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       Gegenstandswerte 
      im Familienrecht  | 
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    | Die  Gegenstandswerte sind im
        Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen geregelt. In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände
      des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und
      der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen
      zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 2.000 Euro und nicht über 1
      Million Euro angenommen werden. Für die Einkommensverhältnisse ist das
      in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen. Die
      Scheidungssache und die Folgesachen gelten als ein Verfahren.  | 
   
  
    | In Unterhaltssachen, die  Familienstreitsachen
      sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf
      Monate nach Einreichung des Klageantrags oder des Antrags geforderte
      Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten
      Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen
      Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt
      der Einreichung des Klageantrags oder des Antrags geltenden
      Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe
      zugrunde zu legen. Die bei Einreichung des Klageantrags fälligen Beträge
      werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Klageantrags steht die
      Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich,
      wenn der Klageantrag alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den
      Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die
      Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von
      Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden. In Unterhaltssachen,
      die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 300 Euro. Ist der
      Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das
      Gericht einen höheren Wert festsetzen. | 
   
  
    | Das Bundesverfassungsgericht
      hat deutlich gemacht, dass eine Festsetzung des Streitwerts auf den
      gesetzlichen Mindestwert oder nur knapp darüber bei einem deutlich
      höheren Dreimonatsnettoeinkommen der Eheleute verfassungsrechtlichen
      Bedenken begegnen kann. Im dem entschiedenen Fall belief sich nicht nur
      das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute auf über 13.000
      €, es war daneben auch  Immobiliarvermögen der Ehefrau vorhanden, das
      nach § 48 Abs. 2 GKG a.F. ebenfalls zu berücksichtigen ist. Schon
      angesichts der 13-jährigen Dauer der Ehe und der gemeinsamen Kinder ist
      die Scheidungssache auch nicht von einer nur unerheblichen Bedeutung, was
      auch nach dem BVerfG zu berücksichtigen ist. Unter diesen Umständen ist
      die Festsetzung eines Streitwerts von lediglich 3.000 € auch in
      Anbetracht einer kurzen Verfahrensdauer und eines nur geringen Umfangs des 
      Scheidungsverfahrens nicht nachvollziehbar und unter keinem denkbaren
      rechtlichen Aspekt vertretbar.
      
      
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    | Erwachsenenadoption - der Wert des auf die Annahme eines Volljährigen gerichteten Verfahrens bestimmt sich zunächst nach § 42 Absatz 2 FamGKG. Nur dann, wenn sich hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens-
    und Einkommensverhältnisse der Beteiligten aus der insoweit gebotenen Sachverhaltsaufklärung keine genügenden Anhaltspunkte für die Wertfestsetzung ergeben, darf auf den Auffangwert des § 43 Absatz 3 FamGKG zurückgegriffen werden (OLG Celle). | 
   
  
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       Vielleicht
      mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und
      Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere
      die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler
      Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen
      zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit
      Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen
      Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
      Trennung, Lebenspartnerschaften,
      Lebensgemeinschaften, Härtefall,
      Unterhalt nebst Auskunftsanspruch,
      Versorgungsausgleich, Sorgerecht,
      Umgangsregelungen, Zugewinn,
      Schulden, Hausrat, Zuweisung
      der Ehewohnung, Grundstücken, Scheinehe,
      Eheaufhebung. 
       Auch
      familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
      Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
      oder türkischen (Speziell
      zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
      zu klären waren, haben wir untersucht. 
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