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Fahrverbot
Ausnahmen
Begründung
Existenziell |
Ein Fahrverbot kann eine harte Sache
sein, plötzlich ist der Job "futsch", zum Einkaufen
kann man mit dem Bus oder Taxi fahren - mit einem Wort: das Leben
wird beschwerlich.
Was kann der Anwalt hier tun?
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Das OLG Hamm
hat wiederholt darauf hingewiesen, dass der vom Tatgericht zu leistende
Aufklärungs- und Begründungsaufwand im Falle des Absehens von der Verhängung
des Regelfahrverbots deswegen unerlässlich ist, da ein Fahrverbot in
aller Regel die einzig angemessene und erzieherisch hinreichend wirksame
Reaktion auf schweres verkehrsrechtliches Fehlverhalten ist. Auch aus Gründen
der Gleichbehandlung ist es nicht hinnehmbar, dass sich ein Teil der
Verkehrsteilnehmer unter Hinweis auf angebliche berufliche Nachteile
durch ein zwar erhöhtes, aber selten wirklich belastendes Bußgeld
davon freikauft, während andere sich mit der vom Gesetzgeber an sich
gewollten Regelfolge abzufinden haben. Dass ein Betroffener in
beruflicher Hinsicht auf seinen Führerschein unbedingt angewiesen ist,
stellt keine Härte da, welche ein Absehen von einem Fahrverbot
rechtfertigen könnte. Berufliche Nachteile, auch schwerwiegender Art,
sind mit einem Fahrverbot nicht nur in Ausnahmefällen, sondern sehr häufig
verbunden. Berufliche oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, die bei
einer Vielzahl von Berufen regelmäßig Folge des Fahrverbotes sind,
reichen daher für ein Absehen nicht aus, erläutert das Thüringer
Oberlandesgericht. Nur bei drohendem Verlust des Arbeitsplatzes
oder der wirtschaftlichen Existenz durch das Fahrverbot kann eine
Ausnahme gerechtfertigt sein. Dies muss der Tatrichter allerdings näher
begründen. Das OLG Bamberg konstatiert 2005: Entscheidend ist, dass das
Amtsgericht seine Überzeugung, wonach der Betroffene im Falle eines
Fahrverbots unweigerlich den Verlust seines Arbeitsplatzes und damit
eine besondere Härte im Sinne einer konkreten Existenzgefährdung zu
vergegenwärtigen hätte, nicht ungeprüft dem Vortrag des Betroffenen
entnommen, sondern anhand objektiver Feststellungen aufgrund einer
eigens hierzu erfolgten Beweisaufnahme selbst treffen muss. Das Gericht
verlangt die eingehende Vernehmung der Arbeitgeberin (und Ehefrau) des
Betroffenen in Verbindung mit weiteren Beweiserhebungen. |
Im
Hinblick auf die Neuregelung des StVG § 25
Abs. 2a F: 1998-04-28, wonach der Betroffene den Zeitpunkt des
Wirksamwerdens des Fahrverbots in gewissen Grenzen frei bestimmen und
wirtschaftliche Nachteile weitgehend vermeiden kann, ist bei der Frage,
ob und inwieweit wirtschaftliche Nachteile bei der Prüfung der
Vertretbarkeit und Angemessenheit des Fahrverbots überhaupt (noch) von
Belang sind, ein noch strengerer Maßstab anzulegen als in der
Vergangenheit, sagt 1999 das OLG Hamm.
2005 akzeptiert das OLG Karlruhe
diese Entschuldigung: Bei einer dreispurig ausgebauten Fahrbahn mit
Mittelleitplanke außerhalb geschlossener Ortschaften ist eine
Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h so ungewöhnlich, dass ein auswärtiger
Fahrzeugführer damit nicht rechnen muss. Im Falle einer
Geschwindigkeitsüberschreitung kann er sich auf Augenblicksversagen
berufen, so dass von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden
kann. Bei einem Monatsnettoeinkommen von 4000 bis 5000 Euro ist es dem
Betroffenen zumutbar für die Dauer eines einmonatigen Fahrverbotes
einen Fahrer anzustellen, meint das AG Lüdinghausen. |
§ 4 Regelfahrverbot
BKatV : Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen,
so soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld
angemessen erhöht werden. |
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