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Gegenstandswerte

im Familienrecht

Gegenstandswerte Familienrecht Rechtsanwalt
Die Gegenstandswerte sind im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen geregelt. In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 2.000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden. Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen. Die Scheidungssache und die Folgesachen gelten als ein Verfahren. 
In Unterhaltssachen, die Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Klageantrags oder des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Klageantrags oder des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen. Die bei Einreichung des Klageantrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Klageantrags steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn der Klageantrag alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden. In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 300 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.
Das Bundesverfassungsgericht hat deutlich gemacht, dass eine Festsetzung des Streitwerts auf den gesetzlichen Mindestwert oder nur knapp darüber bei einem deutlich höheren Dreimonatsnettoeinkommen der Eheleute verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen kann. Im dem entschiedenen Fall belief sich nicht nur das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute auf über 13.000 €, es war daneben auch Immobiliarvermögen der Ehefrau vorhanden, das nach § 48 Abs. 2 GKG a.F. ebenfalls zu berücksichtigen ist. Schon angesichts der 13-jährigen Dauer der Ehe und der gemeinsamen Kinder ist die Scheidungssache auch nicht von einer nur unerheblichen Bedeutung, was auch nach dem BVerfG zu berücksichtigen ist. Unter diesen Umständen ist die Festsetzung eines Streitwerts von lediglich 3.000 € auch in Anbetracht einer kurzen Verfahrensdauer und eines nur geringen Umfangs des Scheidungsverfahrens nicht nachvollziehbar und unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt vertretbar.
Erwachsenenadoption - der Wert des auf die Annahme eines Volljährigen gerichteten Verfahrens bestimmt sich zunächst nach § 42 Absatz 2 FamGKG. Nur dann, wenn sich hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten aus der insoweit gebotenen Sachverhaltsaufklärung keine genügenden Anhaltspunkte für die Wertfestsetzung ergeben, darf auf den Auffangwert des § 43 Absatz 3 FamGKG zurückgegriffen werden (OLG Celle).

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücken, Scheinehe, Eheaufhebung

Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

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