Moritz

319 - 77 =       .     .      .     .     .      .     .     .      .     .     .      .     .      242,00 €

So stellt sich die Verteilung dar:   

Kindesvater        .     .      .     .     .      .     .     .      .     .     .      .     .         1.858,00 €

    (davon ant. Kindergeld 154, Rechnung 1704 + 154)

Kindesmutter     .      .     .     .      .     .     .      .     .     .      .     .     .          1.595,00 €

    (davon ant. Kindergeld 154, Rechnung 154 + 650 + 791)

Kinder      .      .     .      .     .     .      .     .     .      .     .     .      .              705,00 €

insgesamt         .     .      .     .     .      .     .     .      .     .     .      .          4.158,00 €

(Kontrolle: 4.158,00 € = 3.200,00 € Pflichtiger + 650,00 € Kindesmutter + 308 € Kindergeld)  

Der unterhaltspflichtige Kindesvater leistet den Berechtigten also folgende Zahlungen:

Max           .     .      .     .     .      .     .     .      .     .     .      .     .     .       309,00 €

entsprechend          .     .      .     .     .           160 %

des Regelbetrags der Altersstufe                   2

von derzeit             .     .      .     .     .           241,00 €

abzüglich Kindergeld                .     .      .       77,00 €

Moritz        .     .      .     .     .      .     .     .      .     .     .      .     .     .       242,00 €

entsprechend          .     .      .     .     .           160 %

des Regelbetrags der Altersstufe                   1

von derzeit             .     .      .     .     .           199,00 €

abzüglich Kindergeld                .     .      .       77,00 €

Kindesmutter     .      .     .     .        .      .     .     .      .     .     .      .          791,00 €

Summe:            .     .      .     .     .      .     .     .      .     .     .      .          1.342,00 €

(Kontrolle: 3.200 € - 1.342,00 € = 1.858,00 €)

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