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Gegenstandswerte
im Familienrecht |
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Die Gegenstandswerte sind im
Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen geregelt. In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände
des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und
der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen
zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 2.000 Euro und nicht über 1
Million Euro angenommen werden. Für die Einkommensverhältnisse ist das
in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen. Die
Scheidungssache und die Folgesachen gelten als ein Verfahren. |
In Unterhaltssachen, die Familienstreitsachen
sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf
Monate nach Einreichung des Klageantrags oder des Antrags geforderte
Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten
Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt
der Einreichung des Klageantrags oder des Antrags geltenden
Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe
zugrunde zu legen. Die bei Einreichung des Klageantrags fälligen Beträge
werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Klageantrags steht die
Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich,
wenn der Klageantrag alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den
Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die
Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von
Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden. In Unterhaltssachen,
die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 300 Euro. Ist der
Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das
Gericht einen höheren Wert festsetzen. |
Das Bundesverfassungsgericht
hat deutlich gemacht, dass eine Festsetzung des Streitwerts auf den
gesetzlichen Mindestwert oder nur knapp darüber bei einem deutlich
höheren Dreimonatsnettoeinkommen der Eheleute verfassungsrechtlichen
Bedenken begegnen kann. Im dem entschiedenen Fall belief sich nicht nur
das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute auf über 13.000
€, es war daneben auch Immobiliarvermögen der Ehefrau vorhanden, das
nach § 48 Abs. 2 GKG a.F. ebenfalls zu berücksichtigen ist. Schon
angesichts der 13-jährigen Dauer der Ehe und der gemeinsamen Kinder ist
die Scheidungssache auch nicht von einer nur unerheblichen Bedeutung, was
auch nach dem BVerfG zu berücksichtigen ist. Unter diesen Umständen ist
die Festsetzung eines Streitwerts von lediglich 3.000 € auch in
Anbetracht einer kurzen Verfahrensdauer und eines nur geringen Umfangs des
Scheidungsverfahrens nicht nachvollziehbar und unter keinem denkbaren
rechtlichen Aspekt vertretbar.
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Erwachsenenadoption - der Wert des auf die Annahme eines Volljährigen gerichteten Verfahrens bestimmt sich zunächst nach § 42 Absatz 2 FamGKG. Nur dann, wenn sich hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens-
und Einkommensverhältnisse der Beteiligten aus der insoweit gebotenen Sachverhaltsaufklärung keine genügenden Anhaltspunkte für die Wertfestsetzung ergeben, darf auf den Auffangwert des § 43 Absatz 3 FamGKG zurückgegriffen werden (OLG Celle). |
Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und
Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere
die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler
Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen
zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit
Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen
Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
Trennung, Lebenspartnerschaften,
Lebensgemeinschaften, Härtefall,
Unterhalt nebst Auskunftsanspruch,
Versorgungsausgleich, Sorgerecht,
Umgangsregelungen, Zugewinn,
Schulden, Hausrat, Zuweisung
der Ehewohnung, Grundstücken, Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch
familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht.
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